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Forenübersicht >> Kontoführung

Erbschaftssteuermeldung
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norde83
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 28.08.2006 18:40
Moin!

Ich habe da mal eine Frage zur Erbschaftssteuermeldung, wenn ein Kunde ein Depot hat:

Welchen Depotbestand ziehe ich zur Meldung heran? Den vom Vortag, so wie bei den anderen Konten auch oder den Saldo des Todestages?

Danke

Gruß
Sven
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.08.2006 18:42 - Geaendert am: 28.08.2006 18:43
Bei Wertpapieren nimmt man die Stückzahl zu Beginn des Todestages und den Kurs vom Todestag.

http://www.bankazubi.de/community/forum/f_beitrag_lesen.php?topicid=11372&forumid=5
Lisi
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 28.08.2006 18:56
Hey,

Das Ki muss alle Konten- und Depotguthaben binnen eines Montas nach Kenntnis vom Todesfall (i.d.R. bei Vorlage der Sterbeurkunde) an das für die Erbschaftssteuer des Erblassers zuständige Finanzamt melden, sofern der Gesamtwert der Guthjaben 1.200,00 € überzeigt. Die Existens von Schließfächern und / oder Verwahrstücken ist immer zu melden.

Dabei gelten folgende Grundsätze:
- maßgeblich gilt das Guthaben zu Beginn des Todestages, also der Tagesendsaldo des Vortodestages
. Guthaben und Darlehen dürfen nicht miteinander verrechnet werden. Die Existenz von Darlehen kann in dem Meldeformular unter Bemerkungen notiert werden
- bei Gemeinschaftskonten ist das gesamte Guthaben zu melden
- die bis zum Todestag aufgelaufenen Zinsen aus Kontoguthaben und Wertpapieren sind ebenfalls zu melden
. Wertpapiere werden zum Kurswert des Todestages bewertet
- Treuhandkonten müssen nicht gemeldet werden

Ich hoffe, dass dir das weiterhilft! LG
Lisi
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 28.08.2006 18:57
achso, wolltest nur das mit dem depot wissen..upss....
naja kann ja nie schaden =)
Sarah-86
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 29.08.2006 08:30
Das mit den 1.200 Euro ist allerdings seit dem 01.01.2006 nicht mehr aktuell. Es muss gemeldet werden sofern das Guthaben 2.500 Euro übersteigt.

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.08.2006 12:00
das guthaben 2000€ übersteigt.
Sarah-86
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 29.08.2006 12:02
also ich bin mir mit den 2500 ganz sicher
angelw
Rang: IPO

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Verfasst am: 29.08.2006 12:35
hä??was jetzt 2000 oder 2500€???

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 29.08.2006 14:08
sarah hat recht ;)

es sind seit 01.01.2006 EUR 2500

-------------------------------------------------

-no talking, just fucking-


Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.08.2006 17:42
das finanzamt hat uns 200 mitgeteilt. *grübel*
Sarah-86
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 30.08.2006 11:28
http://www.bankazubi.info/apihk.htm

siehe erster Satz!!
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 30.12.2010 10:57 - Geaendert am: 30.12.2010 10:58
Hierzu gibt es auch eine Änderung zum 01.01.2011, die für die Praxis relevant ist; die Meldegrenze wurde wieder einmal angehoben!

Die neue Geringfügigkeitsgrenze (Meldegrenze) für die Anzeige beim Todesfall eines Kunden in § 1 Abs. 4 Nr. 2 der Erbschaftsteuerdurchführungsverordnung (ErbStDV) ist von bislang 2.500 EUR auf 5.000 EUR heraufgesetzt worden.

Hierzu gibt es ja das amtliche Muster für Todesfallanzeigen;
auch kommt ein neues Feld zum Ausfüllen hinzu, dass zusätzlich diejenigen Konten anzugeben sind, die bei "unselbständigen Zweigniederlassungen im Ausland" unterhalten werden.
Toby87
Rang: IPO

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Verfasst am: 30.12.2010 13:42
Jop cashguard hat recht, bislang 2500€ und Schließfächer. Ab Januar 2011 sind es 5000€. Ist bislang relativ unbekannt, obwohl es von erheblicher Bedeutung für die Praxis ist.
Toby87
Rang: IPO

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Verfasst am: 30.12.2010 13:44
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_32890/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/Aktuelle__Gesetze/Referentenentwuerfe/20102012-Steuervereinfachungsgesetz,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

Das nochmal der Link, falls irgendwer genauer nachlesen möchte.
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 30.12.2010 15:12
Bin ich jetzt zu blöd um zu lesen?

"Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I
S. 2658), die durch Artikel 27 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „5 000 Euro“ durch die Angabe „10 000
Euro“ ersetzt."

Laut diesem Gesetz, wird die Grenze doch auf 10 000€ erhoben.
Toby87
Rang: IPO

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Verfasst am: 30.12.2010 15:25
Stimmt, dass ist sehr doppeldeutig, aber bis Ende diesen Jahres war es 2500€. Da hier von einer Änderung von 5000€ auf 10000€ die Rede ist, muss es irgendwann mal 5000€ als Grenze geben. Sehr missverständlich das ganze.
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 30.12.2010 15:27 - Geaendert am: 30.12.2010 15:33
Kann es nicht sein, dass die Grenze am 8. Dezember auf 5000€ erhoben worden ist und jetzt auf 10 000€?

5000€ als neue Grenze kann ja gar nicht stimmen laut diesem Entwurf.

Bitte um Klärung!
Toby87
Rang: IPO

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Verfasst am: 30.12.2010 15:33
Ja gut wäre möglich, aber dann wäre die Grenze ja nur für drei wochen auf 5000€. Gäbe für mich auch keinen Sinn. Aber du hast recht, 5000€ findet man auch nicht in dem Artikel.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 30.12.2010 15:49 - Geaendert am: 30.12.2010 15:50
Der Betrag wurde von 2.500 € auf 5.000 € erhöht.

siehe unter: Bundesgesetzblatt
http://www.bgbl.de/Xaver/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//*[@attr_id=‘bgbl110s1544.pdf‘]
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 30.12.2010 16:13
Wieso steht dann beim Bundesfinanzministerium was anderes?
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