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Forenübersicht >> Kontoführung

Auszahlung vom Nachlasskonto
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Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.10.2005 11:08
@ vw:

> Beerdigungskosten können von dem Konto überwiesen werden.

Leider nicht richtig, die Bank haftet für jede Verfügung, die nicht vom Inhaber zu Lebzeiten oder danach von den rechtmäßigen Erben gemacht wurde. Zahlt sie Beerdigungskosten, so tut sie das auf eigenes Risiko und muss diesen Schaden den Erben ggf. erstatten, wenn diese nicht einverstanden sind.

> Dann gibt es die sogenannte
> Haftungsfreilasungserklährung.

Die heißt Haftungsfreistellungserklärung und ist ein wertloses Papier, dass nur zur Disziplinierung des Kunden gedacht ist. Jede unrechtmäßige Auszahlung ist sowie so nach Bereicherungsrecht rückforderungsfähig. Gerade bei kleinen Erbschaften mit tendenziell eher mittellosen Kunden ist es ein ungeeignetes Mittel, es sei denn, die Bank kennt die Verhältnisse der Kunden sehr genau.

Gruß
Julien
vw
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.10.2005 11:33
@Julien
Beerdigungskosten dürfen Überwiesen werden!
Sogar von Freunden. Es muss nichtmal die Verwandschaft sein.

Wie gesgt:Ich mach Praxis!
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.10.2005 16:36 - Geaendert am: 08.10.2005 10:34
@ vw:

Die Bank kann das gerne machen, aber auf eigenes Risiko. Ansonsten kann ja irgendjemand mit einem Beerdigungsunternehmen seiner Wahl einen Vertrag schließen und ein Dritter (= Erbmasse) muss dafür gerade stehen, also sozusagen ein Vertrag zu Ungunsten Dritter, den es nicht geben kann.

Sicher hat jemand, der eine Beerdigung organisiert, gegen die Erben einen gewissen Erstattungsanspruch, da der Anstand das gebietet, aber das kann die Bank gar nicht überblicken. Nochmals: Es gibt keine Rechtfertigung für eine Bank, einfach so Geld zu überweisen, wenn dafür kein Bevollmächtigter zeichnet. Auf Anforderung der Erben muss sie das Geld wieder gutschreiben und bleibt ggf. drauf sitzen.

Lies doch bitte vor dem Schreiben die anderen Beiträge, ich habe das entsprechende Urteil oben schon genannt. Die Bank hat gar keine Revision versucht, weil die Situation schon immer klar war, die Banken unterstellten nur eine (nicht vorhandene) Duldung durch Gewohnheitsrecht.

Gruß
Julien
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