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Forenübersicht >> Kontoführung

Verfügungen bei Mietkautionskonten?!
 
CrustyDemon
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 07.12.2006 10:23
Hallo!

Wer darf wann und warum verfügen, bei

-A ) auf Mieter
-B) auf Vermieter


danke!!!
anna
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.12.2006 10:59
A---> Der Mieter darf sich am Jahresende die Zinsen abholen (aber normalerweise hat es ja der Vermieter wg. Verpfändung) Verfügen darf keiner, außer wenn die 4 Wochenfrist abgelaufen ist und sich der Mieter nicht gemeldet hat, dann darf der Vermieter das Geld holen.

B--> Wenn nix von Mietkaution drin steht dann darf der Vermieter das Ding sogar auflösen und kann damit tun was er will. Wenn es ein THK ist kann der Vermieter auch abheben, einzahlen was er will!
Claudia1911
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 07.12.2006 12:34
Also bei uns isses so, wenns auf den Vermieter lautet und der kommt, dann kann der des sofort auflösen und mitnehmen.
Wenns aufn Mieter lautet brauchen wir die Freigabe
Troy22
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 23.03.2007 11:52
Genau ! ist glaub ich auch noch so, dass der Mieter unterrichtet wird, wenn der Vermieter über das Buch ganz oder teilweise verfügt. Habs bisher noch nie gesehen, dass ein Mietkautionsbuch auf den Vermieter eröffnet wird. Der Mieter kann auf das Buch die Kaution auch in Raten zahlen.
anna
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 23.03.2007 12:03
man kann des schon auch auf den vermieter eröffnen wenn er es so will! und du kannst ja auch

max mustermann thk mietkaution hans mustermann
straße
plz/ort

das geht schon auch!
Earl_Mobileh
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 23.03.2007 12:34
wenn der vermieter jedoch verfügt, muss er eine geordnete aufstellung der behaupteten ansprüche unter abgabe von grund und höhe dem mieter geben.
ATM
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 23.03.2007 20:15
absolut "nein"! bei einem Mietkautionskonto auf den Namen des Vermieters handelt es sich um ein Treuhandkonto bei dem das Treuhandverhältnis durch den Mietkautionsvermerk kundgetan wird. Der Vermieter verfügt gegenüber der Bank völlig frei. Die Eigenschaft des Mietkautionskonto wird nur relevant beim Pfandrecht der Bank und sonstiger Gläubiger in der Zwangsvollstreckung bzw. eben dadurch, dass kein Freistellungsauftrag erteilt werden kann. Für den Vermieter die beste Möglichkeit.
 

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