Textform, Schriftform, notarielle Beurkundung |
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Verfasst am: 04.01.2005 20:14 |
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1. Welcher Unterschied besteht zwischen Text- und Schriftform?
2. Welcher Unterschied besteht zwischen notarieller Beglaubigung und notarieller Beurkundung? |
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Verfasst am: 04.01.2005 20:24 |
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notarielle beglaubigung ist, dass nur die unterschriften der wahrheit beglaubigt werden,
und notarielle beukundung ist, dass die Unterschrift und der Inhalt bestätigt wird (z.B. bei einem Vertrag)
das andere weiss ich net muss ich nachlesen!! |
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Verfasst am: 04.01.2005 21:22 |
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zu 2.
Noterielle Beurkundung = Niederschrift über eine Verhandlung: Der Notar beurkundet die Willenserklärungen der Beteiligten, indem er eine Niederschrift anfertigt, vorliest und die Beteiligten und er unterschreibt.
Eine notarielle Beglaubigung ist die Bestätigung, dass der Erklrärende tatsächlich unterschrieben hat. Die öffentliche Beglaubigung ist das Zeugnis einer Urkundenperson darüber, dass die Unterschrift oder das Handzeichen in seiner Gegenwart zu dem angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen worden ist. |
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Verfasst am: 04.01.2005 21:26 |
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zu 1.
Wird die Schriftform verlangt, dann muss die Urkunde schriftlich abgefasst sein und eigenhändig unterschrieben sein.
Verlangt das BGB nur Textform, dann muss die Erklärung lesbar sein. Eine Unterschrift ist nicht notwendig. |
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Verfasst am: 05.01.2005 16:45 |
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@Karrazzaline
Bei einer notariellen Beurkundung werden die Willenserklärungen vom Notar niedergeschrieben.
Das ist wesentlich mehr als eine reine Bestätigung des Inhalts. |
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