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Verfasst am: 08.05.2015 10:21 |
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Hallo liebe Mitglieder,
bei uns in der Bank stellt sich momentan die Frage, ob und auf welcher Grundlage wir die AGB‘s und die speziellen Sonderbedingungen auslegen und ständig aktualisieren müssen.
Nach §305 BGB müssen die AGB‘s dem Kunden bei Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden. Besteht durch diesen Passus eine Aktualisierungspflicht und Auslegungspflicht unsererseits oder reicht es, wenn wir dem Kunden die ganzen Sachen per USB-Stick, Ausdruck, etc. zur Verfügung stellen?
Bin momentan im Qualitätsmanagement und für die Prozessoptimierung zuständig.
Über Rückmeldung jeglicher Art würde ich mich freuen.
Viele Grüße |
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