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Bereich Kontoführung |
Moderator: TobiasH |
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Kontoeröffnung durch einen Bevollmächtigten hier: |
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Verfasst am: 17.07.2008 08:48 |
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Ein Kunde hat eine notarielle Generalvollmacht für einen Dritten. Der Kunde und der Dritte werden Darlehensnehmer (Verbraucher).
Muss die Vollmacht im Original zu den Darlehensverträgen gelegt werden (bzw. eine beglaubigte Kopie/ einfache Abschrift des Notars) ? Oder reicht eine einfache Kopie mit dem Hinweis, dass das Original vorlag?
Macht es einen Unterschied ob ein Kontokorrentkonto oder ein Darlehenskonto eröffnet werden?
Außerdem habe ich gelesen, dass der Bevollmächtigte für den Dritten unterschreiben kann, die Verträge aber anschließend durch die Bank an den Dritten geschickt werden müssen.
Stimmt das?
Gilt das auch für Gemeinschaftskonten? |
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Verfasst am: 17.07.2008 09:30 |
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>Muss die Vollmacht im Original zu den Darlehensverträgen >gelegt werden (bzw. eine beglaubigte Kopie/ einfache >Abschrift des Notars) ? Oder reicht eine einfache Kopie mit >dem Hinweis, dass das Original vorlag?
In rechtlicher Hinsicht reicht die Vorlage, es sollte aber die Urkundennummer des Notars festgehalten werden, damit man bei Streitigeiten weiss, bei welchem Notar nach welchem Vorgang zu suchen ist. Ne einfache Kopie wäre schon ganz gut, ne beglaubigte besser, da müßte die Bank aber die Beglaubigung bezahlen, da eigentlich überflüssig.
>Macht es einen Unterschied ob ein Kontokorrentkonto oder >ein Darlehenskonto eröffnet werden?
wüßte nicht, warum
>Außerdem habe ich gelesen, dass der Bevollmächtigte für >den Dritten unterschreiben kann, die Verträge aber >anschließend durch die Bank an den Dritten geschickt >werden müssen.
>Stimmt das?
>Gilt das auch für Gemeinschaftskonten?
Formellrechtlich nicht nötig, aber sehr sinnvoll, denn der Bevollmächtigte könnte seine interne Vertretungsbefugnis überschritten haben, was der Bank egal sein kann, aber in jedem Fall zu Ärger führen kann. |
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