Frage zur Vollmacht Sparkonto !!! - Korrektur |
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Verfasst am: 09.07.2007 11:22 |
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Beispiel: Angenommen ne 16-jährige und nen 19-jähriger wollen ein Gemeinschafts-Sparkonto eröffnen. dann müssen ja bei der Eröffnung ihre Eltern zustimmen !
Frage: Haben die Eltern dann auf dem gemeinschaftlichem Sparbuch auch automatisch VOLLMACHT ???
DANKE !!!
P.S.:. Die beiden sind nicht verheiratet !!! Sorry. |
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Verfasst am: 09.07.2007 18:32 |
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Oje, das ist eine alte Rechtsfrage. Stimmen die Eltern der vollen Verfügungsberechtigung des minderjährigen Kindes - hier Kontoinhaber zu - dann darf das minderjährige Kind auch weitere Vollmachten erteilen. Wird aber keine Bank machen. Wir haben auch Sorgfaltspflichten.
Will die Bank auf der sicheren Seite sein, dann nimmt sie im Kontovertrag neben der "Verfügungsberechtigung" auch noch solche Sonderfälle auf. Und am Schalter wissen eh‘ die Wenigsten, dass mit voller Verfügungsberechtigung der Minderjährige auch Vollmachten erteilen darf. Also werden die Guten mit Hinweis auf die Minderjährigkeit wieder nach Hause geschickt und so hat die "liebe Seele ruh". Aus Vorsicht würde ich das aber auch empfehlen, obwohl die Rechtslage hier eindeutig meh zulässt. |
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Verfasst am: 09.07.2007 20:10 |
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Eltern haben doch auf nen Konto Minderjähriger immer Verfügungsberechtigung oder etwa nicht ??? |
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Verfasst am: 09.07.2007 21:16 - Geaendert am: 09.07.2007 21:18 |
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@pmeyer:
Nur wenn die Eltern auch gleichzeitig gesetzliche Vertreter der minderjährigen Person sind (Normalfall), haben Sie automatisch ein Verfügungsrecht.
Sind die Eltern allerdings nicht in der Lage für die minderj. Person zu sorgen, wird oft ein Vormund vom Vormundschaftsgericht bestellt. Und dann ist der Vormund der gesetzliche Verteter und die Eltern haben dann kein Verfügungsrecht mehr
Aber aus meiner Sicht spricht rein rechtlich nichts gegen die Kontoeröffnung, wenn die gesetzlichen Verteter der 16-Jährigen Person zur Kontoeröffnung zustimmen. Ich bin aber auch der Meinung, dass solche Fälle in der Praxis von den Banken / Sparkassen eher gemieden werden.
PS: Die 19-jährige Person braucht keine Zustimmung der gesetzl. Verteter, da sie nun voll geschäftsfähig ist. |
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Verfasst am: 10.07.2007 12:12 |
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mal vorweg: Vertretungsberechtigung ist nicht gleich Vollmacht
Die vertretungsberechtigten Eltern werde ja gerade die volle Verfügungsgewalt des Kindes wollen, sonst würden Sie sich ja nicht auf diese Konstellation einlassen. (was festzustellen wäre)
Eine Verfügungsbefugnis nur der Eltern mit dem zweiten Kontoinhaber macht wenig Sinn. Die Eltern können gegen Nachweis ihrer Vertretungsbefugnis später immer auch Zugriff auf da Konto nehmen wenn sie wollen.
Andererseits macht das alles bei einem Sparbuch als qualifiziertes Legitimationspapier (falls mit Buch) kaum Sinn, da an den Vorleger des Buches gezahlt wird.
Interessant wird der Fall eigentlich erst bei einem Girokonto. ;-) |
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