lose Personenvereinigung l.P. |
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Verfasst am: 09.03.2003 18:32 |
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sind l.P. Treuhandkonten oder nicht?
Wenn ja, warum kann man dann pro Person (max. 30)
10 Euro freistellen lassen?
Teuhandkonten sind doch prinzipiell nicht von der Steuer zu befreien?
Vielen Dank!!!!! |
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Verfasst am: 17.03.2003 12:20 |
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was sind denn i.p. treuhandkonten?! |
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Verfasst am: 17.03.2003 12:40 |
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genau würd ich auch gerne mal wissen, noch nie gehört. |
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Verfasst am: 17.03.2003 13:45 |
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der lose Personenzusammenschluss ist ein offenes
Treuhandkonto. Die auf dem Konto verwalteten
Vermögenswerte sind den Mitgleidern des Pers.zu.schlusses
zuzurechnen. Der kontoinhaber (Treuhänder) handelt
somit für fremde Rechnung. Die Bank weiß, dass es sich
bei diesem Konto um ein Treuhandkonto handelt, es kennt jedoch nicht
den Treugeber. Es ist deshalb Zst-Pflichtig |
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Verfasst am: 17.03.2003 14:51 |
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da hast du wohl recht. hab ich gerad geute morgen noch gelernt und direkt noch mal genau im grill nachgelesen:
S.70 Mitte unten : "Zinsen aus Anderkonten und anderen Treuhandkonten unterliegen dem ZASt. Eine Freistellung ist NICHT möglich. Sie sind steuerlich dem Treugeber zuzurechnen und von ihm zu versteuern." Das hieße meiner Meinung nach in dem Fall, dass derjenige, der die Gelder z.B. dem Notar zur weiteren Verwaltung gibt, die Steuern für die Zinsen im Rahmen seiner Steuererklärung zurück holen muss. Aber wie ist das jetzt im Fall eines verdeckten Treuhandkontos mit max 30 Eigentümern. Die können wohl kaum ein Dreißigstel der Steuern geltend machen, also 3 Cent für jeden oder wie?!
Ich glaub jezt hab ich mich verrannt. Nein, Treuhandkonten können in keinem Fall von der Zinsabschlagsteuer befreit werden! |
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Verfasst am: 17.03.2003 15:04 |
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Wenn du gerade den Grill anführst, dann schau eine Seite weiter vorne.
Seite 69. Verdeckte Treuhandkonten lauten auf den Namen des Treuhänders ohne einen Zusatz. Das Treuhandverhältniss wir somit nicht erkennbar und deshalb behandeln die KI solche Konten als Eigenkonten des Treuhänders.
Das heißt, es wird der Freistellungsauftrag des Treuhänders belastet.
Gruß vom P. |
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Verfasst am: 17.03.2003 15:09 |
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ach ne! als hätte ich das nicht gesehen. ich war da aber unsicher, denn: hier handelt es sich um geld von max 30 personen. klar, wenn ich das von denen einnehme um es auf meinem konto zu verwalten, merkt dies das ki nicht. aber dann ist es doch kein verdecktes treuhandkonto, sondern mein stinknormales eigenes und ich handle dann gesetzeswidrig, da ich §8GWG missachte. und in dem fall kann ich auch fsa stellen. oder bin ich jetzt verkehrt??? |
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Verfasst am: 17.03.2003 15:12 |
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Sobald du Geld auf fremde Rechnung im eigenen Namen verwaltest, führst du ein Treuhandkonto. Sicherlich für uns im KI ein "Stinknormales" Konto, aber gesetzlich bzw. rechtlich immer als Treunhandkonto zu sehen. |
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Verfasst am: 17.03.2003 15:14 |
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aber das ist doch nicht erlaubt?!?! ich hab mich doch bei der kontoeröffnung verpflichtet, nur gelder, bei denen ich der wirtschaftlich berechtigte bin, darüber laufen zu lassen. ist es denn so gängige praxis, dass wir es so lernen müssen.??? |
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Verfasst am: 17.03.2003 15:21 |
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Bei verdeckten Treuhandkonten können wir nichts machen. Wie wollen wir das denn heraus finden? Ich möchte nicht wissen, wieviele wir davon bei uns im KI führen.
Du hast recht, der Kontoinhaber müsste uns anzeigen, das er hier Geld für fremde Rechnung verwahrt bzw. verwaltet. Damit kommt auf ihn aber ein riesen Aufwand zu und eine Freistellung, wie du geschrieben hast, ist auch nicht möglich.
Also bleibt er beim Konjunktiv und "müsste" es uns anzeigen.
Eröffnet es aber auf seinen Namen ohne das Verhältniss klarzustellen, so ist er den Aufwand los und kann das Konto über seinen FA freistellen.
Und mal ehrlich, bei Konten, wie z.B. kleinen Vereinen, ist es doch besser so. Auch in unserem Sinne. Der Aufwand, der Aufwand. Aber Gesetz ist Gesetz.
Das P. |
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