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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

Vollmacht
 
Venus
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 18.01.2006 14:57
Kann mir jemand sagen, ob man für einen Minderjährigen eine Vollmacht einrichten darf!?
ANdiRE
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.01.2006 15:35
könntest du theoretisch.
Allerdings müssten dann trotzdem die gesetzlichen Vertreter jeder Unterschrift (Überweisung etc.) zustimmen.
Ich würde sagen, das lohnt ich nicht.
Aber prinzipiell ist es machbar!

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>>> Lebt euer Leben,denn es könnte schnell vorbei sein... <<<

Wenn ich Admin wär, dann würd ich hier mal richtig aufräumen.

Skamelot
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 18.01.2006 17:29
kann man es theoretisch nicht so sehen, dass wenn die gesetztlichen Vertreter der Vollmacht zustimmen und auf dem kontovertrag mit unterschreiben, sprich als zustimmung, dass die Vollmacht gewährt ist, dass Sie sich im klaren sein müssen, was ihr kind dann alles darf.

dann müssen die doch nicht mehr bei jeder überweiung oder so zustimmen.

Irre ich mich da jetzt?

Skamelot
Sandra86
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.01.2006 18:04
Also ich hatte als ich noch Minderjährig war eine Vollmacht für das Konto meiner Mutter und Ihres Mannes.
War gar kein Problem:-)

Aber in diesem Fall haben ja auch meine Eltern direkt mit zugestimmt.

LG
Sandra
Simi
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 18.01.2006 19:05
Ein Minderjähriger kann ganz normal eine Vollmacht erhalten. Da muss auch nicht jedes mal die gesetzlichen Vertreter zustimmen, das wäre ja schmarrn.
In den BAnkbüchern für die Ausbildung steht ganz deutlich das ein minderjähriger eine Vollmacht erhalten darf!

Wenn zum Beispiel ein Minderjähriger in einer Firma eine Ausbildung macht und dort öfters "Bodengänge" für die Firma macht und somit auch Bankgeschäfte, dann kann dieser Vollmacht auf das Firmenkonto erhalten auch OHNE das die gesetzlichen Vertreter zustimmen!
Skamelot
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 18.01.2006 19:05
Naja, deine Eltern waren in dem Fall gesetzliche Vertreter.

Und so meinte ich das ja auch.

Wenn die einmal zustimmen gilt das doch immer bis Widerruf.

Skamelot
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.01.2006 20:17
Das ist eindeutig geregelt, § 165 BGB. Ein Vertreter darf zwar nicht geschäftsunfähig sein (jünger als sieben), muss aber nicht volljährig sein.

Das macht auch Sinn, denn die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit ist dafür da, den Mindejährigen vor Folgen seines Handelns zu schützen, die dieser nicht überblicken kann. Da im Fall der Vertretung der Vertretene die Folgen zu tragen hat, spricht nichts dagegen, den Minderjährigen voll umfänglich im Rahmen seiner Vollmacht handeln zu lassen.

Da haben auch die Eltern nicht mitzureden, es sei denn, Sie können einen pädagogischen Vorbehalt gegen die Vollmacht geltend machen.

Gruß
Julien
Skamelot
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 18.01.2006 21:51
@ Julien

Heißt das jetzt, dass die gesetzlichen Vertreter bei einer Kontenvollmacht eines beschränkt Geschäftsfähigen nicht mit zustimmen müssen???

Skamelot
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.01.2006 22:15
Warum sollten Sie?

Gruß
Julien
 

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