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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Baufinanzierungen

Ertragswertverfahren Beleihungswertermittlungsverordnung
 
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 19.03.2010 17:05 - Geaendert am: 06.05.2010 20:52
Die Zentralstelle für Prüfungsaufgaben der Industrie- und Handelskammern (ZPA) hat einen neuen Prüfungskatalog herausgegeben. Dieser ist ab der Sommerprüfung 2010 gültig.

Angeblich darf der Beleihungswert nicht mehr nach dem einfachen Ertragswertverfahren ermittelt werden.
Der Ertragswert muss angeblich in der Abschlussprüfung nach der WertV nach dem so genannten gespaltenen Ertragswertverfahren berechnet werden?

Ist das richtig?
Simonatic
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 19.03.2010 17:11 - Geaendert am: 19.03.2010 17:12
Ist doch nicht relevant. Es wird vorgegeben nach welchem Verfahren man den Blw ermitteln soll.
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 19.03.2010 18:10
Was dann, wenn nun der Ertragswert nach dem gespaltenem Verfahren verlangt wird?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 19.03.2010 18:23 - Geaendert am: 21.03.2010 13:21
Beispiel:
Ein Kunde besitzt ein 30 Jahre altes Vierfamilienhaus mit 4 Einzelgaragen. Der Bodenwert beträgt 60.000 €. Die durchschnittliche Monatsmiete einschließlich Garagen beläuft sich auf 750 €. Der Landeszinssatz beträgt 5 % und Restnutzungsdauer 70 Jahre. Die Bewirtschaftungskosten werden pauschal mit 25 % angenommen. Berechnen Sie den Ertragswert nach der Beleihungswertermittlungsverordnung mit einem Vervielfältiger von 19,3426766.
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 19.03.2010 18:44 - Geaendert am: 21.03.2010 13:20
In der Verordnung steht Folgendes:

Der um den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts nach § 9 Abs. 2 verminderte Reinertrag ist in Abhängigkeit von der Restnutzungsdauer der baulichen Anlage und dem Kapitalisierungszinssatz mit dem sich daraus ergebenden, finanzmathematisch dem Rentenbarwertfaktor entsprechenden Vervielfältiger nach zu kapitalisieren.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 19.03.2010 20:56
Das Ertragswertverfahren nach der Beleihungswertermittlungsverordnung ist prüfungsrelevant.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.03.2010 13:24 - Geaendert am: 06.05.2010 20:53
Jahresrohertrag: 750 € • 4 • 12 = 36.000 €
./. Bewirtschaftungskosten: 36.000 € • 25 %= 9.000 €
---------------------------------------------------------------------------------
= Jahresreinertrag für Gebäude und Grundstück= 27.000 €
./. Verzinsung des Bodenwertes: 60.000 € • 5 %= 3.000 €
----------------------------------------------------------------------------------
Reinertrag p.a. des Gebäudes = 24.000 €

Gebäudeertragswert = 24.000 € • 19,3426766 = 464.224 €
+ Bodenwert = 60.000 €
------------------------------------------------------
Gesamtertragswert = 524.224 €
immortal
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 20.04.2010 21:34
und was ist nun in diesem Jahr daran neu ??
Ich habe auch den Prüfungskatalog vor mir liegen. Indem steht doch nur "Beleihungswert gemäß Beleihungswertvermittlungsordnung"... aber das war in den letzten Jahren doch auch, oder ?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.04.2010 00:46
In den vorausgegangenen Prüfungen wurde das einfache Ertragswertverfahren geprüft.
Ein Kapitalisierungszinssatz von 5 % ergab den Faktor 20.
immortal
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 21.04.2010 14:33
Aber wenn dieses mal der Beleihungswert nach dem gespaltenen Ertragswert verlangt wird, dann muss ja eine Vervielfältiger Tabelle angegeben werden oder ???
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.04.2010 18:09
oder die Formel zur Berechnung des Rentenbarwertes!
immortal
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 21.04.2010 19:21
könnten Sie mir diese Formel noch einmal nennen ???
Ich habe bis jetzt nur mit der Vervielfältiger Tabelle gearbeitet. Vielen Dank
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.04.2010 20:13
Den Vervielfältiger kann man mit folgender Formel berechnen:
(q^n-1) / q^n(q-1)

Beispiel:
Restnutzungsdauer 80 Jahr -> n = 80
Kapitalisierungszinssatz = 5 % -> q = 1,05

Vervielfältiger = (1,05^80 -1)/1,05^80*0,05= 19,596446048
immortal
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 21.04.2010 21:22 - Geaendert am: 21.04.2010 21:27
vielen Dank :-)
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 06.05.2010 20:51
Das Ertragswertverfahren ist geregelt in den §§ 15 – 20 WertV.
Der Ertragswert setzt sich zusammen aus
- dem Bodenwert
- dem Rentenbarwert des Reinertrags der baulichen und sonstigen Anlagen

Die Aufspaltung des Ertrags beruht auf der Annahme, dass es sich bei dem Bodenwert um den Barwert einer ewigen Rente (Bodenwertverzinsung) handelt, da der Boden sich nicht abnutzt und daher der aus ihm zu erzielende Ertrag als ewige Rente kapitalisiert werden kann.

Den Vervielfältiger für die Kapitalisierung des Gebäudeertrags kann man den Tabellen für Barwertfaktoren einer nachschüssigen Rente laut Anlage zur WertR entnehmen oder auch selbst errechnen nach der Formel für den Barwert einer nachschüssigen Rente.
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.11.2013 11:16
Der Barwertfaktor ist in der Abschlussprüfung gegeben oder aus einer Tabelle zu entnehmen.
ela1992
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 05.04.2015 13:21
Also brauche ich für die Prüfung lediglich das gespaltene Ertragswertverfahren? Die anderen Berechnungen kann ich weglassen beim Lernen?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.04.2015 16:57
Zurzeit wird geprüft:
- gespaltenes Ertragswertverfahren
- Sachwertverfahren
ela1992
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 10.04.2015 18:44
Vielen Dank für die Antwort :)!
Eine Frage noch: In der letzten AP ist in den Lösungen ein Sicherheitsabschlag von 20% vorgenommen worden. Ich dachte 10% sind ausreichend... Warum wurde das genau gemacht?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.04.2015 08:24 - Geaendert am: 12.04.2015 08:46
1. Ob das Risiko für den Preisrückgang 10 oder 20 % beträgt, kann man in der Prüfung nicht beurteilen.
2. Viele Banken gehen so vor.
3. Es gibt Beleihungsgrenzen mit 50 %: Realdarlehen dürfen 50 % des Verkehrswerts nicht übersteigen.
 

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