Kontoeröffnung/Prokuristen/Handlungsbevollmächtigt |
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Verfasst am: 11.11.2006 23:06 |
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Hallo,
also ich glaube ich habe heute ein wenig zuviel gelernt. Bin schon ein wenig verwirrt.
Meine Fragen:
Die Handlungsbevollmächtigten und Prokuristen werden bei einer GmbH gemäß Gesellschafterbeschluss bestellt.
Ein Prokurist darf aber auch Handlungsbevollmächtigte ernennen.
Darf ein Prokurist, welcher gemäß Gesellschafterbeschluss bestellt wurde, einfach ohne einen Gesellschafterbeschluss einen Handlungsbevollmächtigten ernennen?
Und kann ein Handlungsbevollmächtigter mit einer Spezailvollmacht von allen Geschäftsführer ein Konto auf den Namen der GmbH eröffnen?
Und darf bei unechter Gesamtvertretung ein Geschäftsführer mit einem handlungsbevollmächtigten (Spezialvollmacht von einem Prokuristen mit Einzelprokura erhalten) auch das Konto eröffnen?
Oh man, da bin ich ja jetzt mal gespannt.
Ich bdanke mich jetzt schon für eure Hilfe!!!
Viele Grüße
Skammy |
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Verfasst am: 12.11.2006 12:27 |
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Handlungsbevollmächtigte und Prokuristen werden bei der GmbH durch Gesellschafterbeschluss bestellt.
bei Prokuristen wird auch direkt gesagt, was für ein Prokura er bekommt, ob Einzel oder Gesamt.
Danach kann man dann halt auch entscheiden, ob er alleine das Konto eröffnen darf. |
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Verfasst am: 12.11.2006 12:53 |
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Hi,
gut das ist mir klar.
Aber les doch bitte nochmal genau meine Fragen.
Da habe ich nicht gemeint.
Skammy |
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Verfasst am: 13.11.2006 00:25 |
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Wo hast du denn her, dass Handlungsbevollmächtigte nur von der Gesellschafterversammlung bestellt werden dürfen?
Meines Wissens nach wird ein HB von den Vertretungsberechtigten bestellt, also Prokurist, Geschäftsführer und je nach Gesellschaft Gesellschafter. |
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Verfasst am: 13.11.2006 10:01 |
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Steht in der Allgemeinen Wirtschaftslehrer für Bankkaufleute.
Unter GmbH und dann Gesellschafterversammlung:
Bestellung von Prokuristen UND Handlungsbevollmächtigten!!!
Skammy |
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