Aufg. 19 KONNOSSEMENT |
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Verfasst am: 23.11.2010 18:15 |
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Laut Musterlösung ist hier die Nr. 4 richtig, ist es aber nicht definitiv der Fall, dass auch beide Vertragsparteien im Konnossement benannt werden müssen?
Freue mich über jede Antwort,
habe schon mal ein bisschen gegoogelt, hier ist das in allen Konnossementen der Fall.
Vielen Dank und liebe Grüße. |
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Verfasst am: 23.11.2010 18:26 |
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Soweit ich weiß kann das Konnossement von einem Order- zu einem Inhaberpapier gemacht werden (indem man den zusatz "überbringer" vermerkt). D.h. leichtere übertragbarkeit und ich muss mir die Ware nicht selber abholen, dass kann in diesem Fall auch irgendein Lakai für mich erledigen |
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Verfasst am: 23.11.2010 18:27 |
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Bei Lösung 4 habe ich eigentlich nichts zu beanstanden;
der Exporteur übergibt seine Ware an den Verfrachter (der den Seetransport durchführt), der ihm dann dafür ein Konnossement ausstellt. |
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Verfasst am: 23.11.2010 19:25 |
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ich habe nichts gegen antwort 4 ;-) die wird definitiv richtig sein, aber ich habe leider antwort 3 genommen^^ weil ich die auch für definitiv richtig gehalten habe und dann nach 50/50 die falsche genommen habe^^ |
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Verfasst am: 23.11.2010 19:32 |
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nummer 5 ist ebenso richtig. habe in einer alten prüfung sogar mal die frage gesehen: Erklären Sie wieso das Konossement den Vermerkt freight prepaid tragen muss
das steht nebenbei gesagt auch im hgb. denke mal aufgabe 19 wird komplett aus der bewertung genommen weil eigentlich 3,4 und 5 richtig sind |
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Verfasst am: 23.11.2010 19:46 |
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ich denke auch das die 3 richtig ist...
Haben schon einige beanstandet diese Aufgabe. Vielleicht wird sie ja aus der Wertung genommen... |
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Verfasst am: 23.11.2010 20:25 |
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@igor 47
Leider kenne ich den Text der Aufgabe 19 überhaupt nicht!
Aber die Frage
"ist es aber nicht definitiv der Fall, dass auch beide Vertragsparteien im Konnossement benannt werden müssen?" lässt sich wie folgt beantworten:
Weder Exporteur noch Importeur m ü s s e n im Konnossement namentlich angegeben werden.
In einigen Fällen (z.B. bei Akkreditivübertragungen) ist es sogar sinnvoll dieses nicht zu tun und die Konnossemente neutral auszustellen. Das heißt im Feld Shipper (Ablader) taucht statt des Exporteurs zum Beispiel ein Spediteur auf.
Der Importeur muss sowieso nicht im Konnossement benannt werden. Im Feld Consignee (Warenempfänger) steht meistens sowie nur "to order" ohne Nennung des Warenempfängers. In der Notify-Adresse muss der Importeur auch nicht erscheinen. Hier könnte man z.B. auch einen Spediteur einsetzen.
Die Einzigen die wirklich namentlich im Konnossement stehen müssen sind der der Frachtführer (Verfrachter) und der Ablader. Wobei als Ablader der Exporteur ausgewiesen sein kann aber genau so z.B. ein Spediteur.
Noch nicht einmal die Vertragsparteien des Frachtvertrages müssen beide im Konnossement stehen.
Bei einer FOB-Lieferung z.B. schließt der Importeur den Frachtvertrag mit dem Verfrachter ab. Wie gerade erwähnt muss der Importeur aber nicht im Konnossement erscheinen.
Ich hoffe, ich konnte Dir ein bisschen helfen, obwohl ich die genaue Formulierung der Frage 19 nicht kenne. |
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Verfasst am: 23.11.2010 20:30 |
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Na, merken die von allein, dass auch die 3 richtig ist???
Mir gehts genauso :-( |
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Verfasst am: 24.11.2010 11:47 |
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@ Sira:
ja kann deine Begründung nachvollziehen nur sagt der §643 HGB ganz deutlich EIN KONNOSSEMENT ENTHÄLT - und nicht ein Konnossement KANN enthalten. Allein deshalb muss die Aufgabe meiner Meinung nach schon aus der Wertung genommen werden :P
Danke an alle die sich hier beteiligt haben :-) |
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