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Bereich Bausparen und Versicherungen
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Bausparen und Versicherungen

Genussscheine
 

Rang: Small Cap

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Verfasst am: 17.11.2002 17:10 - Geaendert am: 17.11.2002 17:11
Hallo!

Kann mir mal jemand die wesentlichen Unterschiede zwischen Genusscheinen und Wandelanleihen oder Optionsanleihen erläutern?
Für mich hört sich die Erläuterung von Wandelanleihen und Genusscheinen so gleich an!

Wo differenziert sich das eigentlich? Meiner Auffassung (die aber falsch ist), sind Genusscheine nur der Oberbegriff...

Über eine Antwort wär ich dankbar ;-)

Lieben Gruß
Anne
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.11.2002 17:59 - Geaendert am: 17.11.2002 18:35
Genussscheine verbriefe sowohl
- Gläubierrrechte, wie feste Laufzeit, Rückzahlung zum Nennwert usw.
- als auch Miteigenutumsrechte - mit Ausnahme des Stimmrechts in der HV - wie z. B. Gewinnbeteiligung.
Genussschein
Ein Genussschein ist ein Zwitter zwischen Aktie und Anleihe.

Genussscheine von Kreditinstituten können als Genussrechtskapital unter bestimmten Voraussetzungen dem haftenden Eigenkapital der Kreditinstitute zugerechnet werden. Besondere Formen sind Genussscheine mit Optionsrecht und Genussscheine mit Wandlungsrecht sowie Partizipationsscheine.

Wandelanleihen verbriefen nur Gläubigerrechte und ein Umtauschrecht in Aktien des Emittenten.

Optionsanleihen verbriefen nur Gläubigerrechte und ein Bezugsrecht auf Aktien dieses Emittenten.
Chris
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 17.11.2002 18:31
Hallo Anne!
Dein Problemchen ham wir die Woche gerade wiederholt + möcht deshalb mit meinem Wissen nicht geizen;-)

Ein Genusschein ist gesetzlich nicht gerelt, d. h. frei gestaltbar vom Emittent. Dieses Gläubigerpapier k a n n somit eine Mischform mit zusätzlich eigentumsähnlichen Rechten (z. B. Anteil am Unternehmensgewinn bzw. -verlust)darstellen. Der GS k a n n daher auch die selben Voraussetzungen wie die WA haben, also auch ein Wandlungsrecht. Der E m i t t e n t legt dies im Vorfeld fest.

Eine Wandelanleihe ist i m m e r eine Mischform aus Gläubigerpapier mit zusätzlichem Wandlungsrecht = Möglichkeit durch Wandlung ( innerhalb fester Frist; i. d. R. Zuzahlung pro Aktienerwerb verlangt) voller Teilhaber mit allen Aktionärsrechten zu werden. Der I n h a b e r des Papiers entscheidet aber, ob er Teilhaber durch Aktienerwerb wird oder Gläubiger mit Rückzahlungs- u. Zinsanspruch bleibt.

Der GS gehört also i. d. R. zum Fremdkapital des Emittenten. (Dadurch kann er ja seine gezahlten Zinsen u. Gewinne als Aufwand in der Jahressteuer ansetzen.)

Eine WA gehört nur solange (bzw. wenn) keine Wandlung erfolgt zum FK.

Die WA wird mit geringerer Verzinsung als der GS angeboten, das garantierte Wandlungsrecht steht dem gegenüber.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.11.2002 18:39
Heute werden Genussscheine ausgegeben, um Eigenkapital zu erhalten.
Damit das Genussrechtskapital als Eigenkapital anerkannt wird, muss es bestimmte Bedingungen erfüllen:
- Langfristigkeit: mind. 5 Jahre
- Verlustteilnahme: Die Verwluste werden vom Rückzahlungsbetrag abgezogenen.
- Nachrangigkeit: Die Inhaber von Genussscheinen werden bei Insolvenz des Emittenten nachrangig - somit nach den anderen Gläubigern - befriedigt.
Chris
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 17.11.2002 18:42
@Herrmann
Ein Wandelgenußschein (soweit dieser Begriff überhaupt existiert) dürfte somit einer Wandelanleihe nahezu identisch sein, außer dass der Genusschein mit zusätzlichen positiven oder/und negativen Mekmalen ausgestattet sein kann.
Oder???
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.11.2002 18:52
Nicht ganz!
Eine Wandelanleihe verbrieft zunächst Gläubigerrechte und somit anspruch auf regelmäßige Zinszahlungen - egal, ob der Emittent Gewinn oder Verlust erzielt..
Ein Genussschein nimmt auch an Verlusten des Emittenen teil. Entsteht kein Gewinn, so hat der Inhaber des Optionsgenusscheines kein Anspruch auf Zinszahlung. Im Gegenteil, es wird auch noch der Rücjzahlungsbetrag gekürzt.

Das Risiko eines Wandelgenusscheines ist wesentlich höer als bei der Wandelanleihe.
engelly
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 17.11.2002 19:08
@hermann

Ist das dann generell so, dass der Inhaber eines Genussscheines am Gewinn/Verlust des Unternehmens beteiligt ist - oder ist das auch frei gestaltbar durch den Emittenten?

Vielen Dank im Voraus!
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.11.2005 16:19
Muss die Hauptversammlung einer Ausgabe an Genussscheinen zustimmen?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 17.11.2005 16:33 - Geaendert am: 17.11.2005 16:37
AktG § 221
(1) Schuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt wird (Wandelschuldverschreibungen), und Schuldverschreibungen,
bei denen die Rechte der Gläubiger mit Gewinnanteilen von Aktionären in Verbindung gebracht werden (Gewinnschuldverschreibungen), dürfen nur auf Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung ausgegeben werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt.
Die Satzung kann eine andere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. § 182 Abs. 2 gilt.
...
(3) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Gewährung von Genußrechten.
 

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