Erbfall- Vorlage des Erbscheins |
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Verfasst am: 05.10.2006 17:29 |
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Guten Abend,
ich habe eine Frage.
Wenn es bei einem Nachlassfall mehrere Erben gibt, aber einer zu uns in die Bank kommt und einen Erbschein vorlegt, können wir dann mit schuldbefreiender Wirkung an ihn einen Anteil auszahlen (seinen ihm zustehenden)?
Oder müssen die Erben gemeinsam kommen?
Oder können wir wir uns eine Haftungserklärung von ihm unterschreiben lassen und können dann auszahlen?
Vielen Dank für eine Antwort!
Miszka |
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Verfasst am: 05.10.2006 17:34 |
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Ich glaub da müssen alle kommen, es sei denn, einer wurde von den anderen bevollmächtigt. |
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Verfasst am: 05.10.2006 17:42 |
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Die Erben bilden eine Gesellschaft des bürglichen Rechts und können nur gemeinschaftlich handeln.
Allerdings sind Bevollmächtigungen möglich. |
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Verfasst am: 05.10.2006 18:38 |
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Vorallem weißt du ja nicht, was der/die Verstorbene noch bei einer anderen Bank hatte.
Evtl hat die Person bei euch Guthaben ohne Ende aber bei einer anderen Bank Schulden - das weißt du ja nicht, oder dass irgendwas unter den Erben abgesprochen war.
Sie müssen definitiv immer erst alle einmal gemeinsam kommen, dann können sie sich gegenseitig bevollmächtigen.
Lediglich die Überweisung von Kosten im Zusammenhang mit der Beerdigung kannst du ohne weiteres überweisen !
Und natürlich die bereits erwähnte Auszahlung an Bevollmächtigte ist möglich, es sei denn 1 (oder mehrere) Erbe widerruft sie. |
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Verfasst am: 05.10.2006 20:10 |
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Korrekt, immer alle zusammen.
Beerdigungskosten darfte man nicht "ohne weiteres" auszahlen/überweisen, das ist eine beliebte Legende. Oftmals tun das Banken und die meisten Erben akzeptieren das, ist aber deren Entscheidung. Das Risiko bleibt bei der Bank.
Kreditinstitute sind nämlich gegenüber Erben nicht berechtigt, einem Bestattungsinstitut die für die Beerdigung des Erblassers anfallenden Kosten unmittelbar aus dem Kontoguthaben des Erblassers zu erstatten.
Das Guthaben auf dem Konto des Verstorbenen steht ALLEIN den Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers zu. Ihnen darf nicht das Recht genommen werden, die geltend gemachten Bestattungskosten hinsichtlich ihrer Berechtigung zu prüfen und schließlich zu bezahlen (Urteil des LG Itzehoe vom 21.03.2001, AZ 2 0 211/00 WM 2002, 503).
Gruß
Julien |
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Verfasst am: 09.10.2006 14:01 |
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Eine Erbengemeinschaft darf nur gemeinsam handeln, es sei denn einer von ihr wird von den anderen bevollmächtigt zu handeln. Auch Auskünfte über Salden etc dürfen nur vor allen gemeinsam gegeben werden. |
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