Kontoführung im Todesfall |
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Verfasst am: 05.02.2006 18:03 |
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Wie sieht es aus wenn jmd verstirbt , vor seinem Tod allerdings seiner Lebnsgefährtin eine Einzelverfügungsberechtigung erteilt hat?
Die Erben sind aber die beiden Söhne des Verstorbenen.
wer kann dann nach dem Tod über sein Giorkonto verfügen?Welche Verfügungsbeschränkungen/Legitimationsvorschriften gibt es in diesem Fall?
--> sehe ich das richtig dass die Einzelverfügung der Lebensgefährtin mit dem Tod erlischt?oder erst mit Widerspruch der Erben?
Die Erben können nur gemeinschaftlich verfügen wenn sie einen Erbschein vorweisen können????
Unter welchen Vorraussetzungen muss die Bank eine Meldung der Vermögenswerte an das Finanzamt abgeben?
--> ab 2500Euro oder wenn schliessfach existiert?????
Antworten können auch hier per Mail gegeben werden |
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Verfasst am: 05.02.2006 18:49 - Geaendert am: 05.02.2006 18:52 |
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Nach positiver Kenntnissnahme sperrt das KI das Konto.
Die Vollmacht für die Lebensgefährtin erlöscht, es sei denn Sie ist selbst Kontoinhaberin oder besitzt eine Vollmacht über den Tod hinaus (eher selten). Diese Vollmacht kann aber von den Erben wiederrufen werden.
Die Erben können nur gemeinschftlich verfügen. (Es muss aber mindestens das Testament mit Eröffnungsprotokoll oder ein Erbschein vorhanden sein)
Die Bank muss eine Meldung an das FA machen, wenn das Guthaben des Verstobenen am Todestag einen Gesamtwert von 1200€ übersteigt.
Bei einem Schließfach muss aufjedenfall eine Meldung an das FA gemacht werden. |
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Verfasst am: 05.02.2006 19:03 - Geaendert am: 05.02.2006 19:19 |
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Eine Vollmacht eine Vollmacht über den Tod hinaus ist nicht die Ausnahme, sondern der Regelfall, sonst müsste bei jeder Verfügungung durch den Bevollmächtigten jedesmal geprüft werden, ober der Kontoinhaber verstorben ist.
Solange die Erben diese Vollmacht nicht wiederrufen haben, kann die Bevollmächtige abheben. |
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Verfasst am: 06.02.2006 07:27 |
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Eine Vollmacht bis zum Tod wäre rechtlich möglich; Kreditinstitute akzeptieren diese Form aber nicht (Begründung H. Herrmann);
bei Banken werden nur die Formen Vollmacht über den Tod hinaus (Regelfall) und Vollmacht für den Todesfall (Nachweis durch Sterbeurkunde) akzeptiert. |
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Verfasst am: 06.02.2006 11:34 |
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Enthält eine Vollmacht darüber keine zeitliche Angabe, so gilt sie im Zweifel über das Ableben des Vollmachtgebers hinaus, bis auf Widerruf durch die Erben. Diese Vollmachten können jederzeit vom Kunden bzw. den Erben widerrufen werden |
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Verfasst am: 06.02.2006 17:28 |
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Danke für die vielen schnellen Antworten!!!!!
Gibt es in den KI´s wirklich keine Verfügungsberechtigung mehr die nur bis zum Tod des Kontoinhabers gilt??? |
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Verfasst am: 06.02.2006 17:44 |
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An sich ist das möglich, wird aber nicht angeboten/ gemacht, dann sonst müsste man vor jeder Verfügung prüfen, ob der Kontoinhaber noch lebt..... unpraktikabel, deshalb werden nur Vollmachten über den Tod hinaus angeboten, die auch sonst sinnvoll sind. _________________________________
L‘enfer, c‘est les autres!
(Jean-Paul Sartre)
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Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschiche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.
(Albert Einstein) |
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