Anwendererlass |
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Verfasst am: 22.11.2009 15:28 |
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Hi,
ich bin bei dem grauen Abschlussprüfungsbuch von Grundmann und Rathner über ein Problem gestoßen, was mir vorher noch nie aufgefallen ist.
Die Frage war nach welchen Legitimationsunterlagen aufgrund der AO für den Abschluss eines Kontovertrages für eine GmbH verlangt werden.
Die Lösung lautet. Nur ein beglaubigter Auszug aus dem HR neusten Datums.
Ich dachte immer, man braucht auch den Lichtbildausweis des Antragstellers,also Personalausweis + HR-Auszug
Wann findet dieses Anwendererlass Anwendung ?
Brauch ich bei Geschäftskonteneröffnung absofort nie wieder einen Personalausweis des Antragstellers ? |
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Verfasst am: 22.11.2009 17:30 |
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vielen dank. |
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Verfasst am: 22.11.2009 18:13 |
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das ist ja echt unglaublich!
in der Praxis überhaupt nicht umsetzbar :D |
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Verfasst am: 22.11.2009 21:18 |
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wobei ich immer noch nicht den Sinn dieses Anwendererlasses verstanden habe. Den kann man doch von Grund auf streichen |
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Verfasst am: 23.11.2009 10:33 |
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Nur zum Verständnis:
Wenn jetzt morgen in der Prüfung eine Frage in diese
Richtung kommt, und ich antworte mit beglaubigter HR-Auszug und Legitimation, ist das dann falsch?
Habe von dieser Regelung in der Schule noch nie was gehört! |
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Verfasst am: 23.11.2009 13:53 |
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Nach dem Anwendungserlass zur AO (Bezug § 154 AO) ist bei der Kontoeröffnung bei einer juristischen Person (Körperschaft des öffentlichen Rechts, AG, GmbH usw.) die Bezugnahme auf eine amtliche Veröffentlichung oder ein amtliches Register unter Angabe der Register-Nr. ausreichend.
Aber nachdem die Vertretungsberechtigten dann auch Verfügungsberechtigung erhalten, werden diese Personen auch persönlich legitimiert. |
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