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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
 

Rang: IPO

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Verfasst am: 23.11.2002 23:41
Es geht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 5.000 EUR zu Lasten eines Kunden bei uns ein. Das Kto. des Kunden befindet sich z. Zt. mit 2.000 EUR im Haben. Der Kunde hat einen Dispokredit in Höhe von 1.000 EUR auf diesem Konto eingeräumt. Frage: Darf die Bank ohne weiteres schon mal 3.000 EUR sofort überweisen, indem der Dispo ausgeschöpft wird?

Oder darf sie erstmal nur 2.000 EUR überweisen, weil dem Kunden durch Inanspruchnahme des Dispos ein Nachteil (Dispozinsen) entsteht?

Wär nett, wenn mir das einer beantworten kann... nur noch vier Tage... *zitter *

Gruß,Hypno
Chris
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 23.11.2002 23:54
Oh my god!
Ähnliche Aufgabe gab´s ja in meiner ZW. Hatten auch die meisten falsch. Richtig ist: Der Dispo darf mitverpfändet werden, also werden 3.000,00 überwiesen.
Wenn jemand genaueres weiß (Paragraphen, Gesetzbücher), kann er/sie ja meinen Kommentar noch ergänzen.

Grüße,
Chris
tmichael
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 24.11.2002 11:27
es darf grundsätzlich nicht hereingepfändet werden, es gab mal ein urteil zu einem ganz bestimmten fall, wo dass entschieden wurde, dass hereingepfändet werden darf.
es muss aber dann jedes mal ein urteil vom gericht gefällt werden, also grundsätzlich nein!!!
Samy
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 24.11.2002 11:48
Das BGH hat entschieden, dass Darlehensansprüche nur unter bestimmten Voraussetzungen pfändbar sind:

- Der Abruf des Darlehens muss erfolgt sein. ( = das Konto
muss einen Soll-Bestand aufweisen )

- Es muss sich um eine vertraglich vereinbarte und nicht um
eine geduldete Kontoüberziehung handeln. ( Ein Konto-
korrentkredit ist immer eine vetragliche Regelung )

Gruß, Samy

Rang: IPO

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Verfasst am: 24.11.2002 19:52
Äähh... danke, danke.

Aber ich weiß jetzt immer noch nicht genau bescheid. Darf die Bank denn nun den Dispo ausnutzen, um den Pfändungsbetrag oder einen Teil davon zu überweisen?

Ich meine, das Konto steht ja im Haben. Muss dafür extra ein Gerichtsbeschluss vorliegen??????? Kann ich mir nicht vorstellen... Bitte nochmal um genaue Klärung...

Gruß,Hypno
Carola586
Rang: IPO

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Verfasst am: 24.11.2002 20:35
Habe zu deiner Frage nur folgendes gefunden:

Die Pfändung eines Kontos kann nur den jeweiligen Saldo erfassen. Einzelne Forderungen des Kontokorrents sind unabtretbar und unpfändbar, weil sie gem. § 355 HGB kontokorrentgebunden sind (BGH NJW 1997, 1857). Erfasst von der Pfändung wird der sog. Zustellungssaldo, d.h. das Guthaben zum Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses beim Drittschuldner (§ 829 Abs. 3 ZPO). Umstritten ist, ob auch die dem Schuldner vom Drittschuldner eingeräumte Kreditlinie (Dispositionskredit) gepfändet werden kann.

Hab ich auf einer Seite im Netz gezogen. Würde mich deshalb nicht verrückt machen. Wenn es umstritten ist, denke ich nicht, dass es dran kommt.

Gruß,
Thomas

PS: Bin auch am Mittwoch dran!!!! :-(((

Rang: Start-Up

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Verfasst am: 24.11.2002 20:45
Soweit ich weiß, ist das so:
Falls der Kunde einen Dispo bei uns über 3.000 € ausgeschöpft hat und ein Sparguthaben von 2.000 €, dürfen wir garnichts bzgl. des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses überweisen, da seine Verbindlichkeiten nicht durch das Guthaben gedeckt sind und wir als Bank somit noch Forderungen haben.

Hoffe ich konnte Dir weiter helfen,
Gruß, Caro
Carola586
Rang: IPO

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Verfasst am: 24.11.2002 20:53
Oder besser die Antwort auf deine Frage:

Bundesgerichtshof lässt "Pfändung in die offene Kreditlinie" zu

BGH , Urteil vom 29.03.2001 - IX ZR 34/00 -

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat entschieden, dass die Pfändung von Ansprüchen eines Bankkunden aus einem vertraglich vereinbarten Dispositionskredit zulässig ist. Dabei ging es um folgenden Fall. Ein Finanzamt hatte sämtliche Ansprüche eines Steuerschuldners gegen dessen Bank gepfändet. Die verklagte Bank hatte auch nach der Pfändung, obwohl das Girokonto ihres Kunden kein Guthaben auswies, auf Grund eines nach der Behauptung des Finanzamts vertraglich vereinbarten Dispositionskredits Barauszahlungen an den Vollstreckungsschuldner vorgenommen und Überweisungen für ihn ausgeführt. Das klagende Land verlangte diese Geldbeträge in Höhe der noch offenen Steuerforderungen von der Bank heraus. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das Oberlandesgericht begründete das insbesondere damit, dass die Pfändung eine Blockade des Kontos zur Folge habe, die mit Sinn und Zweck der Zwangsvollstreckung nicht vereinbar sei.

Der Bundesgerichtshof ist dem nicht gefolgt. Er hat zur Zulässigkeit einer solchen Pfändung u.a. ausgeführt: Mit dem Abruf des vereinbarten Kredits in Form des Überweisungsauftrags oder des Barauszahlungsverlangens entstehe ein Rechtsanspruch auf Auszahlung des Darlehens, der wie jede andere Forderung – auch im voraus – pfändbar sei. Dass der Bankkunde aus seiner Sicht die ihm von der Bank zur Verfügung gestellten Geldmittel nicht zugunsten des Vollstreckungsgläubigers abgerufen habe, sondern um es für andere Zwecke zu verwenden, stelle die Beschlagnahmewirkung der zuvor erlassenen Pfändungsmaßnahme nicht in Frage. Es sei dem Schuldner nicht gestattet, einen Teil seines Vermögens der Zwangsvollstreckung zu entziehen. Eine Blockade des Kontos und eine dadurch bewirkte Insolvenz seien nicht die zwangsläufige Folge einer Pfändung "in die offene Kreditlinie". Die Bank werde das Konto nur dann sperren, wenn der Kunde für sie nicht mehr kreditwürdig sei. Wenn dieser Fall tatsächlich eingetreten sei und der Schuldner über keine sonstige Liquidität mehr verfüge, sei er zwar insolvenzreif. Es erscheine jedoch nicht unter allen Umständen wünschenswert, ein sich am Rande der Insolvenz bewegendes Unternehmen allein mit Hilfe eines ständig debitorisch geführten Bankkontos am Leben zu erhalten und auf diese Weise die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verzögern.

Da streitig war, ob tatsächlich ein Dispositionskredit vereinbart war oder ob die Bank die Überziehungen nur stillschweigend geduldet hatte, hat der Bundesgerichtshof die Sache zur weiteren Aufklärung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Für die bloße Duldung einer Kontoüberziehung hatte er bereits im Jahre 1985 entschieden, dass sich daraus gegen die Bank kein pfändbarer Anspruch auf Kredit ergebe.

Oder ganz kurz und bündig:

Die Ansprüche des Bankkunden gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit ("offene Kreditlinie") sind, soweit der Kunde den Kredit in Anspruch nimmt, grundsätzlich pfändbar.

Rang: IPO

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Verfasst am: 24.11.2002 21:11
Jo, danke. Jetzt weiß ich bescheid. Also können wir in diesem Fall ruhig den Dispo mit 1.000 in Anspruch nehmen und insges. 3.000 überweisen...

Danke.

Hypno
 

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