FSTA bei Tod des Kunden |
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Verfasst am: 25.03.2003 23:18 |
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folgender Sachverhalt:
Ein Ehepaar unterhält verschiedene gemeinsame Konten bei einem KI, desweiteren ein Einzelkonto auf jeden der beiden Ehepartner. Nun verstirbt einer der beiden. Es ist ein FSTA in Höhe von 3202 Euro z.G. des KI gestellt.
Wie ist die steuerliche Regelung nach Tod einer der beiden Ehepartner?
Sehe ich das richtig?
Mit dem Tod erlischt der FSTA, alle von nun an anfallenden Zinserträge müssen auf dem Gemeinschaftskonto und dem Einzelkonto des Verstorbenden versteuert werden.(ZAST-Abzug)
Es kann lediglich ein FSTA für das Einzelkonto des überlebenden Ehepartners gestellt werden, sollten hier Zinserträge anfallen, werden diese nicht besteuert. |
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Verfasst am: 26.03.2003 11:14 |
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Ich denke, die Ehefrau kann auch auf dem alten Gemeinschaftskonto noch bis Ende des Jahres den Freibetrag von 3.202,- EUR nutzen. Sie muß dann nur einen neuen Antrag stellen, weil der alte eben, wie Du schon richtig geschrieben hast, erst einmal erlischt.
Gruß Kerstin |
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Verfasst am: 26.03.2003 11:43 |
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der fst bleibt ihm todesjahr des ehepartners noch auf 3202. in der zeit wird alles abgewickelt und auf die erben umgeschrieben oder aufgelöst.
Im neuen Jahr wird ein FST auf die überlebende person mit höchstens 1601 euro gestellt. |
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Verfasst am: 26.03.2003 18:01 |
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.. war die frage nicht, was ist, wenn beide sterben? ich mein ist zwar sinnlos die frage, weil dann ja klar ist, dass die erben alles zu versteuern haben, aber trotzdem dazu noch eine frage: angenommen nur einer stirbt, muss der ehepartner dann zwinge´nd einen neuen mit den 3202,- Euro stellen? |
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Verfasst am: 26.03.2003 19:56 |
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Nein, er muss nicht zwingend einen stellen, der besteht ja schon bereits.
MM |
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Verfasst am: 26.03.2003 20:21 |
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Hy,
bis zum Ablauf des Todesjahres (spätestens 31.12.20..) ist der FSTA der noch auf beide lautet gültig. Danach muss der Überlebende einen für sich alleine stellen mit 1601,00 € oder weniger.Salserita wish you a nice day :-))) |
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Verfasst am: 27.03.2003 11:43 |
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Wenn der Ehepartner im Vorjahr gestorben ist dann,...
- gemeinsamen FSA auf den 31.12. des Vorjahres befristen
- vom überlebenden Ehepartner neues FSA ab 01.01 des lfd. Jahres einholen
Wenn der Ehepartner im lfd. Jahr vertorben ist und noch keie Erträge geflossen sind müssen,
- gemeinsamen FSA auf den 31.12.des Vorjahres befristen
- vom überlebenden FSA Ehepartner neuen FSA ab 01.01. des lfd. Jahres bis max. 3.202 EUR einholen und auf den 31.12. des lfd. Jahres befristen
Wenn der Ehepartner im lfd. gestorben ist und schon Erträge geflossen sind, dann...
-neuen FSA auf die bis zum Tag der Kenntnisnahme v. Tode geflossenen Ertäge reduzieren und auf Tagesdatum der Eingabe befristen
- weiteren FSA am 01.01 des folgenden Jahres für die inzelperson hereinnehmen
Hoffe, das hilft dir weiter |
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