Kontoeröffnung durch den Betreuer |
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Verfasst am: 27.04.2007 13:03 - Geaendert am: 27.04.2007 15:02 |
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Hallo Leute,
kurze Frage aufgrund einer Prüfungsaufgabe:
Einer Kundin ist ein Betreuer für den Bereich Vermögensvorsorge bestellt worden. Ein Einwilligungsvorbehalt besteht.
Welche Aussagen sind richtig?
A) Der Betreuer ist berechtigt, auf den Namen der Kundin Konten eröffnen zu lassen, da er die Stellung eines gesetzlichen Vertreters hat.
B) Willenserklärungen sind schwebend unwirksam, da ...einer beschränkt geschäftsfähigen..gleich gestellt...
E) Geldanlagen müssen im Namen der Kundin verzinslich und mündelsicher angelegt sein.
Laut Lösung sind B und E richtig. Leuchtet mir auch ein. Aber der Betreuer darf doch auch Konten eröffnen und nimmt die Stellung eines gesetzlichen Vertreters in diesem Fall ein.
Warum ist A) nicht richtig? |
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Verfasst am: 27.04.2007 13:33 |
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Die Frage ist, warum B richti sein soll, da auch kein Einwilligungsvorbehalt besteht |
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Verfasst am: 27.04.2007 13:35 |
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also ich finde auch dass sich B komisch anhört!! A ist ganz klar falsch, weil der Betreuer ja kein gesetzlicher Vertreter wird!! So ein schmarn...! Und des mit mündelsicher uns so is ja klar!! Aber B is schon komisch! |
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Verfasst am: 27.04.2007 13:57 |
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alleine aus diesem Grund ist B richtig: ", da ...einer beschränkt geschäftsfähigen..gleich gestellt..." |
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Verfasst am: 27.04.2007 15:05 |
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Ein Einwilligungsvorbehalt besteht. Ich habe mich vertippt und den Eintrag korrigiert.
Warum ist der Betreuer denn nicht der gesetzliche Vertreter?
Auch wenn er es nicht ist und A) somit falsch ist: Der Betreuer dürfte doch ein Konto für die Betreute eröffnen, oder? |
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Verfasst am: 27.04.2007 15:08 |
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durch den einwilligungsvorbehalt ist gesetzlicher vertreter das vormundschaftsgericht und nicht der betreuer, deswegen ist A) falsch |
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Verfasst am: 27.04.2007 15:29 |
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Ich würde sagen, alles richtig!
Aber sowas is doch was für die registrierten Berufsschullehrer oder?!? |
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Verfasst am: 27.04.2007 15:38 |
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Ich kenne die Aufgabe und ich würd sagen, dass A und E richtig ist. Der Betreuer IST doch ein gesetzl. Vertreter !! Außerdem muss das Geld mündelsicher angelegt werden !! |
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Verfasst am: 27.04.2007 16:21 |
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Zur Information:
Der Betreuer besorgt als gesetzlicher Vertreter des Betreuten dessen rechtliche Angelegenheiten im Bereich des vom Gericht zugewiesenen Aufgabenkreises (§§ 1896 Abs. 2, 1902 BGB). Die Anordnung der Betreuung hat nicht den Verlust der Geschäftsfähigkeit zur Folge. Lediglich wenn die Gefahr besteht, dass der Betreute sich selbst oder sein Vermögen erheblich gefährdet, wird das Gericht einen so genannten Einwilligungsvorbehalt anordnen (§ 1903 BGB). Das hat zur Folge, dass der Betreute der Zustimmung seines Betreuers bedarf, um im Rechtsverkehr Vertrags- und andere Willenserklärungen wirksam abgeben zu können.
http://dejure.org/gesetze/BGB/1896.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/1902.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/1903.html
Bei der Kontoeröffnung wird der Betreute Kontoinhaber, der Betreuer Verfügungsberechtigter (vgl. § 1902 BGB).
Für beide muss gem. § 154 AO eine Legitimationsprüfung vorgenommen werden. Zum Nachweis der Betreuung ist vom Betreuer eine Bestallungsurkunde (Betreuungsausweis) vorzulegen. |
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Verfasst am: 27.04.2007 16:21 |
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nein der betreuer ist kein ges. vertreter!! |
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Verfasst am: 27.04.2007 16:27 |
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Sondern??
"Bei einer Betreuung Volljähriger ist der Betreuer innerhalb des gerichtlich festgesetzten Aufgabenkreises der gesetzliche Vertreter (§ 1902 BGB). "
Quelle: Wikipedia |
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Verfasst am: 28.04.2007 03:56 |
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der betreute wird nicht entmündigt, was heißt, das der betreuer nicht ohne der unterschrift des betreuten ein konto eröffnen darf.
die unterschrift des betreuten ist dennoch notwendig, da er als kontoinhaber für eigene rechnung handelt |
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Verfasst am: 28.04.2007 08:11 |
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Gibt natürlich auch Fälle, wo der zu Betreuende nicht unterschreiben kann. Es gibt ja auch neben dem Betreuer einen Pfleger. |
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