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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten

mündliche Prüfung: KWG §18 DRINGEND
 

Rang: IPO

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Verfasst am: 13.01.2004 11:16
Hallo habe eine kurze Frage:

Welche Unterlagen lt. o.g. § muß ich im Kundengespräch ein Firmenkunde eingreichen, wenn sein Finanzierungsbedarf 250.000 EUR übersteigert.

Danke!

MfG

Diggler
Spencer
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 13.01.2004 12:08 - Geaendert am: 13.01.2004 12:30
Das KWG sagt zu diesem Thema, dass ein entsprechender Kredit nur gewährt werden darf, wenn das KI sich die wirtschaftlichen Vehältnisse, insbesondere durch Vorlage der der Jahresabschlüsse (!!), offenlegen lässt.
Dies lässt ja darauf schließen, dass es sich auf jeden Fall um mehrere JA handelt, nämlich um die der letzten drei Jahre.

Der Jahresabschluss bei Unternehmen besteht aus Bilanz, GuV, Anhang und evtl. (je nach Größe der Unternehmung) einem Lagebericht.
Freiberuflern (Ärzte, Rechtsanwle,etc.) erstellen keine Bilanz. Bei denen lässt man sich eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, eine Vemögensaufstellung und eine ESt-Erklärung oder einen ESt-Bescheid aushändigen.

In all diesen Fällen ergibt sich jedoch oft das Problem der Zeitnähe.

Bei einem Neuantrag (Erstoffenlegung) zu Beginn des Jahres 2004 reicht ein JA per 31.12.2002 nicht mehr aus, da die Unterlagen zeitnah (d.h. nicht älter als 12 Monate) sein müssen. Ein JA per 31.12.2003 wird jedoch in der Regel noch nicht erstellt sein.
In diesem Fall lässt man sich andere zeitnahe Unterlagen (z.B. BWAs) aushändigen. Der JA muss aber dennoch eingereicht werden!

Ich hoffe das hilft dir weiter und viel Glück!
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 13.01.2004 16:53
Rundschreiben 16/99
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Das Rundschreiben 9/98 vom 7. Juli 1998 - I 3 - 237 - 2/94 wird wie folgt geändert:

Der Abschnitt III.1.a) über die Vorlage der für die Offenlegung nach § 18 Satz 1 KWG erforderlichen Unterlagen bei Kreditgewährungen an bilanzierende Kreditnehmer wird wie folgt gefaßt:
"Handelt es sich beim Kreditnehmer um ein zur Buchführung und Bilanzaufstellung verpflichtetes Unternehmen (z.B. nach §§ 1 ff., 238 ff., 242 ff. HGB), so hat sich das Kreditinstitut mindestens den zeitlich letzten Jahresabschluß (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung), möglichst aber der letzten drei Jahre vorlegen zu lassen und zu analysieren. Die Nachhaltigkeit der für die Kreditrückführung wesentlichen Ertragskraft eines Unternehmens läßt sich vielfach erst anhand mehrerer Jahresabschlüsse beurteilen. Sofern ein Kreditnehmer seinen Jahresabschluß auf Grund gesetzlicher Verpflichtung vom Abschlußprüfer prüfen läßt oder sich freiwillig einer Prüfung unterzieht, die nach Art und Umfang der handelsrechtlichen Pflichtprüfung entspricht, muß sich das Kreditinstitut den geprüften Jahresabschluß vorlegen lassen. Bei Kapitalgesellschaften gehört zum Jahresabschluß auch der Anhang (§ 284 ff. HGB). Die Bank hat sich gegebenenfalls auch den Lagebericht vorlegen zu lassen.

Die Kreditinstitute müssen sich die Jahresabschlüsse mit dem Inhalt unterbreiten lassen, der für die Aufstellung und Feststellung maßgeblich ist, d.h., sie dürfen nicht auf diejenigen Teile verzichten, für die im Rahmen gesetzlicher Erleichterungen keine Publizitätspflicht besteht. So betrifft die für Personenunternehmen durch § 5 Abs. 5 PublG eröffnete Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen von der Veröffentlichung der Gewinn- und Verlustrechnung abzusehen, nur die allgemeine Publizität dieses Teils des Jahresabschlusses, läßt aber die besonderen Einsichtspflichten der Kreditinstitute im Rahmen einer Kreditgewährung unberührt.

Indessen steht es grundsätzlich nicht im Widerspruch zu § 18 Satz 1 KWG, wenn die vorgelegten Jahresabschlüsse unter Inanspruchnahme gesetzlich eingeräumter Erleichterungen aufgestellt worden sind. Die Kreditinstitute sind dann aber verpflichtet, zusätzlich zu derartigen Jahresabschlüssen weitere Informationen und Unterlagen einzuholen, soweit dies für eine sachgerechte Beurteilung der Kreditwürdigkeit erforderlich ist. Machen kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Aufstellung des Jahresabschlusses von den größenabhängigen Erleichterungen der §§ 267, 276, 288 HGB Gebrauch, so werden die vereinfachten Angaben in der Regel den Anforderungen des § 18 Satz 1 KWG nicht genügen. Dies gilt z.B. bei einer verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung, weil die wichtige Angabe der Umsätze fehlt.

Die Jahresabschlüsse können für sich genommen kein zeitnahes Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers mehr gewährleisten, wenn sie dem Kreditinstitut erst zu lange Zeit nach dem Bilanzstichtag vorgelegt werden. Demgemäß hat das Kreditinstitut durch angemessene organisatorische Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß ihm von großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften die testierten Jahresabschlußunterlagen innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag vorgelegt werden1; für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 HGB und sonstige nicht prüfungspflichtige aber bilanzierungspflichtige Kreditnehmer gilt eine Frist von zwölf Monaten2. Sofern die vorgenannten Unterlagen innerhalb der jeweils maßgeblichen Frist vorliegen, pflichtweise oder auf freiwilliger Basis geprüft und mit einem uneingeschränkten Bestätigungs- bzw. Prüfungsvermerk versehen worden sind, ist in der Regel die Vorlage anderer als der mit dem Jahresabschluß einzureichenden Unterlagen zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse entbehrlich, wenn kein Anlaß besteht, die Verläßlichkeit des Jahresabschlusses - insbesondere im Hinblick auf die in ihm enthaltenen Angaben oder die Qualifikation bzw. Person des Prüfers - in Zweifel zu ziehen.

Hat ein nicht prüfungspflichtiger aber bilanzierungspflichtiger Kreditnehmer seinen Jahresabschluß zwar rechtzeitig innerhalb der Einreichungsfrist von zwölf Monaten vorgelegt, ohne diesen jedoch einer freiwilligen - in Art und Umfang der handelsrechtlichen Pflichtprüfung entsprechenden - Prüfung unterzogen zu haben, hat das Kreditinstitut - unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls - zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang weitere (zeitnahe) Unterlagen heranzuziehen sind, um sich ein klares Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers zu verschaffen. Auf die Heranziehung weiterer Unterlagen wird das Kreditinstitut dabei selbst bei Mitwirkung eines Angehörigen der wirtschaftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe insbesondere dann nicht verzichten können, wenn der Jahresabschluß ungeprüft aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen erstellt worden ist oder Anlaß besteht, die Verläßlichkeit des Jahresabschlusses insbesondere im Hinblick auf die Person des Mitwirkenden oder die im Jahresabschluß enthaltenen Angaben in Zweifel zu ziehen.

Werden die jeweils geltenden Fristen bei der Einreichung nicht eingehalten, so hat das Kreditinstitut in jedem Fall weitere Unterlagen über Liquidität, Substanz und Erfolg des Kreditnehmers (Nachweise über Auftragsbestände, Umsatzzahlen, betriebswirtschaftliche Auswertungen, Umsatzsteueranmeldungen, Erfolgs- und Liquiditätspläne, Einkommensnachweise, Wirtschaftlichkeitsberechnungen des zu finanzierenden Vorhabens usf.) heranzuziehen, um sich ein klares, zeitnahes, hinreichend verläßliches Bild über die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers zu machen.

Selbst bei zeitnaher Vorlage testierter bzw. auf freiwilliger Basis - nach Art und Umfang der handelsrechtlichen Pflichtprüfung entsprechend - geprüfter Jahresabschlüsse ist die Heranziehung weiterer Unterlagen geboten, wenn die Jahresabschlüsse allein kein klares, hinreichend verläßliches Urteil über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers ermöglichen. Insbesondere wenn die Wertansätze in den Jahresabschlußunterlagen Anlaß zu Zweifeln geben, wird oft nur die bankeigene Auswertung des Prüfungsberichts eine hinreichend klare Vorstellung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers vermitteln können."


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[1] Bei der laufenden Offenlegung können so zwischen dem Bilanzstichtag des letzten vorgelegten Jahresabschlusses und dem Datum der Einreichung des Jahresabschlusses für das Folgejahr bis zu 21 Monate liegen.
[2] Bei der laufenden Offenlegung können so zwischen dem Bilanzstichtag des letzten vorgelegten Jahresabschlusses und dem Datum der Einreichung des Jahresabschlusses für das Folgejahr bis zu 24 Monate liegen.
 

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