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Bereich Ausbildung & Berufseinstieg
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Ausbildung & Berufseinstieg

Denkt an die Haftplicht
 

Rang: Start-Up

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Verfasst am: 10.01.2003 14:41
Moin!

Denkt daran: mit bestehen der mündl. Abschlussprüfung ist das Ausbildungsverhältnis beendet. Dann braucht Ihr eine eigene Haftpflicht!!!

Gruß,

Gilligan
lambo
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 10.01.2003 14:59
Wer noch keine hat und deine Will kommt zu mir dem Cross-Selling King!

Also immer an die Sicherheit denken und mit sicherer Wahrsceinölichkeit eine HP-Versicherung abschließen!!!

Ach ja, die übernimmt keine Haftung bei ungweollter Schwangerschaft!!! Das wär mal noch ne Marktlücke!!!!!!!!

lambo

Leia bella occhi!!!!!
Trallala
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 10.01.2003 18:27
Hi,

ihr braucht aber grundsätzlich keine eigene Haftpflich, wenn ihr gedenkt, studieren zu gehen. In der Überbrückungszeit (bis zu einem Jahr!) lauft ihr weiter unter der Versicherung eurer Eltern. Um sicher zu gehen, rate ich aber trotzdem, sich dieses von der Versicherung bestätigen zu lassen.

Gruß,
Trallala
Winni_Pu
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 22.01.2003 16:41
@ Trallala

-> Das ist ein sehr sehr guter Hinweis. So kann man locker 150,- Euro sparen.

Danke !!!!
engelly
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 22.01.2003 22:15
Also auf diese besagte Bestätigung warte ich leider seid längerem schon - wie ist denn das wenn ich bis zum Studium noch 1 1/2Jahre habe - jedoch in der Zeit 1 Jahr Schüler bin??? Außerdem bin ich im nächsten halben Jahr ganz normaler Arbeitnehmer - und dann evtl. ohne Haftpflicht - da kann ja jeder sagen, dass er vorhat zu studieren:-)

Ne mal im ernst wie läuft denn das ab?

Wenn ich dann evtl. nur für ein Jahr eine abschließen würde - bin ich dann beim Studium wieder bei meinen Eltern mit drin? Obwohl ich nicht bei ihnen wohne?

Danke im Voraus für Infos!

Mfg

Engelly

karo78
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 23.01.2003 09:52
Mitversicherung von Kindern?

Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht ihrer unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und / oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschl. des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluß an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.

Als Voraussetzung für eine beitragsfreie Mitversicherung fordern die BBR, daß

die mitzuversichernden Kinder unverheiratet sind,

sich volljährige Kinder noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden.

Auf eine zeitliche wie auch auf eine altersmäßige Begrenzung wurde verzichtet. Es ist auch nicht erforderlich, dass das mitversicherte Kind in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt.

Der Begriff der beruflichen Erstausbildung erstreckt sich z.B. auf die Absolvierung einer Lehre oder auch eines Hochschulstudiums, sofern ein unmittelbarer Anschluss an den Besuch einer allgemein bildenden Schule vorliegt. Da heute der Aufnahme eines Studiums häufig eine Lehre vorausgeht, wird von der VHV für beide Ausbildungsabschnitte Versicherungsschutz gewährt. Das gilt auch, wenn einem abgeschlossenen Studium eine Lehre oder ein weiteres Studium folgt. Auf einen sachlichen Zusammenhang zwischen den unterschiedlichen Ausbildungsgängen kommt es dabei nicht an.

Die VHV toleriert eine angemessene Unterbrechungs- bzw. Wartezeit zwischen Schul- und Berufsausbildung von maximal einem Jahr, so dass eine Beeinträchtigung der Mitversicherung nicht erfolgt. Eine Verlängerung des Versicherungsschutzes über diesen Zeitraum hinaus ist im Ausnahmefall möglich, aber immer nur auf schriftlichen Antrag.

Evtl. Erholungsurlaub, gelegentliches Arbeiten bzw. die Annahme von "Übergangsjobs" oder die Ableistung eines Betriebspraktikums innerhalb dieser Wartezeit beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn man für Schul- und Berufsausbildung weiterhin den Begriff eines im Prinzip "ununterbrochenen Ganzen" verwenden kann.

Die Mitversicherung entfällt mit Beendigung der Berufsausbildung, d.h. mit Abschluss der Lehre oder des Studiums. Für Rechtsreferendare und Lehramtsanwärter endet der Versicherungsschutz mit dem ersten Staatsexamen. Von diesem Zeitpunkt an wird der Abschluss einer eigenen PHV notwendig.

Eine Besonderheit stellt in diesem Zusammenhang die Ableistung des Grundwehrdienstes dar, für den im Rahmen der Mitversicherung über die PHV der Eltern generell Versicherungsschutz besteht, gleichgültig, ob dieser sich direkt an die Schulausbildung oder erst an die abgeschlossene Berufsausbildung anschließt. Der Ersatzdienst ist dem Grundwehrdienst gleichgestellt.

Zu unterscheiden ist der Grundwehrdienst von der freiwilligen Verpflichtung eines Berufs- oder Zeitsoldaten (auch bereits bei zwei Jahren), für den vom Zeitpunkt der Verpflichtung an kein Versicherungsschutz mehr besteht.

Kein Versicherungsschutz besteht auch für eine evtl. Fortbildung. Als "Fortbildung" gilt das Anstreben einer weiteren Qualifikation im ausgeübten Beruf nach bereits vorliegendem Berufsabschluss.

Zur Klärung der Problematik besonderer Tatbestände erfolgt im weiteren eine jeweils spezielle Erläuterung zu zwei auftretenden Grenzfällen.

1. Abbruch oder Wechsel der Berufsausbildung

Eine Beeinträchtigung der Mitversicherung durch Wechsel des Ausbildungs- oder Studienweges erfolgt nicht, gleichgültig, ob dieser gewollt oder ungewollt ist (z.B. Konkurs des Ausbildungsbetriebes oder Änderung der beruflichen Neigungen). Bei Verlust des Ausbildungsplatzes oder Abbruch der Lehre können Übergangsperioden bis zum Beginn einer erneuten Berufsausbildung entstehen, die im Versicherungsschutz mit einer Dauer von maximal einem Jahr eingeschlossen sind. Es empfiehlt sich aber im Einzelfall, bei evtl. auftretenden besonderen Umständen, mit der VHV Kontakt aufzunehmen, damit unter Angabe des Alters sowie des Ausbildungsweges und -standes des Betreffenden die Frage einer Mitversicherung gesondert geprüft werden kann.

2. Beschäftigungslosigkeit nach Ende der Berufsausbildung
Die VHV gewährt auch dann noch Versicherungsschutz, wenn die bis dahin mitversicherte Person nach Abschluss der beruflichen Ausbildung keinen Arbeitsplatz findet. Eine diesbezügliche, weitere Verlängerung der Mitversicherung ist auf maximal 1 Jahr begrenzt. Eventuell auftretende Problemfälle sind ggf. direkt mit der VHV abzuklären. Eine nochmalige Verlängerung des Versicherungsschutzes ist im Einzelfall nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Antrag möglich.

Wer ist haftpflichtversichert?

Als Versicherungsnehmer sind Sie der Vertragspartner. Sie haben alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Die Privat- Haftpflicht- Versicherung schützt aber nicht nur Sie als Versicherungsnehmer. Mitversichert sind - außer in der Single - PHV - z.B. auch der Ehegatte und minderjährige unverheiratete Kinder.
Der Kreis der mitversicherten Personen richtet sich nach dem versicherten Risiko und ist in den Risikobeschreibungen genau aufgeführt. Bitte beachten Sie aber:
In der Haftpflicht- Versicherung sind nicht Schäden versichert, die Sie oder mitversicherte Personen selbst erleiden, sondern Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die Sie oder die mitversicherten Personen anderen Leuten zufügen

http://www.v-f-d.de/VHV/PHV/Informationen.html

TIPP: Es sollte auf jeden Fall Rücksprache mit der Versicherung der Eltern genommen werden und eine ggf. schriftliche Bestätigung eingeholt werden. In meinem (speziellen) Fall musste ich eine eigene Privathaftpflicht abschliessen, obwohl ich sechs Wochen nach der Ausbildung ein Studium aufgenommen habe.
 

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