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Bereich Kontoführung |
Moderator: TobiasH |
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Onlinebezahldienst: Zahlung für Dritte |
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Verfasst am: 04.02.2011 16:46 |
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Hallo :)
ist besonderes zu beachten, wenn Zahlungen für Dritte angenommen werden bzw. ist dies zulässig oder bedarf es einer Legitimation um nicht in Konflikt mit dem GWG zu kommen.
GmbH nimmt Zahlungen für Shop, von dessen Kunden an und leitet die Zahlungen an Shop abzgl. Gebühr weiter.
Es existieren eine Vielzahl von Anbietern, Onlinebezahldiensten, darum interessiert es mich, ob nur in Deutschland eine Legitimierung notwendig ist oder z.B. die Schweiz, Niederlande keinerlei Legitimierung fragt - denn eben aus diesen Ländern gibt es sehr viele Anbieter.
Würde mich über Hilfe freuen.
Schönen Abend... |
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Verfasst am: 04.02.2011 22:31 |
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Hallo,
Du stellst eine vermeintlich kompakte Frage, auf die man aber nur sehr schwer eine ebenso kompakte Antwort geben kann.
Um welche Art der Abwicklung geht es denn genau? Du darfst nicht übersehen, dass viele Bezahldienste selbst gar nicht in den Zahlungsfluss involviert sind, sondern "nur" die Ausführung einer Online-Überweisung bestätigen. Das gilt z.B. für sofortüberweisung.de oder giropay. Werden wirklich Zahlungsverkehrsdienstleistungen übernommen, kommt es darauf an, ob diese unter das Kreditwesengesetz oder das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz fallen, was sie aber in der Regel tun. Dann gelten die entsprechenden Regeln, so hat z.B. PayPal eine Banklizenz in Europa.
Es gelten dann für entsprechende Dienste grundsätzlich die Regelungen des Geldwäschegesetzes für deutsche Gesellschaften oder Zweigstellen von Instituten aus dem nicht regulierten Ausland. In den Ländern die Du nennst, gilt zwar nicht das GWG, aber vergleichbare Pflichten, da diese auf EU-Recht beruhen und auch dort - wenn auch immer leicht anders - umgesetzt wurden.
Fraglich ist aber, ob Du dann identifizieren musst. Eine einzelne Zahlung ist ja keine auf Dauer angelegte Geschäftsbeziehung und sofern es nicht um mehr als 15.000 Euro geht, sehe ich keinen Anlass für eine Identifizierung.
Gruß
Julien |
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