Einwilligungsvorbehalt |
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Verfasst am: 19.11.2010 11:43 |
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Hallo,
ich schreibe jetzt auch am Dienstag und Mittwoch meine Abschlussprüfung.
Und bei Übungen kam jetzt schon oft der Einwilligungsvorbehalt dran, aber ich habe ehrlich gesagt keine Ahnung wie das jetzt genau damit läuft.
kann mir jemand helfen?
und was glaubt ihr, was für offene fälle dran kommen?
vielen dank schonmal. |
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Verfasst am: 19.11.2010 11:51 |
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Im Rahmen der Betreuung einer Person kann ein Einwilligungsvorbehalt vereinbart werden oder halt auch nicht. (z.B. für die Vermögenssorge)
Wichtig ist denke ich ist dabei zu wissen, dass der Betreute trotz der Betreuung noch voll geschäftsfähig ist und auch bleibt,
Bei einem Einwilligungsvorbehalt allerdings sind die Geschäfte des Betreuten schwebend unwirksam, bis die Zustimmung durch den Betreuer erfolgt.
Die drei Themen der offenen Fälle werden aufjedanfall aus folgenden Bereichen kommen:
-Konotführung und Zahlungsverkehr
-Geld- und Vermögensanlage
-Kreditgeschäft
Was hierbei nun genau, ist reine Spekulationssache!
Hoffe ich konnte dir ein wenig helfen?
Herr Herrmann hilft sicher auch wieder *freuen würd:)* |
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Verfasst am: 19.11.2010 12:39 - Geaendert am: 19.11.2010 12:41 |
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Ist die Eigenverantwortung des Betreuten so gemindert, dass eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögens des Betreuten besteht, so ordnet das Vormundschaftsgericht einen sogenannten Einwilligungsvorbehalt an. Somit wird die Geschäftsfähigkeit des Betreuten für diese Bereiche beschränkt. Die Bereiche decken sich mit den Aufgabenbereichen des Betreuers. Ohne Zustimmung des Betreuers ist ein geschlossener Vertrag nun schwebend unwirksam. Der Betreuer kann einen solchen Vertrag genehmigen, dann wird das Rechtsgeschäft von Anfang an wirksam. Verweigert der Betreuer die Genehmigung, wird das Rechtsgeschäft rückwirkend unwirksam. Ausnahme vom Einwilligungsvorbehalt sind die Rechtsgeschäfte, die lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (z. B. die Annahme
eines Geschenkes) oder die geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens darstellen.
Der Aufgabenkreis und der Einwilligungsvorbehalt ist im Betreuungsausweis aufgeführt. |
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Verfasst am: 19.11.2010 15:30 |
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super vielen dank.
jetzt hab ich es verstanden :)
das mit den offenen themen ist wohl klar ;)
aber ich spekuliere ja auf einen auslandsfall. kam schon länger nicht mehr dran wenn ich mich recht erinnere. |
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