Vertrag zu Gunsten Dritter - Erbschaftssteuermeldung |
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Verfasst am: 18.11.2007 12:57 |
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noch ‘ne Frage:
Kunde stirbt, Girokontoguthaben 200 Euro, aber auch Vertrag zu Kunsten Dritter über 2300 Euro.
Meldung ja oder nein? |
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Verfasst am: 18.11.2007 13:00 |
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Ja, da 2500 € ! Das Sparguthaben aus dem Vertrag zugunsten Dritter fällt dann nicht an die Erben - vorausgesetzt der Begünstigte hat die Schenkung schon angenommen. |
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Verfasst am: 18.11.2007 13:02 |
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Nicht Meldung bei einem Betrag über 2500 EUR?
-> 2501 EUR, oder? |
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Verfasst am: 18.11.2007 14:14 |
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ja, über 2500 Euro.
Der Vertrag zu Gunsten Dritter wird immer mitreingerechnet, oder? Egal, ob er vom Begünstigten schon angenommen wurde oder nicht? |
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Verfasst am: 18.11.2007 14:58 |
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Ja, das wird so oder so eingerechnet !! |
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Verfasst am: 28.04.2008 19:49 |
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Hatten so eine Aufgabe letztens auch mal in der Berufschule. Da haben wir gelernt, dass der Vetrag z. G. Dritter nicht in die Masse miteingerechnet wird, dafür aber auf dem Meldeformular mit Name und Anschrift des Begünstigten angegeben werden muss!
Dementsprechend muss hier nicht gemeldet werden, soweit ich weiß. |
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Verfasst am: 28.04.2008 20:01 - Geaendert am: 28.04.2008 20:06 |
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Wie du geschrieben hast, ist es schon richtig.
Die Kontoguthaben, für die ein VzG3 vereinbart wurde, fallen nicht in den Nachlass/Erbmasse.
Man muss jedoch bei der Meldung ans Finanzamt den Begünstigten mit Namen, Geburtsdatum und Adresse angeben. Falls vereinbart wurde, dass das Kontoguthaben auf mehrere Erben verteilt werden soll, (z.B. 1/2 oder 1/4-Anteil) muss das auch mit angegeben werden.
Gemeldet werden muss schon, soweit halt die Grenze von 2500 € überschritten wird. |
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