Mietkautionskonten |
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Verfasst am: 06.11.2009 18:22 |
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Hallo in die Runde.
Wem stehen bei einem MKK die Zinsen zu, kann man einen FSA stellen und wer kriegt die Zinsen, wenn das Konto aufgelöst wird, das Geld aber dem Vermieter gutgeschrieben wird.
Braucht man für die Auflösung auch die Unterschrift des Mieters? |
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Verfasst am: 06.11.2009 19:03 |
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Es gibt hierbei unterschiedliche Alternativen.
1.) Konto auf den Namen des Mieters:
• Kontoinhaber ist der Mieter.
• Es wird i. d. R. mittels einer Verpfändungsvereinbarung an den Vermieter verpfändet und dabei mit einem Sperrvermerk versehen: nur eine gemeinsame Verfügung ist hierdurch möglich. Die Sparurkunde erhält der Vermieter.
• I.d.R. wird bei Ansprüchen seitens des Vermieters durch Regelung im Rahmen der Verpfändungsvereinbarung der Mieter unterrichtet und erst nach einer Frist von vier Wochen ausgezahlt. Ein Einspruch hiergegen kann nur mit einem gültigen gerichtlichen Urteil geltend gemacht werden.
• Der Mieter kann einen Freistellungsauftrag erteilen.
2.) Konto auf den Namen des Vermieters:
• Kontoinhaber ist der Vermieter, mit Zusatz „wegen Mietkaution …“
• Anlage getrennt von seinem eigenem Vermögen (= offenes Treuhandkonto)
• bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz.
• Ggf. Sondervereinbarung für Mietkautionen; Angabe des wirtschaftlich Berechtigten (auch i.S. des GWG).
• Nachteil: In diesem Fall kann der Mieter die Zinserträge nicht freistellen, und der Vermieter hat einen erleichterten Zugriff durch alleinige Verfügungsberechtigung. |
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Verfasst am: 06.11.2009 19:06 |
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Die Zinsen stehen stets dem Mieter zu!
Er kann einen FSA erteilen wenn das Sparkonto auf seinen Namen lautet. Das Sparkonto wird jedoch verpfändet an dessen Gläubiger, also dem Vermieter.
Wenn das Sparkonto auf den Namen des Vermieters lautet, kann kein FSA erteilt werden. Die einbehaltenen Steuern (Abgeltungssteuer + SolZ) kann der Mieter bei seiner Einkommenssteuereerklärung gelten machen wenn der Vermieter Ihm die Steuerbescheinung gibt die er von seiner Bank erhält.
Bei Auflösung muss der Mieter nachweisen das er das Wohnobjekt nicht mehr bezieht. Dies geschieht meist wenn der Vermieter das bestätigt. Rückgabe des Sparbuchs, Verzichterklärung vom Pfandrecht. |
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Verfasst am: 06.11.2009 19:06 |
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Mögliche Zinsen während des Mietverhältnisses erhöhen die Mietkaution.
Der Vermieter muss die Mietkaution einschließlich der Zinsen nach angemessener Überprüfung und Abrechnung (in der Regel bis zu sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses) an den Mieter zurückgeben.
Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Vermieters zu Ende der Mietzeit ist nicht zulässig! |
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