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Bereich Bausparen und Versicherungen
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Bausparen und Versicherungen

Wandel-, Aktien-, Optionsanleihe
 

Rang: Start-Up

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Verfasst am: 13.11.2002 18:58
Hi Leude!

Ich steh vor der Prüfung und kann mir die Unterschiede und Gemeinsamkeiten (s.o) einfach nicht merken!

Wer stellt sie nochmal klar (oder wer kennt nen Link, wo das gut u. verständlich beschrieben ist)!

DANKE!!

Rang: Start-Up

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Verfasst am: 13.11.2002 20:04
Hauptsache du merkst dir das der größte Unterschied in der Erlangung der Rechte liegt.

Bei der Wandelanleihe hast du erst Gläubigerrechte (Anleihe) und nach der Wandlung Teilhaberrechte (Aktien).

Bei der O-Anleihe kannst du Gläubiger- und Teilhaberrechte zusammen haben (hast ja die Anleihe und kannst zusätzlich noch über OS junge Aktien beziehen)
Beerserk
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 13.11.2002 21:28
Ganz einfach:

Wandelanleihe:

Du bist Gläubiger der Gesellschaft und hast das Recht deine Anleihe zu einen festgelegten Kurs in Aktien der Gesellschaft zu "wandeln". Dies macht man wenn man der festglegte Kurs deutlich unter den Börsenkurs notiert. Dadurch erwirbt man Aktien billiger als zum Börsenkurs und man kann durch direkten Danachverkauf zusätzlich einen Kursgewinn realisieren.
Ist der festgelegte Wandelkurs über den aktuellen Börsenkurs verzichtet mannauf die Wandlung und macht von seinen Gläubigherrecht auf Tilgung der "Anleihenschuld" gebrauch.

Optionsanleihe:

Bei der Optionsanleihe erhält man zu den normalen Anleihenrechten (Recht auf Zinsen/Recht auf Tilgung) noch einen Optionsschein. Dieser Schein ermöglicht es einen eine Akie zu einen festen Basispreis zu kaufen!
Das heißt, ich nehme meine Gläubigerrechte normal wahr (kriege Zinsen auf Anleihe + plus erhalte Anleihenbetrag zu 100% wieder) kann aber mit der Option eine Aktie günstig erwerben!(zusätzlicher Geldaufwand)
Die Aktie wird Dank des Optionsscheines billiger (zum niedrigen Basispreis) erworben als zum Blörsenkurs.
Ist der Basispreis höher als der Börsenkurs läßt man seine Option (Möglichkeit) verfallen.
Man kann während der Laufzeit auch den Optionsschein selber als "nackten" Optionschein veräußern. Das heißt, man verkauft seine Option (Möglichkeit eine Aktie zum festgelegten Preis zu beziehen) an jemanden Anders. Der Optionsscheinkurs verhält sich dank eines gewissen HEBELS überproportional zum Basiskurs.
Der Unterschied zur Wandelanleihe besteht darin:
Bei der Wandelanleihe kriegt man sein investiertes Kapital entweder ausgezahlt oder amn erhält günstig Aktien. Bei der Optionsanleihe kriegtman sein Kapital normal (getilgt) azusgezahlt hat aber daneben die Möglichkeit günstig Aktien des Unternehmens zu beziehen (kaufen)

Aktienanleihe:

Da hat der Emmittent der Aktienanleihe das Recht seine Tilgungsschuld nicht in Geld sondern in einer vorher festgelegten Menge an Aktien (des Unternehmens) zu begleichen. Das heißt, ist der Aktienkurs der Gesellschaft enorm gefallenzahlt der Emmittent am Ende der Laufzeit mit Aktien. Ist der Kurs gestiegen tilgt er bar.

Ich hoffe es hat jeder verstanden!
Wenn nicht bitte ich es zu entschuldigen da ich scho etwas leicht angeheitert bin ;-)

gefundene Rechtschreib- & Gramatikfehler könnt Ihr behalten!


Rang: IPO

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Verfasst am: 14.11.2002 09:03
HI!

Seh ich dass dann richtig, dass bei der Aktienanleihe abhängig vom Kurs der Aktie bei Fälligkeit entweder in Geld oder Aktien geliefert wird ("Recht "liegt beim Emittent bzw. wird vorher vereinbart) und bei der Wandelanleihe der Gläubiger das Recht hat, bei Fälligkeit zu entscheiden ob er wandeln will oder nicht? (Dann wäre dass doch eigentlich dasselbe)??? Oder gilt das Wandelrecht auch schon während der Laufzeit???
Irgendwie ein wenig kompliziert?!

Wäre für Hilfe dankbar...
Wegui
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.03.2003 16:54
Bei der Wandelanleihe übt der Anleger das Recht aus, ob er die Anleihe behalten will oder ob er die Anleihe in Aktien des Emittenten tauscht.

Bei der Aktienanleihe übt der Emittent das Recht aus, ob er die Anleihe mit Geld tilgt oder Aktien liefert.
Al-Bundy
Rang: IPO

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Verfasst am: 07.05.2003 17:23 - Geaendert am: 04.06.2003 22:17
hi Du!

Also da sind 2 Typen von Anleihen:
Options- bzw. Wandelanleihe auf der einen und die Aktienanleihe auf der anderen.

Bei Options- und Wandelanleihen ist die Rendite zwar nicht fest, aber immer >0 ! (das Emittentrisiko sei hier vernachlässigt)

Bei der Aktienanleihe kann die Rendite auch negativ werden, d.h. es kann ein tatsächlicher Verlust eingefahren werden!
Sie ist also viel gefährlicher!

In Fachsprache: 1. Gruppe beinhaltet einen "long-call" und die Aktienanleihe einen "short-put"

Übrigens: die Zinsen aus Wandel- und Optionsanleihen unterliegen der Kest von 20% nicht der 30%igen Zast

Hoffe ich konnte einen wichtigen Unterschied aufzeigen.
(restliche Details sind im Grill brauchbar dargestellt)

Gruß
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.05.2003 18:39
Die ersten Ausführungen waren gut.
Aber:

Die Zinsen aus der Wandelanleihe unterliegen beim Emittenten mit 25 % KESt (Quellensteuer).

Die Zinsen aus der Otpionsanleihe unterliegen bei der Zahlstelle mit 30 % ZASt /Zahlstellensteuer).
Merton20
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.05.2003 20:18
und warum gilt für Wandelanleihen die Quellensteuer und für Optionsanleihen die Zahlstellensteuer??? Ich sehe keinen logischen Grund. Gibt es den oder ist das nur, weil man es so festgelegt hat?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.05.2003 20:43
EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
(1) 1Bei den folgenden inländischen und in den Fällen der Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 8 sowie Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:

1. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2;

2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen)
oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinnobligationen),
eingeräumt ist, und Zinsen aus Genussrechten,
die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind.
 

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