Nachlasskonto - nicht immer ein Und-Konto |
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Verfasst am: 13.09.2014 12:43 |
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Hasllo zusammen,
folgende Frage:
ein Nachlasskonto ist ein gesetzliches Und-Konto, also können nur alle gemeinschaftlich vefügen. Wenn nun eine Vollmach über den Tod hinaus besteht, hat der Bevollmächtigte nach dem Tod die Verfügungsberechtigung (solange die Vollmacht von einem oder allen Erben nicht widerrufen wird). Ich verstehe es so, dass der Bevollmächtige eine Einzelverfügungsberechtigung hat: er kann ohne Zustimmung der Erben verfügen. Dann wäre das Erbenkonto aber kein Und-Konto mehr, sondern ein Oder-Konto, denn es kann der Bevollmächtigte allein oder die Erben verfügen. Wieso nennt man dann das Erbenkonto ein gesetzliches Und-Konto? Im Fall einer Vollmacht ist es scheinbar nicht so, oder was verstehe ich falsch?
Danke. |
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Verfasst am: 13.09.2014 13:24 |
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Die Definition Und- oder Oderkonto bezieht sich auf die Verfügungsbefugnis der Kontoinhaber.
Das Thema Vollmacht, alleine oder gemeinsame, ist ein anderes und betrifft die Definition nicht, so kann es Und-Konten mit Einzelvollmachten geben oder Einzelkonten mit Vollmachten, die nur mehrere gemeinsam ausüben können. |
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Verfasst am: 13.09.2014 14:37 |
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ok, danke schön! |
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