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Forenübersicht >> Rechnungswesen, Steuerung und Controlling

degressive Abschreibung und allgemein
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Liaphia
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 08.05.2010 13:10
ah ok. Jetzt verstehe ich. Danke! Habe den Prüfungskatalog hier. Wären diese Konten richtig?

Also bis 150,- Allgemeiner Verwaltungsaufwand:
Im Katalog Konto 63 "Andere Verwaltungsaufwendungen"

150,01-410,- GWG:
Im Katalog Konto 32 "Sammelposten (Geringwertige Wirtschaftsgüter)"
und am Jahresende dann Konto 65 "Abschreibungen auf Sachanlagen"

bis 1000,- GWG:
Einbuchen ins Konto "Sammelposten (Geringwertige Wirtschaftsgüter)" und dann über 5 Jahre linear abschreiben über das Konto 65 "Abschreibungen auf Sachanlagen"


Ist das so in Ordnung? habe jetzt nur mit den Konten aus dem neuen Katalog gearbeitet.

LG
Wiggle
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 08.05.2010 14:23
Für die Güter 150 € - 410 € und die für 150 € bis inkl. 1000 € müssen schon verschiedene KOnten gewählt werden denke ich?

Welche Konten hast du im neuen Katalog? Hab den noch nicht rumfliegen hier :(
Gibts ne Möglichkeit den zu bekommen? ;)
rrathner
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 08.05.2010 14:33 - Geaendert am: 08.05.2010 14:35
Der neue Prüfungskatalog wurde Mitte des letzten Jahres erstellt. Da war das Wiedereinfphren der Regelung mit den GWGs bis 410,- noch nicht bekannt. Daher denke ich auch, dass das Konto GWG, das es früher gab, als es die Regelung schon gab, auch wieder auftauchen wird.
Ob schon in der folgenden Prüfung? Auf jeden Fall in der nächsten.

Interessante Frage für die Praxis: Entschließt man sich am Jahresende die GWGs nicht vollständig abzuschreiben, müssen sie dann auf Sammelposten umgebucht werden? Praktischer wäre es.
Renovatio
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.05.2010 15:33
Unsere Lehrer meinten, dass die neue Regelung dran kommen würde. Zumal sie auch meinten wir können ja nichts lernen was in der Praxis schon gar nicht mehr angewendet würde. Sie würden auch die Aufgaben anfechten wo definitiv nur die alte Regelung ziehen würde. Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz zieht zwar erst ab 01.01.10 aber wurde ja schon viel früher beschlossen.
Wiggle
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 08.05.2010 15:34
@Rathner:

Laut §6 EStG Abs. 2a besagt der letzte Satz: "Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden." Die ersten 3 Sätze regeln die Abschreibung der GWG von 150 € bis inkl. 1.000 € netto mit Sammelposten.

Ich denke die wollen klar machen, dass entweder alle Güter nach Absatz 2 (410 € Regelung) oder nach Absatz 2a (alte Regelung) abzuschreiben sind.

Man hat dieses Jahr also das Wahlrecht zwischen alter und neuer Regelung, kann aber nicht hin- und herschalten, sondern muss EINEN Weg immer anwenden.

Ist das nicht so?

Lg,
Wiggle
rrathner
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 08.05.2010 15:41
Die Regelungen zur Abschreibung haben sich zum 1.1.2010 nicht vollkommen geändert. Die IHK könnte die Aufgabe zur Abschreibung mit Anschaffungswerten über 410,- Euro stellen. Dann hat sie eine aktuelle Aufgabe, ohne die Änderungen zum 1.1.2010 zu tangieren.
rrathner
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 08.05.2010 15:47
@ Wiggle

Am Ende jeden Geschäftsjahres muss entschieden werden, ob man die GWGs bis 410 Euro voll abschreibt oder als Sammelposten über 5 Jahre. Man darf nicht beispielsweise die Hälfte der GWGs voll abschreiben und die andere Hälfte über 5 Jahre. Man darf die GWGs nur einheitlich behandeln.
Die Entscheidung kann von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr anders aussehen.
Wiggle
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 08.05.2010 17:07 - Geaendert am: 08.05.2010 18:53
@Rathner:

Betrachten wir mal GWG nur über 150 € bis inkl. 1.000 €.
Dann aktiviert das KI all dieses angeschafften Objekte zuerst einmal im Sammelposten. Sowohl Gegenstände bis inkl. 410 € als auch darüber.

Am Ende des Jahres schau ich dann, ob ich alle Gegenstände als GWG aktiviere und über 5 Jahre abschreiber

ODER

..., ob ich nur die Teile bis inkl. 410 € direkt am Jahresende abschreibe und die restlichen muss ich dann über die gewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben.

Richtig?
(Argh, inzwischen hasse ich dieses Thema -.- )

*edit:
Noch eine Ergänzung.

Soeben lese ich im U-Form, dass bei zu aktivierenden Anlagevermögen ja anteilige AfA gehandhabt wird, sprich monatsgenaue Abschreibung. (NICHT FÜR GWG, sondern Anlagevermögen)
Sie schreibt sinngemäß: Im März gekauft, dann 10/12 abschreiben (klaro, weil der Monat des Kaufes voll abgeschrieben wird). Wird ein Gegenständ im August verkauft, so kann 8/12 abgeschrieben werden. Das ist doch quatsch. Im Jahr des Verkaufs rechne ich doch nur bis einschließlich dem Monat, der dem Monat des Verkaufs vorhergeht?!?!
Renovatio
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.05.2010 18:07
@rathner: das ist korrekt

@wiggle: das ist mir neu. gwg (alt/neu) ab 150,01 / 410,01 werden auf das volle Jahr linear zu 1/20 p.a. abgeschrieben. Die monatliche Berücksichtigung trifft nur auf aktivierte Sachanlagen nach AfA zu.
Wiggle
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 08.05.2010 18:53 - Geaendert am: 08.05.2010 18:55
Das bezog sich n i c h t auf die GWG, das war eine ergänzende Angabe am Rande ^^

Ich pass das mal an :)

Übrigens, hab hier in einer Aufgabe eine Tresoranlage (Schließfachanlagen) zu 475.000 € zzgl USt.
Die habe ich über 20 Jahre abgeschrieben, linear. Meiner Kenntnis nach sind nur BEWEGLICHE Sachen degressiv abschreibungsfähig. Was haltet ihr davon?

Lg,
Wiggle
Doener_Ali
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 08.05.2010 19:07
Ob ihr den Verkaufsmonat mitzählt bei der AfA pro rata temporis solltet ihr mit der Prüfungskommission klären. Bei uns wurden sie immer hinzugezählt und mache es in der Praxis auch immer so.

Schließfachanlagen sind bewegliche Wirtschaftsgüter, ansonsten würden sie nachträgliche Anschaffungskosten / Herstellungskosten des Gebäudes darstellen.
Lt. der mir vorliegenden Abschreibungstabelle sind es 15 Jahre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer

Das hier sagt übrigens mein Arbeitgeber zum Thema zum Thema GWG:

Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde bei den Gewinneinkunftsarten für nach dem 31. Dezember 2007 angeschaffte, hergestellte oder eingelegte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens die Betragsgrenze von 410 Euro auf 150 Euro abgesenkt (§ 6 Abs. 2 EStG). Gleichzeitig wurde das Wahlrecht zwischen ofortabschreibung und Verteilung der Anschaffungskosten/Herstellungskosten/Einlagewerte auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschafft. Für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungskosten/Herstellungskosten (vermindert um darin enthaltene Vorsteuerbeträge) oder Einlagewerte (im weiteren nur noch Anschaffungskosten) von mehr als 150 Euro, aber nicht mehr als 1.000 Euro, wurde die zwingende Bildung eines wirtschaftsjahrbezogenen Sammelpostens
vorgeschrieben (§ 6 Abs. 2a EStG).

Künftig bestehen durch die Änderungen des § 6 Abs. 2 und 2a EStG durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz wieder weitgehende Wahlrechte. Außerdem wird die Wertgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG von 150 Euro auf 410 Euro angehoben.

Danach hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, für selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungskosten jeweils nicht 410 Euro übersteigen, statt der Absetzung für Abnutzung nach der Nutzungsdauer den sofortigen etriebsausgabenabzug in Anspruch zu nehmen (§ 6 Abs. 2 EStG). Macht er hiervon Gebrauch, so sind die Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 Euro übersteigt, in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. Das Verzeichnis braucht jedoch nicht geführt zu werden, wenn die erforderlichen Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. Mit der Entscheidung für den sofortigen Betriebsausgabenabzug nach § 6 Abs. 2 EStG gelten bereits für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 410 Euro nach § 6 Abs. 1 EStG die allgemeinen Abschreibungsregelungen des § 7 EStG.

Anstelle der Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG kann der Steuerpflichtige auch die Sammelposten-Regelung nach § 6 Abs. 2a EStG beanspruchen. In diesem Fall ist für alle Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 150 Euro, aber nicht über 1.000 Euro, ein wirtschaftsjahrbezogener Sammelposten zu bilden. Dieser ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden fünf Jahren
jeweils mit einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.

Übersteigen die Anschaffungskosten eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts nicht 150 Euro, so können diese grundsätzlich sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 6 Abs. 2a Satz 4 EStG). Der Steuerpflichtige hat aber auch die Möglichkeit, die Anschaffungskosten dieses Wirtschaftsguts nach den allgemeinen Abschreibungsgrundsätzen auf die Nutzungsdauer zu verteilen.

Die Wahlrechte zur Bildung eines Sammelposten oder zur Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten nicht über 150 Euro können für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden (§ 6 Abs. 2a Satz 5 EStG). Damit ist auch ein Nebeneinander der Regelungen nach § 6 Abs. 2 EStG und § 6 Abs. 2a EStG ausgeschlossen.

Anwendung: Die Neuregelung des § 6 Abs. 2, 2a EStG ist erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 16 Satz 14 EStG).
Wiggle
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 08.05.2010 19:15 - Geaendert am: 08.05.2010 19:17
Super Ausführung! Vielen Dank.

Ein Fehler ist aber drin, sofern ich das beurteilen kann.

=====
[...]Anschaffungskosten über 150 Euro, aber nicht über 1.000 Euro, ein wirtschaftsjahrbezogener Sammelposten zu bilden. Dieser ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden fünf Jahren jeweils mit einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. [...]
====
Es ist lediglich in den VIER folgenden Jahren noch mit einem Fünftel (20%) abzuschreiben, da im Anschaffungsjahr bereits das erste fünftel abgeschrieben wird. Sonst ist das ne echt klasse Ausführung und macht einiges deutlich :)

Ich lese da aber auch raus, dass ich dir bis 410 € DIREKT abschreiben kann, als Aufwand. Das Verzeichnis ist für mich immer noch kein Sammelposten, sondern nur eine Art "Buch". Der Sammelposten wird als solches immer nur bei der alten Regelung erwähnt. Das ist das einzige, was mich nun noch stutzig macht.


Monatsanteilige Abschreibung:
Wie soll ich das mit meiner Komission klären. Ich geh dahin, schreib das und die drücken mir ne Note rein. :-|

Lg,
Wiggle
Doener_Ali
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 08.05.2010 19:26
Zitat:
"Wie soll ich das mit meiner Komission klären. Ich geh dahin, schreib das und die drücken mir ne Note rein. :-|"

Das sollte selbstverständlich im Vorfeld der Prüfung geklärt werden.

Zitat:
"Es ist lediglich in den VIER folgenden Jahren ..."

jaja, ist klar. Sollte selbsterklärend sein.

Zitat:
"Ich lese da aber auch raus, dass ich dir bis 410 € DIREKT abschreiben kann, als Aufwand."

So ist es auch. Betonung liegt dabei auf "KANN"

Es gilt:

a) Netto-AK/HK bis 150 EUR

Wahlrecht zwischen

* Sofortabzug mit Aufnahme der Wirtschaftsgüter in ein besonders zu führendes Verzeichnis sofern die Angaben nicht bereits aus der Buchführung ersichtlich sind
* Abschreibung des GWG auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer


b) Netto-AK/HK zwischen 150 EUR und 410 EUR

Wahlrecht zwischen

* Sofortabzug
* Einstellung in einen Sammelposten mit AfA über 5 Jahre
* Abschreibung des GWG auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer


c) Netto-AK/HK zwischen 410 EUR und 1.000 EUR

Wahlrecht zwischen

* Einstellung in einen Sammelposten mit AfA über 5 Jahre
* Abschreibung des GWG auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer


d) Netto-AK/HK über 1.000 EUR

* Abschreibung des GWG auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Liaphia
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 08.05.2010 20:11 - Geaendert am: 08.05.2010 20:12
@ Wiggle:
Habe den Katalog bei U-Form im Internetshop bestellt. :-)

ok also ich hab jetzt hier den katalog.
in frage kommen eg nur die Konten:

32 Sammelposten (GWG)
63 Andere Verwalungsaufwendungen
65 Abschreibung auf Sachanlagen

mit diesen Konten Arbeite ich doch?Ansonsten halt Abschreibung auf Forderungen/Wertpapiere; BGA und so, aber das brauch man ja hier nicht?!

1. bis 150,-
Z.b. kauf einer Digicam für die Baufiabteilung Anschaffungskosten 100,- €. Barzahlung.

Andere Verwaltungsaufwendungen an Kasse 100,- €

2. 150,01-410,-
wird am jahresende voll abgeschrieben. wo buche ich es denn bis zu dem zeitpunkt hin? es muss ja irgendwo in der bilanz zu finden sein?
ich würde jetzt so buchen:

Sammelposten an Kasse 200,-

und zum jahresende dann

Abschreibungen auf Sachanlagen an Sammelposten 200,-

oder ist das völliger unsinn?

3. Bis 1000,-
z.B. Anschaffugskosten 1000,-

Sammelposten an Kasse 1000,-
und dann am Jahresende die erste Abschreibung:
Abschreibungen auf Sachanlagen an Sammelposten 200,-


ich mag eigentlich nur wissen ob das SO in Ordnung ist oder ob ich iwo einen Denkfehler habe. :-)

LG
Wiggle
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 08.05.2010 20:34
Ja, also den Sammelposten (GWG) mit Nummer 32 habe ich auch schon auf meinem Plan.
Gibt somit keiner Unterscheidunge zwischen "Sammelposten" und "GWG" (die 150 bis 410) ...

Maaaaaaal sehen :D
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.05.2010 20:45 - Geaendert am: 08.05.2010 20:45
Dieser Sammelposten mit 410€ wird nicht in den nächsten 2 Prüfungen drankommen.
Laut IHK ist es beim ZPA noch in der Diskussion ob die 410€ tatsächlich angewendet werden oder nicht.

Deshalb ist das Konto 32 Sammelposten identisch mit GWG.
Liaphia
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 09.05.2010 09:40
ok Super :-) dann merke ich es mir einfach so, da ja ab 150,01 eh in den Sammelposten gebucht wird.

Also soll ich sicherheitshalber in der prüfung alles über 150,-€ über 5 Jahre linear abschreiben?
nicht, dass das andere (bis 410,- alles am jahresende abschreiben) als fehler angesehen wird. wäre dann nicht so gut ;-)
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.05.2010 12:14
Beide Möglichkeiten werden bei der aktuellen IHK-Prüfung anerkannt.
Diese Prüfung wurde erstellt, bevor die 410€ eingeführt wurden.
Zudem ist es auch noch nicht sicher, ob dieser Posten tatsächlich eingesetzt wird.
Der Gestzgeber ändert Abschreibungen nach Lust und Laune.
Wenn die alten Methoden nicht anerkannt werden, wird diese Aufgabe von den Berufsschullehrern angefochten.

Im Jahr 2011 soll die degressive Abschreibung wieder abgeschafft werden.
rrathner
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 10.05.2010 00:22
Die degressive Abschreibung wurde schon 2008 abgeschafft.

Für die Jahre 2009 und 2010 kehrt sie vorübergehend zur Konjunkturbelebung zurück.

Sollte es keine gegenteilige Beschlüsse geben, ist die degressive Abschreibung ab 2011 nicht mehr zulässig!
Desi1606
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 09.08.2010 20:21
Schreibe ich die im in den Jahren 2009 und 2010 angeschafften Wirtschaftsgüter immer degressiv ab, das heißt auch die geringwertigen Wirtschaftsgüter über 150€-1000€ oder gilt das nur für Anschaffungen über 1000€ ?!
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