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Bereich Kontoführung |
Moderator: TobiasH |
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Sinn einer Betreuung |
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Verfasst am: 08.09.2010 20:01 - Geaendert am: 08.09.2010 20:03 |
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Guten Abend.
Sitze gerade fleißig an meinen Unterlagen und beim Thema Betreuung ist mir eine Frage aufgekommen, welche ich mir vorher nicht gestellt habe.
Laut Defintion ist eine betreute Person grundsätzlich geschäftsfähig, wenn kein Einwillungsvorbehalt des Vormundtschaftsgerichtes vorliegt. Somit kann der Betreute unabhängig vom Betreuer über sein Konto verfügen.
Was macht dann die Betreuung für ein Sinn, außer wenn der Betreute z.B. nicht die Möglichkeit besitzt, aufgrund einer Erkrankung etc, die Bank zu betreten?
Wenn ich jetzt einen Kunden habe der geistige Störungen hat, aber kein Einwilligungsvorbehalt vorliegt, kann dieser Kunde doch in der Bank alle Geschäfte rechtswirksam tätigen oder?
2. Frage. Der Betreuer braucht bei Kreditaufnahme eine Genehmigung vom Vormundschaftsgerichts. Was ist wenn der Kunde von oben, ohne Einwilligungsvorbehalt, einen Kreditaufnehmen will? Muss dann das Vormundschaftsgericht auch zustimmen?
Finde die Betreuung sehr schwammig, vorallem weil der Einwilligungsvorbehalt selten angewendet wird, und die normale Betreuung mir ziemlich suspekt vorkommt.
So das waren erstmal meine Fragen. Hoffe der Sinn ist klar geworden.
MFG Murdoc |
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Verfasst am: 08.09.2010 22:24 |
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Vorab: Ein Betreuer soll in erste Hilfe betreuen, d.h. helfen / unterstützen, und nicht alles alleine entscheiden.
Nur bei Härtefällen (z.B. Demenz, etc., d.h. wenn die Gefahr besteht, dass der Kunde für sich selber unwirtschaftlich Handelt, Geld verschenkt oder verliert, etc.) wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
Eine hilfsbedürftige Person kann und will ja i. d. R. noch selber handeln.
Damit kommen wir zu 1.: Ja, wenn kein EWV vorliegt, kann der Kunde alle Rechtsgeschäfte selbst durchführen.
Damit wäre 2. auch beantwortet: Eine Kreditaufnahme ist ohne Zustimmung des Familiengerichtes (Vormundschaftgericht gibt es nicht mehr) möglich. |
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Verfasst am: 09.09.2010 06:12 |
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Nur scheint es manchmal so zu sein, dass es Kunden gibt, wo es keinen Einwilligungsvorbehalt gibt, obwohl das dringend anzuraten wär. Dann handelt der Kunde selbstständig und im Nachhinein stellt es sich als falsch heraus. Gab es nicht auch ein Gesetz, dass wenn der Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird, er sogar rückwirkend gelten kann ? Wenn dem so wäre, dann ist man als Bank ja dann der Gelackmeierte. |
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