Legitimationsprüfung Minderjährige |
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Verfasst am: 22.08.2005 17:55 |
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@ julien
ich glaub du hast mich falsch verstanden.
Mit der Freigrenze und der nicht vorhandenen Legitimation meine ist NUR das Geldabheben am Schalter. NICHT die Kontoeröffnung.
Oder willst du von jedem Minderjährigen, der sein Taschengeld abhebt, die GU sehen?
Mit Bezug auf den "taschengeld"-Paragraphen meine ich dass das Kind nie in den Bereich des legitimationspflichtigen Betrages bei einer Abhebung kommt, da wir ja an das Kind nur geingfügige Beträge auszahlen. |
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Verfasst am: 22.08.2005 18:59 |
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@ merlin79:
Sorry, hast recht, hatte Dich falsch verstanden. Du meintest, Legitimation bei Eröffnung kein Problem (wegen Eltern) und danach nicht mehr nötig.
Jetzt hab ich es gerafft, nichts für ungut.
Gruß
Julien |
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Verfasst am: 22.08.2005 22:49 |
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@all:
Mein problem hat sich grad von allein gelöst. Da ich ja bei der Eröffnung von mdj. im Regelfall die Legitimation der Eltern prüfen muss, kann ich die GU als Leg.papier nutzen, da die Eltern in der GU genannt sind (klar gibt es immer noch den Fall der Gleichheit von Vor- und Zuname einer Dritten Person)
Vergleich PersStdG § 62
(1) In die Geburtsurkunde und in die Abstammungsurkunde werden aufgenommen
1. die Vornamen und der Familienname des Kindes und sein Geschlecht,
2. Ort und Tag der Geburt,
3. die Vor- und Familiennamen der Eltern des Kindes, ihr Wohnort sowie ihre
rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche,
Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die
rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Geburtenbuch
eingetragen ist.
(2) In der Geburtsurkunde werden, wenn das Kind angenommen worden ist, als Eltern nur die Annehmenden angegeben. |
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Verfasst am: 27.08.2005 16:53 |
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Mist die antwort wollte ich doch liefern, jetz is das erklärt *heul*
warum hab ich mir gester nur so die birne weggeknallt^^ |
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