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SCHUFA
 
sunshines87
Rang: IPO

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Verfasst am: 05.04.2006 18:25
Frage:
Man stellt fest, dass die Schufa falsche Daten über einen gespeichert hat. Was kann man verlangen?
aki2004
Rang: IPO

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Verfasst am: 05.04.2006 18:41
hi,

hab da mal was nachgeschlagen und folgendes gefunden. vielleicht hilft dir das weiter...


13. Was kann ich tun, falls diese Daten nicht stimmen?
Die Erfahrung von Verbraucherschützern und Rechtsanwälten zeigt, daß der Datenbestand der SCHUFA auch einmal Fehler aufweisen kann. Insbesondere sind manchmal Voranschriften veraltet und Einträge nicht mehr aktuell. Darum, daß die Daten berichtigt oder gelöscht werden, müssen Sie sich selbst kümmern. Sie müssen sich an die zuständige SCHUFA-Geschäftsstelle oder das Verbraucherservicezentrum Hannover (Adresse, Telefon etc. finden Sie unter http://www.schufa.de/) wenden und nach den Paragraphen 33ff. des Bundesdatenschutzgesetzes die Löschung, Sperrung oder Berichtigung der falschen Daten verlangen. Es ist wichtig, sich zu wehren, weil Sie sonst als Risikokunde gelten können, wenn die Daten entsprechende Fehler aufweisen.

Wenn die SCHUFA innerhalb einer angemessenen Frist nicht überprüfen kann, ob die Daten richtig oder falsch sind, werden die Daten bis zur Klärung der Angelegenheit gesperrt.

Es ist auch möglich und sinnvoll, parallel die Berichtigung der Daten vom jeweiligen Vertragspartner der SCHUFA (beispielsweise einer Bank) zu verlangen, weil derjenige, der die falsche Eintragung verursacht hat, zu deren Widerruf gegenüber der SCHUFA verpflichtet ist und gegebenenfalls für die Folgen eines unrichtigen Eintrags haftet.

14. Wie formuliere ich einen Brief, mit dem ich die Löschung der Daten verlange?
Nachfolgender Musterbrief soll Ihnen ermöglichen, selbst ein Schreiben an die SCHUFA und ihren Vertragspartner zu verfassen, falls Sie in Ihrer Eigenauskunft falsche Daten gefunden haben. Für weniger komplizierte Sachverhalte reicht selbstverständlich ein knapper Brief. Kürzen Sie unseren Formulierungsvorschlag dementsprechend. Wenn Sie nachvollziehbar und beweisbar darlegen, warum bestimmte Einträge nicht richtig sind, reagiert nach unserer Erfahrung die Gegenseite zumeist rasch und berichtigt die Daten.

Max Mustermann Bremen, 06.01.2005
Musterweg 7
11111 Musterstadt

An die Nachrichtlich an die
Musterbank SCHUFA
Musterallee 4 Musterstraße 12-16
11112 Musterstadt 11113 Musterstadt


Widerruf einer unrichtigen Meldung an die SCHUFA

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe am 05.01.2005 eine SCHUFA-Eigenauskunft erhalten, die ich bestellt
hatte, um die Daten zu überprüfen. Nicht alle Einträge sind richtig. Von Ihrem
Geldinstitut stammt die Eintragung "Girokonto in Abwicklung, Kündigung
354/23.10.04, erledigt 13.11.04." Dieser Eintrag entspricht nicht dem
tatsächlichen Sachverhalt. Zugegebenermaßen hatte ich mein Girokonto
überzogen. Der Betrag, mit dem ich mich im Saldo befand, betrug 150
Euro. Zugegebenermaßen habe ich auch Ihre beiden Erinnerungen zum Ausgleich des
Saldos unbeachtet gelassen, was auch an der geringen Summe gelegen haben mag. Zu
diesem Zeitpunkt durfte ich mich seit 20 Jahren zu den Kunden Ihres Instituts
zählen, ohne daß Sie mir Verfehlungen hätten vorwerfen können. Trotzdem bekam
ich eines Morgens ein Schreiben, mit dem Sie die Auflösung meines Kontos
androhten. Ich bat daraufhin um die Löschung und Abrechnung des Kontos sowie um
Mitteilung des genauen Saldos, mit der Ankündigung, den exakten Saldo nach
Mitteilung unverzüglich auszugleichen. Daraufhin kündigten Sie das Konto und
meldeten die Kündigung an die SCHUFA. Nachdem ich den Saldo ausgeglichen hatte,
leiteten Sie der SCHUFA eine "Erledigt-Meldung" zu, woraufhin die SCHUFA oben
genannten Eintrag speicherte. Dieser Eintrag entspricht nicht dem tatsächlichen
Hergang. Sie sind verpflichtet, diese Daten gegenüber der SCHUFA zu
widerrufen. Der Widerrufsanspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung der
§§ 823, 1004 BGB als Anspruch auf Beseitigung der durch die unzulässige
Datenübermittlung entstandenen Störung. Eine durch das Bundesdatenschutzgesetz
nicht gedeckte Übermittlung von Daten stellt nämlich eine Verletzung des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823
Abs. 1 BGB auch negatorischen Schutz nach den allgemeinen Vorschriften
genießt. Das für einen Beseitigungsanspruch erforderliche Fortwirken der
Beeinträchtigung besteht regelmäßig so lange, wie die Daten beim Empfänger noch
nicht gelöscht sind (Landgericht Karlsruhe MDR 1997, S. 1141f.).

Die Datenübermittlung war in meinem Fall unzulässig, weil sie weder durch die
vereinbarte SCHUFA-Klausel noch durch das Bundesdatenschutzgesetz gedeckt
war. Die zwischen uns vereinbarte SCHUFA-Klausel sieht vor, daß Ihr
Kreditinstitut der SCHUFA Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens (zum
Beispiel Scheckkarten-Mißbrauch, beantragten Mahnbescheiden und anderen
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) meldet, soweit dies nach dem
Bundesdatenschutzgesetz zulässig ist. Als Zulässigkeitsvoraussetzung sieht diese
Klausel vor, so wie es der Bundesgerichtshofs (NJW 1986, S. 46ff.) verlangt, daß
die Meldung zur Wahrung berechtigter Interessen der Bank, eines Vertragspartners
der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch die
schutzwürdigen Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Hieraus ergibt
sich zwingend, daß die Meldungen der Bank an die SCHUFA, die bei der SCHUFA
gespeichert und zum Gegenstand von Auskünften an Kreditinstitute werden sollen,
inhaltlich richtig und unter strikter Beachtung der Interessen des Kunden
sorgfältig vorgenommen werden müssen (Oberlandesgericht Frankfurt ZIP 1989,
S. 89ff. = NJW-RR 1989, S. 562ff.). Da die Klausel auf das
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verweist, hätten Sie bei ihrer Anwendung die von
der Rechtssprechung zu § 28 BDSG entwickelten Grundsätze beachten müssen. Als
datenübermittelnde Stelle sind Sie verpflichtet in jedem Einzelfall nach dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Abwägung zwischen Ihren berechtigten
Interessen beziehungsweise mit denen der in Betracht kommenden Dritten oder der
Allgemeinheit vorzunehmen, bevor Sie die Daten übermitteln. Dabei hätten Sie
auch prüfen müssen, welches Gewicht und welcher Wert meinen schutzwürdigen
Belangen zukommt. Sie waren danach nicht berechtigt, die Auflösung des Kontos
und den Saldo mit dem Merkmal "Kündigung" an die SCHUFA zu melden. Das hätten
Sie nur in dem Fall tun dürfen, wenn Sie mit Sicherheit davon hätten ausgehen
können, daß ich aufgrund von Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit
(Insolvenz) den Saldo nicht sogleich ausgeglichen habe. Das war jedoch gar nicht
der Fall. Allein der Umstand, daß ich den Saldo nicht fristgerecht ausgeglichen
habe, kann eine solche Annahme nicht rechtfertigen, ohne daß weitere gewichtige
Umstände hinzutreten. Sie hätten außerdem berücksichtigen müssen, daß ich selbst
die Auflösung des Kontos beantragt habe. Außerdem hätten es vor der Übermittlung
der Daten an die SCHUFA in jedem Fall einer nachweisbaren fruchtlosen
Fristsetzung bedurft. Den beiden vor der Auflösung des Kontos an mich ergangenen
"Erinnerungen" zum Ausgleich des überzogenen Kontos kommt in diesem Zusammenhang
keinerlei juristische Bedeutung zu.

Sollten Sie bis zum 06.01.2005 die Löschung nicht vorgenommen und mir gegenüber
mittels einer aktualisierten Eigenauskunft nachgewiesen haben, werde ich die
Löschung gerichtlich durchsetzen und Schadensersatzansprüche wegen der
Gefährdung meiner Kreditwürdigkeit und Nachteilen für meinen Erwerb und mein
Fortkommen (§ 824 Abs. 1 BGB) geltend machen.


Mit freundlichem Gruß
sunshines87
Rang: IPO

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Verfasst am: 05.04.2006 18:45
Dankeschön!!! :-)
Das hilft mir weiter!
LG, Pia
Master
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 06.04.2006 08:12
Man kann die SCHUFA anschreiben und sie anweisen die falschen Daten zu berichtigen oder auch zu löschen
Master
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 06.04.2006 11:46
SCHUFA= Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung!

AFA= Absetzung für Abnutzung
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.10.2006 14:45
Die Schufa hat Daten zu 63 Millionen Menschen gespeichert. Das sind Daten wie Name, Adresse, Girokonten, Kreditkarten, Leasingverträge oder Versandhandelskonten eines Bürgers. Mit dem Einblick in seine Daten über das Internetportal kann jeder Bürger einfach nachvollziehen, dass die Schufa ausschließlich Daten speichert, die für die Beurteilung seiner Kreditwürdigkeit relevant sind.

Die neuen Webseiten werden rege genutzt. Pro Tag werden mittlerweile bis zu 60.000 Seiten auf dem Internetportal aufgerufen. Die Zahl der Bürger, die sich registriert haben, liegt bereits bei rund 100.000. Bei der Registrierung sorgt ein zweistufiges Sicherheitssystem für höchste Sicherheit im Netz. Die Kosten für den Einblick in die eigene Kreditbiografie betragen 7,60 Euro für drei Monate oder 15,20 Euro für ein Jahr.

Quelle:
http://www.bankmagazin.de/index.php?do=show&id=5891&alloc=202
 

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