Partnerschaftsgesellschaft |
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Verfasst am: 02.11.2005 08:42 |
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Und die nächste Frage:
Ab wann ist eine Partnerschaftsgesellschaft im Außenverhälnis entstanden?
Ich tippe auf den Zeitpunkt des Abschlussese des Gesellschaftsvertrages und Eintragung ins Partnerschaftsreg.
Hat das "Außenverhältnis" dabei ne besondere Bedeutung? |
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Verfasst am: 02.11.2005 08:47 |
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www.gruenderleitfaden.de
versuchs mal hiermit,
genaueres könnt ich dir jetze auch nich sagen |
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Verfasst am: 02.11.2005 12:22 |
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Hab nochmal nachgekramt, hoffe das kann dir ein wenig weiterhelfen:
"Bei der Partnerschaft handelt es sich um eine Sonderform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der sich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Der Abschluß des Partnerschaftsvertrages bedarf der Schriftform. Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "& Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam. Die Partnerschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, also auch ein Konto eröffnen.
Auf die Vertretung der Partnerschaft finden die Vertretungsregelungen der offenen Handelsgesellschaft enstprechende Anwendung. Die Kontoeröffnung ist von den nach dem Partnerschaftsregister zur Vertretung der Partnerschaft befugten Partnern zu unterzeichnen."
Und? |
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Verfasst am: 02.11.2005 13:02 |
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Das passt perfekt zur Frage.Hab´s in kurzform so übernommen.
Danke schön |
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Verfasst am: 02.11.2005 13:03 |
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Eine Partnerschaft ist rechtswirksam entstanden
· gegenüber Dritten mit Eintragung in das beim Amtsgericht geführte Partnerschaftsregister.
· Nachweis der Zugehörigkeit zu einem freien Beruf erforderlich.
· Die Eintragung einer Partnerschaft in das zuständige Partnerschaftsregister muss durch alle Partner erfolgen.
· Die Anmeldung muss in notariell beglaubigter Form vorliegen.
· Es erfolgt eine Veröffentlichungen der Eintragung im Bundesanzeiger und mindestens einem weiteren Blatt (i.d.R. eine örtlichen Zeitung).
Die Partnerschaft ist eine
· Namensrechtsfähige und grundbuchfähige Personengesellschaft,
· die als Zusammenschluss von Angehörigen freier Berufe
· zum Zwecke der Berufsausübung betrieben werden kann.
· Partner können nur natürliche Personen sein.
· Angehörige freier Berufe sind z.B.:Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Patentanwälte,Architekten, niedergelassene Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten,Notare, Vermessungsingenieure, Journalisten.
Hinsichtlich der Vertretung (Außenverhältnis) bleibt anzumerken:
Vertretung durch jeden Partner allein (Einzelvertretung).
Es sind die Vorschriften über die OHG anzuwenden, sofern keine abweichende vertragliche Regelung getroffen wurde. |
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