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ELV: Herausgabe der Anschrift???
 
stefan3107
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 09.06.2009 18:24
Hallo,

hab ne kurze Frage zum ELV-Verfahren.
Soweit ich das in der Schule verstanden habe, dürfen bei einer widersprochenen Lastschrift die Kreditinstitute Name und Adresse des Kontoinhabers (bzw. Zahlungspflichtigen) nicht herausgeben.

Dürfen die Banken das rechtlich gesehen nicht, oder machen die Banken das nicht, um die Händler für EC-Cash anzuregen?
Meine Kollegen wissen leider auch nicht genau Bescheid.

Für Antworten bin ich sehr dankbar!
Troy22
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.06.2009 19:34
Ich dachte, die dürfen die Daten herausgeben ... steht das nicht auf der Rückseite vom Beleg, den der Kunde unterschreibt ...
stefan3107
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 09.06.2009 19:37
Soweit ich weiß sind das Belege vom ehemaligen POZ-Verfahren, das ja nicht mehr gültig ist.
Wenn also auf den Belegen steht, dass der Kunde einverstanden ist, dann hat das normalerweise keine Bedeutung mehr, da die Einverständniserklärung nur fürs POZ gültig war.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.06.2009 19:43 - Geaendert am: 09.06.2009 19:48
POZ (Point of Sale ohne Zahlungsgarantie), bei dem nur abgefragt wurde, ob die Karte gesperrt ist und eine Unterschrift als Autorisierung genügte. POZ wurde zum 31. Dezember 2006 eingestellt.

ELV (Elektronisches Lastschriftverfahren): Es ist für Händler die unsicherste Methode. Aus dem Magnetstreifen werden einzig die Kontonummer und die Bankleitzahl ausgelesen. Der Kunde erteilt mit seiner Unterschrift eine Lastschrift mit Einzugsermächtigung.
Diese Methode sollte nach Möglichkeit nicht mehr genutzt werden, da keine Sicherheitsmechanismen verwendet werden. Manche Händler verwenden zwar eine hausinterne Sperrdatei, welche teilweise auch über mehrere Filialen ausgetauscht wird. Trotzdem ist die Sicherheit zu gering, da eine fragliche Karte erst dann in der Sperrdatei landen kann, wenn bereits damit beim Händler eingekauft wurde.

Kunden, die diesen Zahlungsweg nutzen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Das Verfahren POZ, d.h. diese Form der Zahlungsabwicklung wird also von den KI´s nicht mehr unterstützt bzw angeboten.
stefan3107
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 09.06.2009 19:58
Hallo cashguard,

dürfen Banken rechtlich gesehen, auf Anfrage der Händler bei einer widersprochenen Lastschrift im ELV-Verfahren, die Adresse und Namen ihrer Kunden herausgeben?
Oder machen die Banken das aus ihrem Interesse einfach nicht?
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.06.2009 20:07 - Geaendert am: 09.06.2009 20:09
Die damalige Pressemitteilung des ZKA:
http://www.zka-online.de/zka/pressemitteilungen/volltext/backpid/120/article/kreditwirtschaft-stellt-poz-verfahren-ende-2006-ein.html?tx_ttnews[pS]=1207242294&cHash=05a84d4001

Nachdem das Verfahren zwischen den Banken nicht mehr existiert, sind die Grundsätze für Bankauskünfte anzuwenden.
Wenn die Daten eines Privatkunden herausgegeben werden sollen, dann muss dieser dem lt. AGB zustimmen.
Jetzt könnte man annehmen, dass dies durch Unterschrift auf dem Zahlbeleg vorliegt, doch dieser bleibt ja beim Zahlungsempfänger (Händler). Durch dessen Hausbank wird der Betrag beleglos eingezogen bei der Bank des Zahlungspflichtigen (Kunden). Wenn nunmehr die Belastung zurückgewiesen wird, muss der Bank des Kunden die Zustimmung gemäß Bankauskunft vorgelegt werden.
Davon gehe ich in der Regel nicht aus.
stefan3107
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 09.06.2009 20:14
Vielen Dank für die Antwort!
Hat mir sehr weitergeholfen.
 

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