Betreuungskonten |
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Verfasst am: 22.11.2010 09:43 |
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Gibt es die 3000€ Grenze gar nicht mehr? |
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Verfasst am: 22.11.2010 09:47 |
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Für Girokonten ist die 3.000-Euro-Grenze weggefallen.
Bei Sparkonten braucht ein nicht befreiter Betreuer weiterhin die Genehmigung des Gegenvormundes/-betreuers bzw. Betreuungsgericht, wenn das Guthaben 3.000 Euro übersteigt.
Gruß
webbi |
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Verfasst am: 22.11.2010 10:03 |
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Genau,
wobei Sparkonten, etc. eh gesperrt angelegt werden müssen
--> es ist sowieso eine Zustimmung erforderlich |
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Verfasst am: 22.11.2010 10:10 |
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Oh okay wusste ich gar nicht,
danke.
Also kann der Betreuer über das Girokonto in beliebiger Höhe verfügen, außer halt nur nicht über das gesamte Guthaben.
Und bei Sparkonten etc. ist ja eh ein Vermerk notwendig, sodass Betreuer nicht mehr als 3.000€verfügen darf ja? |
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Verfasst am: 22.11.2010 10:13 |
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Bei Sparkonton kann er garnicht verfügen, auch nicht unter 3000€, da das Geld ja gesperrt angelegt werden muss.
Bin mir aber hierzu nicht 100%. Bitte korriegierts mich, wenn ich falsch liege! |
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Verfasst am: 22.11.2010 10:16 |
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Ahso ja ist ja eig auch logishc,
wiespo sollte es sonst gesperrt werden |
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Verfasst am: 22.11.2010 10:25 |
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logisch ja, aber wenn ich mir manche bankwirtschaft t2 prüfungen u. die lösung anschaue, dann ist für mich nichts mehr logisch xD |
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Verfasst am: 22.11.2010 10:48 |
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Öhm ja geht mir genauso xD |
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Verfasst am: 22.11.2010 11:22 |
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seit ihr euch sicher mit dem sparkonto?
weil dazu hab ich nix gehört dass das nicht weggefallen ist? |
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Verfasst am: 22.11.2010 11:35 |
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Also in meinen Unterlagen steht nur:
- über Guthaben auf Giro u. KK-Konto kann der Vormund/Betreuer unabhängig von der Höhe des Kontostandes verfügen
- Das Mündelgeld soll versperrt angelegt werden. ER soll mit dem KI eine Vereinbarung treffen, dass zur Abhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormundes bzw. des Familengerichts erforderlich ist (Sperrklausel)
--> es steht zwar nicht genau drin, dass auf dem sparbuch keine 3000 Grenze vorhanden ist.
Aber es steht halt drin, dass das Sparbuch gesperrt werden soll!
--> er kann nichts vom Konto abheben
--> die 3000€ Regel ist hier nicht relevant
Voraussetzung für meine EIGENE Meinung ist natürlich, dass der Vormund sich an die Regel hält und das Geld auch gesperrt anlegt! |
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Verfasst am: 22.11.2010 11:42 |
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Über gesperrte Konten, gilt auch für Festgeld und WP Depot,
muss der Betreuer eine Genehmigung einholen, wenn er nicht Abkömmling, Ehegatte, Elternteil oder Lebenspartner ist.
Bei Girokonto muss da übersteigende Guthaben, welches nicht benötigt wird für den Lebensunterhalt sollte mündelsicher und verzinslich angelegt werden. |
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Verfasst am: 22.11.2010 11:43 |
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Ahso ist danke,
da haben wirs doch :),
danke omerta! |
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Verfasst am: 22.11.2010 12:37 |
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Zum 01.09.2009 ist der § 1813 BGB geändert worden.
Seit diesem Zeitpunkt sind alle Verfügungen über Giro- und Kontokorrentkonten nicht mehr genehmigungspflichtig.
Hierdurch soll der tägliche Zahlungsverkehr von Betreuern (auch Online-Banking) erleichtert und das Gericht entlastet werden.
Die 3.000-Euro-Grenze spielt daher nur noch eine Rolle, wenn es um die Verfügung über andere Konten geht. Hier ist aber im Regelfall ohnehin ein Sperrvermerk angebracht. |
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Verfasst am: 22.11.2010 12:45 |
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genau wie cashguard es geschrieben hat, meint ich es auch :)
Ich kanns nur net so gut formulieren^^
Danke cashguard |
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Verfasst am: 22.11.2010 12:51 |
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Herzlichsten Dank :) |
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