Verfügung über Konto vom Minderjähriger |
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Verfasst am: 11.09.2009 22:49 |
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Ein 16 jähriger hat 750,00 EURO auf sein Konto. Er kommt mit seiner Bankkarte und sein Perso. an die Kasse und möchte über das Konto verfügen.
Gibt es eine Höchstgrenze über die er verfügen darf??
Kann er das komplette Geld abheben bzw auszahlen lassen? |
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Verfasst am: 11.09.2009 23:35 |
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nein, genau das ist das Problem bei der Sache.
Der "Taschengeld"-Paragraph regelt das. Sinngemäß ist darin geregelt, dass ein beschränkt gerschäftsfähiger nur im normalen Rahmen seines Taschengeldes verfügen darf.
Das ist natürlich sehr schwammig. Im Zweifel lieber mal die Eltern anrufen.
Viele Kunden kennen aber auch nicht die gesetzlichen Bestimmungen und wurden sich dann über nachfragen.
Aber rein rechtlich ist man so auf der sicheren Seite.
In deinem Fall würde ich einfach mal fragen für was genau er das Geld braucht und wie seine Kontoumsätze so sind.
Wenn er zum Beispiel nur 40€ monatlich Taschengeld bekommt und das Geld gespart hat, darf man das Geld z.B. nicht auszahlen. Er dürfte in diesem Beispiel also nur circa 40€ monatlich verfügen. |
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Verfasst am: 11.09.2009 23:52 |
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der Kunde macht eine Ausbildung und verdient 450,00 EURO netto.
Darf er dennoch nicht allein verfügen? Gilt da auch das Taschengeldparagraph bei Azubis?? |
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Verfasst am: 12.09.2009 00:03 |
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ich würde sagen, dass es passt.
Außerdem muss man auch sagen, dass wenn die Eltern dem Kind die Bnutzung einer EC-Karte erlauben, dieses ja sowie so unbeschränkt bis auf 0EUR verfügen kann. Von daher würde ich hier, der jugendliche Kunde verdient ja sein eigenes Azubigehalt auch die Auszahlung genehmigen. |
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Verfasst am: 12.09.2009 02:52 |
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Rechtlich gesehen ist die Abhebung ein rechtlicher Nachteil und somit bedarf es die Zustimmung der ges. Vertreter (egal bei welcher Abhebung).
Bankpraxis ist es aber so, dass hierfür die Verträge entsprechend angepasst werden (Zustimmungserklärung etc.). Damit dürfen die Minderjährigen selber über das Konto verfügen - jeden Betrag meines erachtens. |
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Verfasst am: 12.09.2009 08:28 |
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Socke hat Recht.
Keinerlei Verfügung eines Minderjährigen über sein Kontoguthaben ohne Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
§107 BGB
"Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters."
Da durch eine Verfügung die entsprechende Forderung ggü. der Bank verloren geht, hat der MJ hier einen rechtlichen Nachteil.
Der Taschengeldparagraph ist viel zu "gefährlich" für eine Bank. Sowas kann eigentlich nur nach hinten losgehen. |
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Verfasst am: 12.09.2009 10:39 |
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Socke hat Recht.
In der Zustimmung gesetzlicher Vertreter die die Vertragsabschluss zusätzlich getroffen wird, stimmen die Eltern zu, dass das Kind alleine über das Kontoguthaben verfügen darf. |
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Verfasst am: 12.09.2009 11:49 |
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naja, ich weiß ja nicht auf was für Banken ihr arbeitet und wie viel Kunden ihr in dem Alter habt. Diese Regelung ist absolut praxisfern und der Taschengeldparagraph bildet ja diesbezüglich die in Gesetzestext verfasste Ausnahme.
Ich kann einem Azubi doch nicht verbieten über sein Azubigehalt zu verfügen. Er darf es halt nur nicht ansparen und dann einen größeren Teil abheben, dann müsste ich wirklich die Eltern fragen.
Außerdem unterschreiben die Eltern auf dem Antrag zur Bestellung einer EC-Karte ja bereits eine Zustimmung, dass über das Kontoguthaben am Automaten verfügt werden darf. |
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Verfasst am: 12.09.2009 12:05 |
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das des in der Praxis nicht angewandt wird ist mir schon klar... Bloß des rechtliche lernst mal in einer Weiterbildung ;)
Rechtlich gesehen DARFST du in kein Geld auszahlen!!!
Darum sind ja die Kontoverträge/Zustimmungserklärungen eben so geschrieben, dass die Eltern grundsätzlich einer Verfügung zustimmen.
Darum wirkt hier aber auch net der Taschengeldparagraph - der Minderjährige darf JEDEN Betrag abheben... |
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Verfasst am: 12.09.2009 12:28 |
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Welche Bank macht den bitte bei einer Kontoeröffnung für einen Minderjährigen keine Zustimmung der gesetzlichen Vertreter?
Und durch diese Zustimmung ist geregelt, dass der Minderjährige SB-Geräte nutzen darf und frei über sein Guthaben verfügen kann.
Fertig. |
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Verfasst am: 12.09.2009 12:58 |
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der Taschengeldparagraph greift hier.
Wüsste auch nicht warum nicht. Dafür ist er ja schließlich da. er bezieht auch nicht auf Minderjährige, sondern auf beschränkt geschäftsfähige. |
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Verfasst am: 12.09.2009 13:07 |
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Warum brauchst du hier den Taschengeldparagh?! Wenn du so willst der beschränks geschäftsfähige ist doch von seinen Eltern bei der Kontoeröffnung zur Abhebung ermächtig worden. Dann brauchst ja keine "Erlaubnis" durch den Taschengeldparagraph.
Taschengeldparagraph ist dafür da wenn sich nen beschränkt geschäftsfähiger nen Eis oder so kauft...
@Michi
natürlich, das hier ist halt die theoretische Seite |
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Verfasst am: 12.09.2009 13:13 |
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richtig.
Aber was ist zum Beispiel wenn ein 14 Jähriger zu dir kommt und 20€ vom Sparbuch abheben will.
Dann greift der Taschengeldparagraph. |
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Verfasst am: 12.09.2009 13:20 |
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wir haben zwei verschiedene Sparbücher:
Jugendsparbuch - beschränkt geschäftsfähiger (minderjähriger) darf frei darüber verfügen
ges. Sparbuch - b. g. benötig genehmigung von den Eltern.
bei deinem o. g. Beispiel bin ich anderer Meinung da der §110 nur bei Bargeschäften greift.
Das in der Praxis die Bank vllt nen Auge zudrückt ist was anderes.. |
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