Geldwäsche |
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Verfasst am: 13.12.2008 14:10 |
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Habe eine Aufgabe aus der AP Sommer 2007 zum obrigen genannten Thema.
Dort zahlt ein Kunde 17.900 EUR bar auf sein Konto ein. Der Kunde ist persönlich bekannt und erklärt, dass das Geld aus einem Verkauf seines PKW‘s stammt.
Die Antwort: Da der Einzahlungsbetrag größer als 15.000 EUR ist, muss eine Meldung an den Geldwäschebeauftragten der Bank erfolgen.
Warum ist diese Antwort falsch??? |
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Verfasst am: 13.12.2008 14:13 |
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Okay, kann ich mir scho selbst beantworten. Weil der Kunde persönlich bekannt ist, tritt hier die erleichterte Identifizierun in Kraft! |
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Verfasst am: 13.12.2008 14:46 |
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Der Geldwäschebeauftagte wird doch nur bei Unregelmässigkeiten und in Verdachtsfällen informiert.
Ich glaube die persönlich bekannt Geschichte ist nicht mehr zulässig oder? |
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Verfasst am: 13.12.2008 16:52 - Geaendert am: 14.12.2008 18:28 |
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"muss" ist falsch!
Richtig ist:
Haben Sie einen Verdacht auf Geldwäsche, so müssen Sie den Geldwäschebeauftragten über diese Einzahlung informieren. |
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Verfasst am: 14.12.2008 15:47 |
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Man muss bei der Aufgabe unterscheiden zwischen
- der Identifizierungspflicht nach GwG (wirtschaftlich Berechtigten
feststellen) bei indentifizierungspflichtigen Finanztransaktionen
- und einer Verdachtsanzeige an den GwG-Beauftragten des Instituts (kann auch unter der Grenze von 15.000 € erfolgen, wenn ein begründeter Verdacht besteht). |
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Verfasst am: 03.04.2009 19:29 |
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Ist folgender Satz richtig?
Bei einer 15.000,00–€-Transaktionen sind ausschließlich der tatsächliche Vertragspartner und ggf. der wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren, nicht hingegen ein offenkundig für ihn auftretender Vertreter oder Bote. |
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Verfasst am: 06.04.2009 09:52 |
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Wenn der Bote einmalig auftritt ist er auch zu identifizioeren, tritt er regelmäßig auf, unterliegt er meiner meinung nach der erleichterten id!!! |
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Verfasst am: 06.04.2009 10:46 |
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@IceObie: Der Bote ist nicht mehr zu identifizieren sondern inzwischen immer der wirtschatlich Berechtigte. |
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Verfasst am: 10.05.2009 20:09 |
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Zu beachten sind die Änderungen durch das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG) – und die Umsetzung der 3. EU-Geldwäscherichtlinie seit August 2008.
U.a. wird bei der Identifizierung nicht mehr auf den persönlich Auftretenden abgestellt, sondern nur auf den Vertragspartner oder den wirtschaftlich Berechtigten.
Vertragspartner ist nur, wer als natürliche oder juristische Person eine Geschäftsbeziehung eingeht, nicht hingegen deren Vertreter oder Boten = bei ihnen keine Identifizierung.
Auch bei 15.000,0 EUR-Transaktionen sind ausschließlich der tatsächliche Vertragspartner und ggf. der wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren, nicht hingegen ein offenkundig für ihn auftretender Vertreter oder Bote. |
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