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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Kontoführung

Nachforschung und Verzögerungsschaden bei Überweis
 
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.09.2010 13:03
Bisher war im Gesetz genau geregelt, dass Nachforschungen von der erstbeauftragten Bank eingeleitet werden müssen, diese auch für Verzögerungen (verschuldensunabhängig!) haftet (§ 676b BGB a.F.).

Dank der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie ist nun alles offfensichtlich anders, "Überweisungen" gibts nicht mehr als rechtlichen Begriff, jetzt haben wir "Zahlungsdienste".
Was wir machen sind zwar immer noch Überweisungen, aber wie läufts heute, wer ist für Nachforschungen zuständig, wer haftet, wie läuft die Nachforschungsabwicklung in der Praxis (SEPA)?
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.09.2010 18:00
Eine Haftung kommt für ein KI in Betracht bei
- einer nicht-autorisierten
- nicht-erfolgten oder
- fehlerhaft ausgeführten Überweisung.

Bei einer verspäteten Überweisung gibt es keinen Erstattungsanspruch oder Erstattung entgangener Zinsen!

Schadensersatz:
nur bei Folgeschäden über den Erstattungsanspruch (kann auf 12.500 €uro begrenzt werden), außer:
- es war eine nicht-autorisierte Überweisung
- es liegt Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit des KI´s vor
- es geht um Zinsschäden, wenn der Kunde ein Verbraucher (nach BGB) ist.

vgl. übrigens auch:
http://www.bankazubi.de/community/forum/f_beitrag_lesen.php?topicid=17932&forumid=27
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.09.2010 18:04
Angemerkt:
Was wohl zutrifft, sind viele schöne neue Begriffe (um eigentlich "alte" Sachverhalte):
so z.B.
- Zahlungsvorgang = als jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags
- ein Zahlungsdienstnutzer = Kunde, der einen Zahlungsdienst in Anspruch nimmt
- Zahlungsdienstleister = KI, das für Kunden die Zahlungsvorgänge durchführt
oder
- Zahlungsauthentifizierungsinstrument = jedes personalisierte Instrument oder Verfahren, das für die Erteilung von Zahlungsaufträgen vereinbart wird und vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt wird, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen.
baenkli
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.09.2010 23:34
"Bei einer verspäteten Überweisung gibt es keinen Erstattungsanspruch oder Erstattung entgangener Zinsen!"

doch, natürlich, das ist doch die "fehlerhaft ausgeführten Überweisung".

Am "ob" gibt es keinen Zweifel, schon aus dem allgemeinem Schuldrecht, fraglich ist nur die Praxis bei der Durchführung der Nachforschungen und den "neuen" Wegen der Geltendmachung und Abwicklung.

Wenn eine Überweisung nicht innerhalb von 3, zukünftig 2 Tagen ankommt, muss die Bank, die die Verzögerung zu vertreten hat, den Schaden bezahlen, so viel ist klar, nur ist die Haftung nicht mehr verschuldensunabhängig wie bisher. Da hat die Bankenlobby dem Verbraucherschutz mal wieder ein Schnippchen geschlagen und keiner hats gemerkt.....
 

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