mal eine aufgabe! |
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Verfasst am: 08.02.2007 14:20 |
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Die Studenten Rüdiger Kever und Thomas Smert beschäftigen sich in ihrer Freizeit mit Computern. um sich ein wenig dazu zu verdienen, beschießen sie, neben ihrem Studium mit Computern und Zubehörteilen zu handeln. sie nennen ihr Geschäft "Kever und Smert Computershop"
a) Nennen sie die 4 Merkmale, die das Betreiben eines Gewerbes kennzeichnen.
b) Begründen sie warum, Klaus Kever und Sven Smert trotz des Betreibens eines Gewerbes keine Kaufleute im Sinne des HGB sind
c) Erklären sie, warum es sich bei der Bezeichung "Kever und Smert Computershop" nicht um eine Firmenbezeichnung handel.t Begründen Sie ihre Entscheidung, indem ´Sie den Begriff der "Firma" definieren.
Ich bin mal gespannt auf eure antworten..........
liebe Grüße |
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Verfasst am: 08.02.2007 16:05 |
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Wieder jemand, der keine Lust hat seine übertragenen Aufgaben selbst zu lösen. |
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Verfasst am: 08.02.2007 16:51 |
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zu b) ich denk des is wiel sie nicht im Handelsregister eingetragen sind sonst hätten sie ja gmbh oder kg oder sowas wird dann wie ne personenfirma behandelt oder? |
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Verfasst am: 08.02.2007 17:01 |
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ich sag dazu nur so @ Flasssche, du bist wirklich ne Flasche!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! |
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Verfasst am: 08.02.2007 17:13 - Geaendert am: 08.02.2007 17:14 |
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Boah, Leute!!!
Entspannt Euch mal.
Gewerbe
Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Im engeren Sinne versteht man unter Gewerbe die produzierenden und verarbeitenden Gewerbe: Industrie und Handwerk.
In der Rechtsprechung hat sich folgende Definition durchgesetzt: Ein Gewerbe ist jede erlaubte selbständige zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig und für eine gewisse Dauer ausgeübt wird und kein „freier Beruf“ ist.
Gewerberecht
In Deutschland unterliegt die Ausübung eines Gewerbes der Gewerbeordnung. Danach muss jede gewerbliche Tätigkeit bei der zuständigen Gemeinde an- und abgemeldet werden; umgangssprachlich spricht man von Gewerbeschein.
Ausgehend von der in Artikel 12 des Grundgesetzes festgeschriebenen Berufsfreiheit wurde in der Gewerbeordnung die Gewerbefreiheit festgeschrieben. Danach steht es jedem im Rahmen weiterer Gesetze frei, ein Gewerbe zu betreiben und Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
Nach der Gewerbeordnung (GewO) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch gelten auch die Land- und Forstwirtschaft, sowie freie Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater als Gewerbebetriebe, sind jedoch gemäß § 6 GewO dem Anwendungsbereich entzogen. Nach Definition des Einkommensteuer- und Gewerbesteuergesetzes zählen sie nicht dazu, siehe unter Steuerrecht.
Man unterscheidet Gewerbe in Industrie, Handwerk, Hausgewerbe und Verlagswesen. 1878 wurde in Deutschland die Gewerbeaufsicht eingeführt, die die Einhaltung von arbeits- und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen überwacht und darauf aufbauend Gewerbebetriebe bei groben Verstößen auch schließen kann.
Ist für die Ausübung des Gewerbes ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb notwendig, gilt der Gewerbetreibende als Istkaufmann und muss ergänzend zu den Bestimmungen des bürgerlichen und Steuerrechts auch die Anforderungen des Handelsgesetzbuches erfüllen.
Mit dem Recht zur Ausübung eines Gewerbes ist auch die Verpflichtung zur Führung von Büchern verbunden sowie die Erstellung von Jahresabschlüssen. Kaufleute nach dem HGB müssen Bilanzen erstellen.
Steuerrecht
Gesetzliche (steuerrechtliche) Grundlage ist § 15(2) EStG:
"(2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. (...) Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist."
Daraus ergeben sich die folgenden Tatbestandsmerkmale:
* Selbständigkeit: keine verdeckte, abhängige Beschäftigung, sog. „Scheinselbständigkeit“ (kann vor allem dort vorliegen, wo der Gewerbetreibende ausschließlich für einen Auftraggeber tätig ist, im Franchising-Bereich usw.);
* Nachhaltigkeit: die Tätigkeit wird nicht nur gelegentlich ausgeübt;
* Gewinnerzielungsabsicht: die Tätigkeit muss auf der Erzielung eines angemessenen Gewinns ausgerichtet sein, d.h. vor allem, ein Gewinn darf nicht von vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein;
* Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftlichen Verkehr: die Waren und Dienstleistungen müssen auf dem Markt angeboten werden, Leistungen werden nicht nur zwischen Privatleuten ausgetauscht;
* nicht Land- und Forstwirtschaft, freier Beruf oder andere selbständige Tätigkeit.
Nur wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, hat der Gewerbetreibende die Rechte und Pflichten, die das Gesetz an die Gewerbebetriebseigenschaft knüpft. Ein Beispiel: Ein Zuhälter richtet ein Friseurgeschäft ein, welches nach Eigenwerbung ausschließlich „Prominente“ bedient. Es zeigt sich bei der Prüfung, dass keine Aussicht auf angemessenen Gewinn besteht, da weder der Geschäftsinhaber (hat Friseur gelernt und Meisterprüfung bestanden) noch seine Angestellten (er beschäftigt seine Prostituierten als Aushilfskräfte) entsprechende überragende Fachkenntnisse besitzt. Dem Betrieb, der ausschließlich zur Geldwäsche aus verschiedenen anderen Gewerben dienen sollte, ist die Anerkennung der Gewerbebetriebseigenschaft aufgrund fehlender Gewinnerzielungsabsicht zu versagen. So wird Missbrauch verhindert, ohne bspw. andere Gesetze (hier: Geldwäschegesetz) zur Anwendung bringen zu müssen.
Die Gewinnerzielungsabsicht kann Nebenzweck sein. Gemäß der Abfärbetheorie führt auch ein nur geringfügiger Anteil an gewerblicher Tätigkeit zu Einkünften aus Gewerbebetrieb.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Gewinneinkünfte.
Wieder mal von Wikipedia.de
Ich hoffe, das hilft etwas... |
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Verfasst am: 08.02.2007 17:48 - Geaendert am: 08.02.2007 17:51 |
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zu b)
K und S sind keine Kaufleute im Sinne von §§ 5,6 HGB da sie weder Ihre Firma ins HR haben eintragen lassen, noch eine Handelsgesellschaft (OHG,KG,GMBH,AG etc.) sind.
Sie könnten jedoch Kaufmann im Sinne von §1HGB sein, wenn ihr Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe wäre.das wäre der Fall wenn der Gewerbebetrieb einen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.
Ein in kaufmännischer Weise eingerichter Geschäftsbetrieb ist dann erforderlich, wenn eine Gesamtwürdigung der Verhältnisse des einzelnen Betriebes das Erfordernis kaufmännischer Einrichtugen ergibt.
Maßgebliche Beurteilungskriterien sind:
-Jahresumsatz
- Höhe des eingesetzten Kapitals
-Art und Anzahl der Geschäftsvorfälle
- Vielfalt der erbrachten Leistungen
- Inansrpuchnahme von Krediten
- Größe und Beschaffenheit der Geschäftsräume
- Anzahl der Beschäftigten und Art ihrer Tätigkeit
- Art der Buchführung
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ergibt die Gesamtwürdigung der Verhälltnisse von K und S, dass kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist =)
daher sind sie auch keine Kaufleute im Sinne von §1 HGB und somit keine im Sinne des HGB
Reicht das um auch mal ein Lob von Herrmann zu kassieren oder hab ich was vergessen ? :)))) |
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Verfasst am: 06.03.2007 17:08 |
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Hallo, kann mir bitte jemand helfen, brauche für einen vortrag infos
über geschichte, bedeutung vom logo
der volksbank..
wo kann ich was finden???
danke |
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Verfasst am: 07.03.2007 12:07 |
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Öhm Herr Herrmann...
falscher Thread??? |
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Verfasst am: 07.03.2007 13:09 |
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Ne, nicht so!
xana fragte nach dem Raiffeisenbanklogo...
Herrmann hat da nur nett geholfen. |
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Verfasst am: 07.03.2007 16:26 |
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hääääääääää?
nach dem raiffeisenbanklogo wurde in nem andren thread gefragt!!!! |
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Verfasst am: 07.03.2007 16:27 |
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ok gemerkt sorry -.- |
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