Vertrag zug. 3. |
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Verfasst am: 22.10.2006 22:15 |
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Grossmutter eröffnet ein Sparkonto zu Gunsten der Enkelin. Sie soll mit dem Tod Gläubigerin werden.
D Beim Tod wird die Enkelin Gläuberin ausserhalb des Erbganges.
E Beim Tod von Frau xy haben die Erben ein Widerrufsrecht.
Richtig ist laut Löser D.
Da aber die Schenkung von der Enkelin, bzw wenn diese Minderjährig ist von den Eltern nicht zu Lebzeiten angenommen worden ist, können doch die Erben die ganze Geschichte widerrufen. Oder täusche ich mich? |
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Verfasst am: 23.10.2006 14:47 |
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die aufgabe ist bestimmt nicht ganz so gestellt. die gehen nämlich davon aus dass der vertrag angenommen ist zu lebzeiten, ansonsten können die erben ja widerreden -------------------------------------------------
There is a road and it leads to Valhalla, we all are children of this road.
There is a boy with the dream of Valhalla, the place in the lands of gods. |
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Verfasst am: 23.10.2006 17:21 |
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Doch , die Aufgabe ist so gestellt. |
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Verfasst am: 23.10.2006 23:29 |
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hier ist defintiv die D richtig.
verträge zugunsten dritter dürfen nicht an die erben ausgezahlt werden , da im vertrag ausdrücklich formuliert worden ist , wer das geld bekommt wenn die KUNDIN STIRBT.
LG |
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Verfasst am: 24.10.2006 09:10 |
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In diesem Fall wird davon ausgegangen, das der Vertrag zu Lebzeiten von den Erziehungsberechtigten angenommen wurde. => Vertrag ist wirksam und kann nicht mehr wiederrrufen werden und fällt nicht in die Erbmasse. Deshalb ist Lösung D richtig! |
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Verfasst am: 24.10.2006 09:11 - Geaendert am: 24.10.2006 09:12 |
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Der Vertrag zugunsten Dritter ist eine Schenkung. Zum Schenkungsvertrag gehört das Schenkungsangebot und die Schenkungsannahme, erst dann ist der Vertrag zustande gekommen. Hat die Begünstigte bzw. ihre gesetzlichen Vertreter die Schenkung angenommen, erfolgt der Gläubigerübergang sofort mit Eintritt des Todes. Die Erben können dann nicht widersprechen, denn vor dem Tod waren sie nicht berechtigt und mit dem Tod sind sie nicht mehr Gläubiger. Sollte die Berechtigte vom Schenkungsangebot nichts wissen und die Annahme somit noch nicht erklärt haben, können die Erben das Angebot zurückziehen. Somit ist kein Vertrag zustandegekommen. Das KI wird vom Schenkenden zumindest eine Erklärung verlangen (wenn der Beschenkte nicht anwesend ist), dass die Schenkung der Begünstigten mitgeteilt wird. Somit wird das KI einen Widerspruch von Erben nicht akzeptieren. Das Konto würde dann aber aus Eigenschutz des KI für Verfügungen gesperrt werden, da die Gläubigereigenschaft unklar ist. Notfalls wird das Guthaben an das Gericht überwiesen, das sich dann mit diesem Fall rumplagen kann. |
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Verfasst am: 24.10.2006 09:15 |
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Und genau aus oben genannten Gründen werden in unserem KI keine Verträge zu Gunsten Dritter mehr abgeschlossen ...
Wir sind da sicher nicht die einzige Bank.
In vielen Fällen wissen die Enkel bzw. deren Eltern nichts von diesen angelegten Sparbüchern ... am Ende muss sich dann das KI mit der Verfügungsberechtigung rumärgern! |
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Verfasst am: 24.10.2006 09:35 |
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dann ist die frage aber nicht eindeutig formuliert. da hier definitiv keine aussage gemacht wird ob der vertrag angenommen wurde.
im zweifelsfall widersprüchlich da man beides gelten lassen kann.-------------------------------------------------
There is a road and it leads to Valhalla, we all are children of this road.
There is a boy with the dream of Valhalla, the place in the lands of gods. |
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Verfasst am: 24.10.2006 12:37 |
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@ Schlaufrau:
Der VzG 3. ist keine Schenkung, es handelt sich um einen separaten Vertrag, der mit einer Schenkung verbunden ist ; könnte aber alternativ auch mit z.B. mit einem Vermächtnis verbunden sein.
Der Begünstigte wird auf Grund des VzG 3. Gläubiger der Einlage. Die Schenkung stellt dann den nötigen Rechtsgrund dar. Lediglich die Schenkung kann durch die Erben widerrufen werden, sofern sie noch nicht durch den Begünstigten angenommen wurde. Denn der VzG 3. kommt wirksam zwischen der Bank und dem Kunden zustande, eine Mitwirkung des Begünstigten ist hierzu nicht erforderlich (wichtig bei minderjährigen, ledigl. rechtl. Vorteil, keine Zustimmung der gesetzl. Vertreter nötig) und er kann deshalb von den Erben auch nicht widerrufen werden.Wird die Schenkung widerrufenhat der Begünstigte etwas ohne Rechtsgrund erlangt, wodurch die Erben einen Herausgabeanspruch nach §812 BGB haben.
Der Begünstige wird zunächst aber definitiv Gläubiger der Einlage unabhängig davon ob die Erben widersprechen od. nicht, Antwort D wäre somit auf jedenfall richtig.
Antwort E wäre nur richtig, wenn der Begünstigte die SChenklungsofferte noch nicht angenommen hat.
Problem ist hier das Trennungsprinzip im dt. Recht das zw. Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft unterscheidet. VzG=Erfüllungsgeschäft, Schenkung= Verpflichtungsgeschäft |
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Verfasst am: 24.10.2006 13:10 |
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@solfrank
danke für die unterstützung ;-)
davon red ich ja die ganze zeit |
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Verfasst am: 24.10.2006 20:14 |
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Hey ich danke euch für die Antworten.
Also waren meine Bedenken doch nicht so falsch bei dieser Aufgabe. |
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