Es soll doch verhindert werden, dass die Erben das Konto und das Depot am Todestag leer räumen.
Deshalb nimmt man den
- Kontostand zu Beginn des Todestages.
- Depotbestand vom Todestag.
Depot:
Wenn die Erben am Todestag Wertpapiere verkaufen, dann wird das Depot erst 2 Börsentage später belastet. Deshalb ist der Depotbestand am Todestag genau so hoch wie einem Tag vorher.
Am Todestag kann nur dann eine Belastung kommen, wenn der Erblasser zwei Börsentage vorher Wertpapiere verkauft hat.
In der Steuererklärung muss der Kunde bei Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie festverzinsliche Wertpapiere, die am Stichtag an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen waren, sind mit dem niedrigsten am Stichtag für sie notierten Kurs anzusetzen.
Quelle: http://www.steuer.bayern.de/vordrucke/14_erbschenkst/erbst_erkl_erl_0311.pdf
Dieses Thema wurde schon einmal diskutiert:
Wertpapiere sind mit dem niedrigsten am Todestag für sie notierten Kurs anzusetzen.
Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf die für das Jahr des Todes bis zum Todestag errechneten Zinsen für Guthaben, Forderungen und Wertpapiere (Stückzinsen). Die Anzeige ist bei dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt (§ 35 des Gesetzes) einzureichen.