Prolkurist einer KG |
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Verfasst am: 27.04.2007 13:08 |
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Hallo Leute,
folgende Frage zu einer Prüfungsaufgabe:
Ein Prokurist einer KG möchte für die KG ein Konto eröffnen. (keine weiteren wichtigen Angaben)
Welche Aussagen im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung ist richtig?
A) Herr X hat als Prokurist das Recht, im Rahmen seiner Vertretungsmacht ein Konto für die KG zu eröffnen.
Warum ist hier A) richtig?
Die anderen Antwortmöglichkeiten sind zwar auszuschließen, aber er könnte doch auch Gesamtprokura haben. Oder ist bei einer KG davon auszugehen, wenn keine weiteren Erläuterungen vorhanden sind, dass er Einzelprokura besitzt? |
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Verfasst am: 27.04.2007 13:16 |
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Vielleicht stand ja in der Aufgabe noch irgendwas dazu (z.B. ob er Einzelprokura hat). Oder war irgendwie ein Handelsregisterauszug mit abgedruckt? |
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Verfasst am: 27.04.2007 13:25 |
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§ 49 HGB
(1) Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
§ 50 HGB
(1) Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.
(2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.
§ 53 HGB
(1) Die Erteilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als Gesamtprokura erteilt, so muss auch dies zur Eintragung angemeldet werden. |
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Verfasst am: 27.04.2007 14:24 |
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Da da aber steht, er wäre Prokurist, keine Einschänkung hinsichtlich Gesamtprokura oder so, würde ich das als gegeben hinnehmen, hätten sie natülich genauer schreiben können. |
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Verfasst am: 27.04.2007 14:32 |
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Wäre eine Einschränkung i.S. Gesamtprokura gegeben, dann müsste dies angegeben sein (oder aus einem HR-Auszug ersichtlich sein). |
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