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Vorsorgevollmacht
 
Venus
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 14.08.2006 10:02
Hi Leute!

Kann mir jemand von euch den Unterschied zwischen einer Vorsorgevollmacht und einer normalen Vollmacht erklären?
SvenHVB83
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 14.08.2006 10:15
guten morgen,

ich meine die vorsorgevollmacht ist da, um einer notsituation vorzusoregen. sie tritt also erst ein, wenn der vollmachtgeber
nicht mehr alles bzw. spezielle sachen nicht mehr alleine erledigen kann.

gruss Sven
Zero
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.08.2006 10:18
dem stimme ich zu.

z.b vollmacht für den todesfall. diese tritt erst mit dem tod des vollmachtsgebers ein. und wird vor dem tod vorsorglich abgeschlossen
SvenHVB83
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 14.08.2006 10:30
ich denken eine vollamcht für den todesfall ist eine normale vollmacht.
eine vorsorgevollmacht ist der patientenverfügung ähnlich. es macht sinn so eine vollmacht z.b. vor einer größeren operation vorsorglich einzurichten.
Kugelfang
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.08.2006 10:34
Wobei WIR aber nicht überprüfen können. dass der Vorsorge-Fall überhaupt eingetreten ist......

______________________________________
Lautern ist der geilste Club der Welt!

vw
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.08.2006 10:43
Also Vorsorgevollmacht höre ich gerade zum 1. mal!!!

Was soll das sein? Entweder es gibt ne Vollmacht oder nicht. Bei der Variante "im Todesfall" lassen wir uns das mit der Sterbeurkunde bestätigen.. wie soll das sonst funktionieren?

?Bescheid über einordnung in eine Pflegestufe? Ich kann mir nicht vorstellen das eine Bank sich noch mehr fuckel ans Bein bindet...
djb
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.08.2006 10:47
Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten findet sich in §§ 164 ff. BGB, das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten (sog. Auftrag) in §§ 662 ff. BGB.

Eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber bei der Beurkundung geschäftsfähig war (§ 104 BGB). Eine Patientenverfügung kann dagegen schon bei Einwilligungsfähigkeit rechtswirksam eingerichtet werden.

Die Geschäftsfähigkeit wird in letzter Konsequenz auch nicht durch eine notarielle Beurkundung bewiesen, obwohl Notare zur Geschäftsfähigkeitsprüfung nach § 11 Beurkundungsgesetz verpflichtet sind und Zweifel an der Geschäftsfähgikeit in der Urkunde feststellen müssen.

Hat das Vormundschaftsgericht Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Vollmacht, kann es einen Betreuer einsetzen. Insofern ist es ratsam, ein ärztliches Attest einzuholen, das die Geschäftsfähigkeit belegt, indem die Fähigkeit zur freien Willensbildung bescheinigt wird.

Die Errichtung in der Form notarieller Beurkundung (§ 129 BGB) ist aber sinnvoll und wichtig, da der Notar umfassend über die Rechtswirkungen und den Inhalt der Vorsorgevollmacht berät, Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit trifft und vor allem vor einer fehlerhaften Abfassung der Vollmacht schützt. Sofern die Vollmacht auch zu Grundstücksgeschäften tauglich sein soll, ist eine notarielle Beurkundung in vielen Fällen ohnehin unerlässlich.

Soll die Vorsorgevollmacht auch zur Einwilligung in medizinische Maßnahmen berechtigen, mit deren Durchführung die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, muss die Vollmacht schriftlich abgefasst sein (§ 126 BGB) und diese Maßnahmen (so wie oben beschrieben) ausdrücklich genannt werden (§ 1904 Abs. 2 BGB). Gleiches gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, eine freiheitsentziehende Unterbringung des Vollmachtgebers zu veranlassen (§ 1906 Abs. 5 BGB) oder ihn vor Gericht zu vertreten ((§ 51 Abs. 3 ZPO.

Zur besseren Akzeptanz im Rechtsverkehr dürfen seit 1. Juli 2005 auch die kommunalen Betreuungsbehörden Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten (und Betreuungsverfügungen) öffentlich beglaubigen (§ 6 Betreuungsbehördengesetz). Eine solche Unterschriftsbeglaubigung, die eine Gebühr von 10 Euro kostet, ist oftmals erforderlich, z.B. bei Erklärungen zum Grundbuch (§ 29 Grundbuchordnung) oder bei Gerichtsverfahren, wenn dies von der Gegenseite verlangt wird (§ 80 Abs. 2 ZPO).

Anerkannte Betreuungsvereine dürfen seit dem 1. Juli 2005 Personen beraten, die eine Vorsorgevollmacht errichten wollen (§ 1908f Abs. 4 BGB). Zuvor war die Beratung nur durch Notare möglich, was auch weiterhin möglich ist. Dies ist zwar teurer, aber in der Regel ist eine notariell beurkundete Vollmacht im Rechtsverkehr besonders sicher und anerkannt.

Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die Patientenverfügung, bei der der Verfügende im Voraus Anweisungen erteilt, wie er nach seinem Willen als Patient ärztlich behandelt werden möchte, wenn er nicht mehr in der Lage ist, selber darüber zu entscheiden. Arzt und Bevollmächtigter oder Betreuer müssen nach den Vorgaben der Patientenverfügung handeln, es sei denn, dass ihnen dies aus Gewissensgründen nicht möglich ist, oder sie sich auf den rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB) berufen können. Es ist ratsam, in der Vorsorgevollmacht zu erwähnen, dass der Bevollmächtigte an eine Patientenverfügung gebunden ist. Sonst kann der Bevollmächtigte allein nach seinem Ermessen entscheiden.

Von der Patientenverfügung muss die Betreuungsverfügung abgegrenzt werden, bei der der Verfügende dem Gericht einen Vorschlag für die Person des im Rahmen eines Betreuungsverfahrens durch das Vormundschaftsgericht zu bestellenden Betreuers unterbreitet und in der der Verfügende auch alles festlegen kann, was hier zur Vorsorgevollmacht ausgeführt wird.

Die Abgrenzung von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung liegt vor allem darin, dass die Vorsorgevollmacht auf grenzenloses und unkontrolliertes Vertrauen setzt, während die Betreuungsverfügung erst dann Wirkung entfaltet, wenn das Gericht es entsprechend der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass die Handlungsvollmacht dem vom Verfügenden Vorgeschlagenen übertragen wird und die Verfügung dann unter gerichtlicher Kontrolle steht. Das heißt, das Gericht wacht über die Einhaltung der Verfügung und z. B. über jeden Ein- und Ausgang auf den Konten des Verfügenden.

Der „Nachteil“ der Betreuungsverfügung besteht darin, dass der Betreuer bezahlt wird. Es gibt gesetzliche Regelungen zur Bezahlung des Betreuers. Ein Berufsbetreuer mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erhält z. B. derzeit 44 €/Std. im Rahmen einer seit dem 1. Juli 2005 geregelten Vergütungspauschalierung. Der ehrenamtliche Betreuer (Freund, Familienangehörige, sonstige Dritte) erhält eine Aufwandspauschale von derzeit 323 €/Jahr (§ 1835a BGB).

Es ist auch gerechtfertigt, dass der Handlungsbeauftragte, wie z. B. der Betreuer, für die überwiegend sehr aufwändige, z. T. sehr schwierige Tätigkeit, eine Vergütung erhält.

Eine andere Sache ist, wer den Betreuer bezahlt. Dies richtet sich nach den Maßstäben des Sozialhilferechtes (SGB-XII) (vgl. §§ 1836 ff. BGB). Ist der Verfügende mittellos, muss die Justizkasse den Betreuer bezahlen (§ 1836d BGB). Ist der Verfügende vermögend, muss er selbst den Betreuer bezahlen. Bei der Vorsorgevollmacht kommt demgegenüber eine Zahlung aus der Staatskasse nie in Betracht.

Auch die Vorsorgevollmacht sollte daher eine Regelung über die Vergütung und Auslagen des Bevollmächtigten enthalten, muss aber nicht. Bei der Vorsorgevollmacht muss der Verfügende in jedem Fall den Bevollmächtigten selbst bezahlen. Dies gilt auf jeden Fall für Barauslagen (Aufwendungsersatz, § 670 BGB) und dann auch für Zeitaufwand (Vergütung), wenn die Übernahme der Vollmacht entgeltlich (als Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675 BGB) vereinbart wurde.

Der Vorteil der Vorsorgevollmacht besteht darin, dass der Bevollmächtigte, der Kenntnis von der Vollmacht hat, sofort nach Kenntnis von der Notsituation handeln kann und nicht erst wie bei der Betreuung eine gerichtliche Bestellung erfolgen muss. Der Bevollmächtigte unterliegt auch nicht der Kontrolle des Vormundschaftsgerichtes bei der Vermögensverwaltung wie ein gerichtlich bestellter Betreuer.

Der Bevollmächtigte kann bis auf Ausnahmen je nach Formulierung der Vorsorgevollmacht in vollem Umfange über das Vermögen des Vollmachtgebers verfügen und braucht Außenstehenden keine Rechenschaft abzulegen. Gegenüber dem Vollmachtgeber besteht eine Auskunftspflicht im Rahmen des § 666 BGB und nach dem Ende der Tätigkeit eine Herausgabepflicht nach § 667 BGB.

Die fehlende Kontrolle kann ein Nachteil der Vorsorgevollmacht sein, wenn beispielsweise der bevollmächtigte Familienangehörige aufgrund einer neuen Situation, wie einer neuen Partnerschaft, andere Interessen verfolgt, als für den Vollmachtgeber vorhersehbar war. Auch hat die Vorsorgevollmacht weniger Akzeptanz im Rechtsverkehr als ein vom Gericht bestellter Betreuer. Insbesondere die Banken verlangen häufig, dass dort persönlich eine formularmäßige Bankvollmacht des jeweiligen Kreditinstitutes ausgefüllt wird.

Meist wird eine Vorsorgevollmacht in der Befürchtung getroffen, ein fremder Dritter könnte als Betreuer bestellt werden. Dies ist aber nicht gängige Praxis, da das Vormundschaftsgericht gesetzlich verpflichtet ist, bei der Betreuerauswahl den Ehegatten und die Verwandten ersten Grades vorrangig zu berücksichtigen (§ 1897 Abs. 5 BGB).

Der Vorteil der Vorsorgevollmacht gegenüber der Betreuung ist auch darin zu sehen, dass mit der Vollmachtserteilung das Grundrecht auf Selbstbestimmung zum Ausdruck gebracht wird.

Die Selbstbestimmung kann man aber ebenso gut in einer Betreuungsverfügung zum Ausdruck bringen. Selbstbestimmung bedeutet ja nicht, dass auf Kontrolle vollständig verzichtet wird.

Betreuungsverfügung und/oder Vollmacht sollten in jedem Fall frühzeitig sorgfältig formuliert werden. Anzuraten ist auch, dass Beratungen von mehreren Stellen in Anspruch genommen werden. Denn ohne Zweifel ist der Vorteil der Vorsorge gegenüber der Betreuung ohne vorsorgliche Verfügung, dass sie individuell auf die persönliche Situation zugeschnitten werden kann. Ein weiterer nicht zu unterschätzender Vorteil ist darin zu sehen, dass sie jederzeit wieder zurückgezogen werden kann, solange man dazu noch selbst in der Lage ist (Geschäftsfähigkeit).

Eine Vorsorgevollmacht schützt aber den Betroffenen nicht, wenn dieser im Zustand der Geschäftsunfähigkeit Geschäfte zu seinen Ungunsten abschließt. Dann muss die Geschäftsunfähigkeit nachgewiesen werden. Das entfällt nur dann, wenn eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt eingerichtet wird.

Die Vorsorgevollmacht kann sich auf alle rechtlich relevanten Handlungen beziehen, bei denen Stellvertretung zulässig ist, also beispielsweise nicht auf Eheschließung, Testament oder Ausübung des Wahlrechtes. Sofern Fragen der medizinischen Behandlung, der freiheitsentziehenden Unterbringung oder der Vertretung in gerichtlichen Verfahren Inhalt der Vollmacht sein sollen, müssen sie ausdrücklich in der Vollmacht geregelt sein. Eine sog. Generalvollmacht umfasst diese Angelegenheiten nicht (vgl. §§ 1904 Abs. 2 BGB, § 1906 Abs. 5 BGB, § 51 Abs. 3 Zivilprozessordnung - ZPO).

Die Genehmigungsvorbehalte des Vormundschaftsgerichtes des BGB bei gefährlicher Heilbehandlung und Freiheitsentziehung (§ 1904, § 1906 BGB) für den Betreuer gelten auch für den Vorsorgevollmachtnehmer/ Bevollmächtigten.

Die Entscheidung über eine geschlossene Unterbringung, die Entscheidung unterbringungsähnlicher Maßnahmen wie das Festbinden am Bett, Anschnallen im Rollstuhl, Sedierung mit Medikamenten oder Einwilligungen in Behandlungen, die als gefährlich gelten, darf nur mit vorheriger richterlicher Genehmigung geschehen. §§ 1904 und 1906 BGB sind zu beachten.

Bei dringender Gefahr im Verzug – beispielsweise bei Stürzen aus dem Bett mit Gefahr des Oberschenkelhalsbruches eines Pflegeheimbewohners – kann der Bevollmächtigte eine vorläufige Entscheidung über die Anbringung der Bettgitter (unterbringungsähnliche Maßnahme) treffen, hat aber zugleich unverzüglich eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen, wenn die Maßnahme länger dauern soll (mehr als 2 Tage) oder regelmäßig (z. B. immer nachts) erfolgen muss.

Erfahrungen der Praxis legen nahe, Vorsorgevollmachten, die sich auch auf Vermögensgeschäfte beziehen, notariell beglaubigen zu lassen, weil Vermietungsunternehmen und insbesondere Banken sich oft nicht mit privatschriftlichen Urkunden zufrieden geben.

Banken erkennen auch notarielle Vorsorgevollmachten oftmals nicht problemlos an. Sie verlangen regelmäßig die Erteilung einer Kontovollmacht auf bankeigenen Formularen inkl. einer Unterschriftenprüfung durch die Bank. Das vom Bundesjustizministerium entwickelte Vordruckmuster einer Kontovollmacht soll künftig allgemein akzeptiert werden.

Für Grundstücksgeschäfte ist dann eine notariell beurkundete Vollmacht notwendig, wenn die Vollmacht unwiderruflich erteilt wurde oder der Bevollmächtigte vom Verbot des Insichgeschäftes (§ 181 BGB) befreit wurde.

Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit ohne Einhaltung einer Form widerrufen werden (§ 168, § 671 BGB). Nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers kann jedoch der Bevollmächtigte nicht mehr ohne weiteres kündigen (§ 671 Abs. 2 BGB). Er muss sich stattdessen an das Vormundschaftsgericht wenden, damit dieses einen Betreuer bestellt, dem gegenüber die Kündigung der Vollmacht erklärt wird. Auch ein in einem solchen Falle bestellter Betreuer kann seinerseits die Vollmacht widerrufen, wenn der Vollmachtnehmer die Vollmachtstätigkeit nicht mehr leisten kann oder will.

Sowohl Vorsorgevollmacht als auch Betreuungsverfügung müssen dem Vormundschaftsgericht vorgelegt werden, wenn man Kenntnis von einem gerichtlichen Betreuungsverfahren hat (§ 1901a BGB). Das ist sinnvoll, weil durch eine Vollmacht die Betreuung ja überflüssig gemacht werden soll (§ 1896 Abs. 2 BGB) und durch eine Betreuungsverfügung Wünsche zur Betreuerauswahl enthalten kann (§ 1897 Abs. 4 BGB).

Ich hoffe das reicht ;)

Samstagsarbeit rockt !!!

SvenHVB83
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 14.08.2006 10:58
@ djb:

wow, du hast aber ein grosses allgemeinwissen ;-)
djb
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 14.08.2006 11:00
Vor allem die ganzen Paragraphen die ich im Kopf habe.


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Venus
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 14.08.2006 12:08
Danke schön! Jetzt weiß ich ganz genau Bescheid.
 

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