Daueraufträge etc. in einem Todesfall |
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Verfasst am: 11.01.2015 15:07 |
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Eine kurze Frage zu einem Prüfungsfall:
Die Mutter der Kundin ist verstorben.
Die Kundin hat einen Bruder, der aber im Ausland wohnt.
Laut des Charakters einer Erbengemeinschaft, dürfen beide Erben nur gemeinsam über das Konto verfügen.
Reicht es trotzdem, wenn nur die Kundin einen Dauerauftrag widerruft, um diesen zu löschen??
Danke schonmal für die Rückmeldung!! |
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Verfasst am: 15.04.2015 12:57 |
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Das kommt darauf an, hat die Kundin denn eine Verfügungsberechtigung über den Tod ? oder stehen noch Info‘s dabei ? |
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Verfasst am: 16.04.2015 10:45 |
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So lange Sie keine Vollmacht auf dem Konto hat, muss sie zwingend den Bruder zu jedem Banktermin mitbringen, außer sie macht eine Erbschaftsvollmacht, in der Ihr Bruder erklärt, dass seine Schwester alle Dinge im Erbschaftsfall der Mutter regeln darf. Seine Unterschrift muss in seiner Bank geleistet werden und dort auch "bestätigt" werden durch Filialstempel und 2 Unterschriften. |
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Verfasst am: 19.04.2015 13:59 |
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hey,
kann da nochmal jemand wa szu schreiben? Denn: Sie will ja nicht allein verfügen, sondern eigentlich allein die Verfügung (nämlich den DA) verhindern...ich denke, das darf sie...nur einen neuen einrichten nicht ohne die Miterben...oder sehe ich das falsch? |
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Verfasst am: 21.04.2015 10:38 - Geaendert am: 21.04.2015 10:41 |
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Ich hab mal bei mir im Haus ein wenig nachgefragt.
Da keine Angabe zu einer Vollmacht in deinem Fall stehen, gehen wir davon aus, dass die beiden die Erben der 1. Ordnung sind und keine anderen Erben bestehen.
Das würde bedeuten, dass die Tochter der verstorbenen ersteinmal nachweisen muss, dass Sie Erbin ist gemeinsam mit dem Bruder.
Aber wir gehen mal den Schritt weiter und nehmen an, dass das alles geschehen ist.
Unserer Auffassung nach kann die Kundin den Dauerauftrag widerrufen.
Die Begründung wäre, dass der Dauerauftrag zur Zahlung einer bestimmten Summe ja für einen bestimmten Zweck bestand, den der Erblasser zu Lebenszeiten genutzt hat und der nicht mehr gezahlt werden muss, da auch der Zweck/die Sache nicht mehr genutzt wird/werden kann.
Demnach kann Sie den Dauerauftrag mit der Begründung, dass der Erblasser verstorben ist widerrufen.
Das Geld fließt nicht mehr ab und bleibt auf dem Girokonto, sodass es mit in die Erbmasse fällt.
Über dieses Guthaben können die beiden allerdings nur gemeinsam verfügen. |
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Verfasst am: 09.03.2020 14:10 |
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Das müsste funktionieren, aber ich versuche nochmal neue Infos für dich zu besorgen |
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