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Bereich Inlandszahlungsverkehr mit SEPA
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Inlandszahlungsverkehr mit SEPA

überlange Überweisungsdauer - Zinsen
 
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.05.2010 12:25
Wo sind heute die Zinsen für die Verzögerung von Überweisungsgutschriften geregelt, bisher war das § 676b BGB?
Wiggle
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 18.05.2010 14:48 - Geaendert am: 18.05.2010 14:59
Hey,

aus wessen Sicht denn? Wenn der Schuldner zu spät zahlt, ist das in §288 BGB geregelt. Aber ich habe das Gefühl, dass du auf was anderes anspielst?

*edit: Habe eben in ein älteres Gesetzbuch geschaut, wo der §676b noch nach altem Recht drin steht. Ein solche Formulierung habe ich in den neuen Regelungen überhaupt nicht gefunden. Nur dass der Auftraggeber Ersatz des Schadens gegenüber einem zwischengeschalteten Institut geltend machen kann, wenn der Fehler bei denen liegt. Aber Verzugszinsen... haben die wohl vergessen? *grübel*

Lg,
Wiggle

-------------------------
####### Deutsche Bank
#........#..# Kundenberater PeB
#.....#.....# Marktregion: Schwerin
#..#........# Region: Ostsee/Lübeck
####### Abschlussprüfung: 11./12. Mai 2010 *erledigt*
mündliche Prüfung: 06. Juli *erledigt*

baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.05.2010 22:32
Die explizite Entschädigungsregelung sang- und klanglos aus dem Gesetz entfernt.

Ist es vielleicht doch so, wie gemunkelt wird, dass gerade jetzt Banken die Gesetze selber schreiben?
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.05.2010 22:41 - Geaendert am: 18.05.2010 22:42
Wurde das vielleicht in ein anderes Gesetz gepackt? Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Banken jetzt keine 5% + Basiszinssatz mehr zahlen müssen, wenn sie die Ausführungsfrist verstreichen lassen.
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.05.2010 23:00
Man kann die Entschädigung vielleicht auch aus dem allgemeinen Schuldrecht des BGB herleiten, nur, es gab eine sehr plastische konkrete Detailregelung, die beseitigt wurde, warum?

Sollte man sich vielleicht einmal ein paar Gedanken zu machen....
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 01.09.2010 16:30
Durch die Änderungen haben die KI‘s eine Haftung bei
- nicht-autorisierter
- nicht-erfolgter oder
- fehlerhaft ausgeführten Überweisungen.

Bei verspäteten Überweisungen besteht kein Erstattungsanspruch oder Erstattung entgangener Zinsen (mehr)!
Schadensersatz gibt es nur bei Folgeschäden über den Erstattungsanspruch (kann auf 12.500 €uro begrenzt werden), außer es liegt
- eine nicht-autorisierte Überweisung
- Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit des KI‘s vor
- oder Zinsschäden, wenn Kunde = Verbraucher.

Trotz der Änderungen seit letzten November bestehen scheinbar immer noch große Unsicherheiten in der Praxis im Bereich des ZV.
 

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