Vormund Mündel |
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Verfasst am: 13.10.2011 18:55 |
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Könnt ihr mich bitte auf den aktuellen STand der Dinge bringen, in meinen alten Schinken find ich nichts, auch nicht online.
Vielen Dank im Voraus |
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Verfasst am: 13.10.2011 20:00 - Geaendert am: 13.10.2011 20:02 |
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Ein Mündel ist ein Vollwaise, für den Vormund bestellt wurde.
Das Familiengericht sucht für das Mündel (= Vollwaise) einen Vormund aus. Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind vom Familiengericht beispielsweise der vermutliche Wille der Eltern und die persönliche Bindung der Vollwaise zu berücksichtigen. |
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Verfasst am: 13.10.2011 20:02 |
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Das ist mir auch klar^^
Ich meine mit Verfügungen und Zustimmung des Vormundschaftsgerichts etc |
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Verfasst am: 13.10.2011 22:49 |
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Dann schreib das.
Zudem kannst du das fast analog Betreuung sehen. Anlagen natürlich nur mündelsicher, d.h. bei Aktien etc Zustimmung vom Familiengericht benötigt.
Kreditaufnahme das Gleiche.
Bundeswertpapiere können allerdings ohne Zustimmung des Gerichts gekauft werden, analog der Betreuung. |
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Verfasst am: 14.10.2011 13:46 |
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Die Vormundschaft ersetzt die elterliche Sorge und betrifft nur Minderjährige. Sie enthält die volle Personen- und Vermögenssorge und umfasst die Befugnis zur gesetzlichen Vertretung. Die Vormundschaft wird durch Anordnung des Vormundschafts- oder Familiengerichts begründet und steht unter Aufsicht des Vormundschaftsgerichts, welches den Vormund förmlich einzusetzen hat.
Die Pflegschaft bildet ein besonderes Rechtsinstitut der Fürsorge für eine Person oder für ein Vermögen. Die Pflegschaft über eine Person ähnelt strukturell der Vormundschaft. Der Unterschied besteht darin, dass der Pfleger nur für einen begrenzten Sorgebereich zuständig ist. Auch fehlt es bei der Pflegschaft über Volljährige an der "bevormundenden" Stellung des Pflegers, der Pflegebefohlene bleibt seinerseits geschäftsfähig. Familienrechtlich ist vor allem die Ergänzungspflegschaft von Bedeutung. Sie tritt ergänzend zur elterlichen Sorge oder zur Vormundschaft hinzu, wenn und soweit die Eltern oder der Vormund an der Besorgung bestimmter Angelegenheit für das Kind verhindert sind.
Quelle:
http://www.familienrecht.com/familienrecht/definition-verwandschaft.htm |
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