Kto-Kündigung ohne Unterschrift? |
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Verfasst am: 22.02.2007 22:20 |
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klar, nach verjähung ist das kein thema mehr, aber wer wartet schon 30 jahre...
beweisfragen sind übrigens nicht im bgb geregelt, da gibts andere Gesetze |
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Verfasst am: 23.02.2007 12:02 |
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wieso 30 jahre was für aufbewahrungsfristen gibt es denn bei euch??...bei uns nur 6 bzw. 10 jahre.... |
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Verfasst am: 23.02.2007 12:18 |
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Die regelmäßige Verjährungsfrist lt. BGB beträgt 2 Jahre... You may know who you are now -
but you don‘t know who you may be!
Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen liegt nur an der Blödheit ihrer Bewunderer... |
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Verfasst am: 23.02.2007 12:29 |
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@alea
danke dass es auch mal jemand anderes sagt;-)) |
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Verfasst am: 24.02.2007 00:28 |
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oh, da war ich etwas auf dem holzweg, 30 Jahre regelverjährung ist nicht mehr, das war vor der schuldrechtsreform.
schnell noch mal nachgeschaut, 3jahre regelverjährung im prinzip schon, hilft aber nicht weiter:
zinszahlungen verjähren mit der 3 jährigen verjährungsfrist, nicht aber bei sparkonten, da da die zinsen vereinbarungsgemäß zum 31.12. dem kapital zugerechnet werden, sie also so behandelt werden wie die ursprüngliche Einlage. (also doch alle 3 jahre mal sparbücher nachtragen lassen um zu sehen, daß die zinsen geflossen sind, sonst wäre bzgl. zinsen mal verjährung denkbar)
für die rückzahlung des darlehns (das ist ja die spareinlage) gilt ebenfalls die 3 jahresfrist, aber erst ab kündigung!!!
und damit sind wir wieder beim thema und raus aus der verjährungskiste, denn an der kündigung mangelt es ja gerade.
Quintessenz: Verjährung können wir in der Diskussion mal ganz weglassen.
......ziemlich krass, da ja noch nicht einmal nach 30 jahren schluss ist...
wer es sich antun möchte OLG Frankfurt/Main v.22.10.2004, Az.: 2 U 12/04 |
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Verfasst am: 26.02.2007 11:49 |
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Kommt drauf an, wenn du den Kunden kennst, also sicher sein kannst, dass er z. B. am Telefon mit dir spricht, kannst du das Konto freilich auflösen.
Ein Kontovertrag muss nämlich nicht schriftlich geschlossen werden (dass man es trotzdem macht ist loglisch, dass ist einfach eine größere Sicherheit für die Bank) und damit muss auch die Kündigung nicht zwingend schriftlich erfolgen.
Kommt aber natürlich auch darauf an, wie das in euerer Bank geregelt ist, also am besten immer einen der älteren Kollegen fragen, ob dass bei euch gemacht wird, oder ob die Kündigung per Post zugestellt wir, etc.
Liebe Grüße**************************************************
Lebe dein Leben, denn du hast nur dieses Eine. |
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Verfasst am: 26.02.2007 12:37 |
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fakt ist - und das ist sicher: zur auflösung von sparkonten MUSS das buch/blatt o.ä. vorliegen.
wenn nicht MUSS eine verlustanzeige unterschrieben werden.
ob für die kontoschließung eine unterschrift notwendig ist oder nicht, scheint von bank zu bank unterschiedlich zu sein.
bei uns ist es der fall. |
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Verfasst am: 26.02.2007 16:06 |
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hallo Kugelfang...
bei uns geht das NUR mit Kundenunterschrift, ansonsten haben wir gleich die Revision am Hals. LG aus Bad Kissingen!Abstand halten! Intelligenz braucht Platz! Unwissenheit braucht mehr Platz! ;)) |
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