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Forenübersicht >> Kontoführung

Brauche eure Hilfe bei einer Prüfungsaufgabe
 
Carolin1987
Rang: IPO

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Verfasst am: 25.08.2009 20:38
Ihre Kundin Sorgsam wird von den Erben Klaus, Markus und Jens zu gleichen Teilen beerbt. Frau Sorgsam hatte im Anwesen des Jens gelebt. Im Nachlass der Frau Sorgsam befindet sich unter anderem ein Girokonto bei der sparkasse mit einem Guthaben von 10.000 Euro. Der Erbe Jens erscheint bei Ihnen unter Vorlage von Rechnungen, die auf seinen Namen lauten und bitte um Überweisung folgender Beträge zu Lasten des Nachlassguthabens:

Beerdigungskosten in Höhe von 2.000 und
(darf überwiesen werden, wäre meine Antwort gewesen)

Kosten für den Leichenschmaus in Höhe von 3.500 Euro.
(Ich hätte gesagt, dass der Leichenschmaus nicht überwiesen werden darf. Aber darf die Rechnung vom Leichenschmaus überwiesen werden wenn alle Erben zustimmen?)

Dürfen Sie diese geforderte Zahlungen ausführen?

Hoffe ihr könnt mir weiterhelfen

danke
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.08.2009 10:37
Sind die Kosten für den Leichenschmaus in Höhe von 3.500 Euro nicht relativ hoch.
Carolin1987
Rang: IPO

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Verfasst am: 26.08.2009 11:36
Ja die Kosten sind sehr hoch. Aber so steht es in der Prüfungsaufgabe.
Darf man generell die Kosten für den Leichenschmaus nicht überweisen oder darf man die Kosten für den Leichenschmaus aufgrund der Höhe von 3.500 nicht überweisen?
eimereintopf
Rang: IPO

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Verfasst am: 26.08.2009 11:42
Spielt denn die Betragshöhe überhaupt eine Rolle? Ich dachte nicht.

Ich hätte gesagt zu. 1. Ja, zu 2. Nein, da der Leichenschmaus nicht für die Beerdigung notwendig ist.
Carolin1987
Rang: IPO

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Verfasst am: 26.08.2009 12:31
darf der leichenschmaus überwiesen werden, wenn alle Erben zustimmen?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 26.08.2009 12:54 - Geaendert am: 26.08.2009 12:55
Nach meiner Meinung gehört der Leichenschmaus zu den Beerdigungskosten. Aber Beerdigungskosten dürfen nicht ohne weiteres überweisen werden.

http://www.bankazubi.de/community/forum/f_beitrag_lesen.php?topicid=12896&forumid=5
http://www.bankazubi.de/community/forum/f_beitrag_lesen.php?topicid=12687&forumid=1

http://www.bankazubi.de/community/forum/f_beitrag_lesen.php?page=20&limit=20&topicid=8584&forumid=1&order=ASC

Das Guthaben auf dem Konto des Verstorbenen steht den Erben gemeinsam als Rechtsnachfolger des Erblassers zu. Ihnen darf nicht das Recht genommen werden, die geltend gemachten Bestattungskosten hinsichtlich ihrer Berechtigung zu prüfen und schließlich zu bezahlen (Urteil des LG Itzehoe vom 21.03.2001, AZ 2 0 211/00 WM 2002, 503).
 

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