gesetzliche Vertretung e.V. |
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Verfasst am: 02.02.2014 15:26 |
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§ 26
Vorstand und Vertretung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
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ist de gesetzliche Vertretung also von allen Mitgliedern im innen und außenverhältnis durch ALLE vorstandsmitglieder ?
was bedeutet abs. 2 letzter satz .
eine willenserklärung darf auch nur ein mitglied abgeben ?
heißt das, dass z.b nur einer ein konto für den verein eröffnen kann ??? |
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Verfasst am: 03.02.2014 11:26 |
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Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird ins Vereinsregister eingetragen. Hier ist zu entnehmen, wer welche Vertretungsmacht inne hat.
Zum 2ten Satz:
"Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands."
Hierbei handelt es sich um eine Willenserklärung ggü. dem Verein.
Beispiel: Kündigung eines Mitglieds.
Hier wäre es etwas problematisch, wenn das Mitglied die Willenserklärung (Kündigung) jedem vertretungsberechtigten einzeln vorlegen muss. Also reicht es aus, wenn die Willenserklärung nur einem Vorstand zugeht. |
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