Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 65
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
LeahClements
LaurenClarke
Raeson189
DiazZuri
ArthurWard

Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Kontoführung

Welche Firmierungen sind möglich?
 
Nena
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 06.04.2008 12:52
2 Personen möchten ein Unternehmen für Bürostühle gründen. Herr Müller möchte 60000 Eur als Bareinlage leisten und unbeschränkt für Verbindlichkeiten des Unternemhens haften. Herr Schmidt möchte 40000 Eur einbringen aber über diese Einlage hinaus nicht mit seinem Privatvermögen haften.

Frage 1: In welcher Rechtsform wird das Unternehmen gegründet?

Frage 2: Welche beiden der folgenden Firmierungen können Müller und Schmidt für ihr Unternehmen wählen?

a) Müller & Busch
b) Müller OHG
c) Müller Exclusive Bürostühle KG
d) Schmidt KG
e) Stuhl & Design GmbH
f) Müller AG
g) Müller & Partner

Also ich bin mir eig. sicher dass eine KG gegründet werden mus, aber welche Firmierung außer c) ist noch möglich? d) ist doch irreführend weil nur der Name des Kommanditisten in der Firmierung genannt wird...?
Budha
Rang: IPO

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 06.04.2008 13:28
Ich halt C für richtig weil in D auch der gegenstand der Firma nicht ersichtlich wird
2007Michi
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 06.04.2008 13:31 - Geaendert am: 06.04.2008 13:45
Frage 1

Es muss eine KG sein.
Müller als Komplimentär und Schmidt als Komanditist


Frage 2

C und D.
Die Rechtsform muss auf jeden Fall in der Firmierung stehen.
Der Unterehmenszweck ist nicht erforderlich.
Phantasienamen gehen auch und weil es zwei Lösungen sein sollen halt auch Schmdit KG
Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 07.04.2008 13:14 - Geaendert am: 07.04.2008 13:17
HGB § 19
(1) Die Firma muß, auch wenn sie nach den §§ 21, 22, 24 oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, enthalten:
1. bei Einzelkaufleuten die Bezeichnung "eingetragener Kaufmann",
"eingetragene Kauffrau" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, insbesondere "e.K.", "e.Kfm." oder "e.Kfr.";
2. bei einer offenen Handelsgesellschaft die Bezeichnung "offene Handelsgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung;

3. bei einer Kommanditgesellschaft die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung.
 

Forenübersicht >> Kontoführung

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse