Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 62
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
LeahClements
LaurenClarke
Raeson189
DiazZuri
ArthurWard

Bereich Kontoführung
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Kontoführung

Kontoeröffnung für einen e.V. und nicht e.V.
 
paco77
Rang: Start-Up

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 31.10.2015 11:55 - Geaendert am: 31.10.2015 12:00
Ich habe ein paar Fragen zu einer Kontoeröffnung für einen eingetragenen und nicht eingetragenen Verein:

Zum e.V.:

1.) Ich brauche einen beglaubigten Auszug aus dem Vereinsregister, um ein Konto zu eröffnen.

Aber ist es nicht so, dass bei der Anmeldung ins Vereinsregister Satzung und Protokoll notariell beglaubigt werden, dann der Verein einen Registerauszug erhält und dieser dem K.I. dann ausreicht, damit ein Konto eröffnet werden kann?
Also ist dieser Registerauszug selbst zwar nicht beglaubigt, aber Nachweis dafür, dass Satzung und Protokoll beglaubigt sind?

2.) Ein Verein muss ja von 7 Personen gegründet werden.
Beim Bankkonto reicht 1 Person aus, die vertretungsberechtigt ist, oder?
Also muss auch nur diese 1 Person die Kontoeröffnung unterschreiben?

3.) Wenn das Konto eröffnet ist und mehrere Personen (Vorstand, Kassierer) verfügungsberechtigt sein sollen, müssen doch alle Personen, d.h. alle Verfügungsberechtigten, unterschreiben, oder?

4.) Im Falle einer Satzungsänderung, also z.B. 1 Vorstandsmitglied scheidet aus und 1 Neues wird gewählt. Dieses 1 Neue soll verfügungsberechtigt werden.
Müssen dann wieder alle Verfügungsberechtigten unterschreiben?
Liegt das daran, da gesetzlich der Verein nach außen gemeinsam vertreten wird?

5.) Ist ein Vorstand und Kassierer immer verfügungsberechtigt, also muss für ihn eine Verfügungsberechtigung eingerichtet werden?

Zum nicht e.V.:

6.) Wo liegt der unterschied zu einem nicht eingetragenen Verein?
Also ich hab natürlich kein Registerauszug, also nur die Satzung, aber wer muss dann alles die KE unterschreiben und gelten die gleichen Voraussetzungen bei einer Änderung wie beim e.V.?


Vielen Dank :)
Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 01.11.2015 16:51 - Geaendert am: 01.11.2015 16:57
zu 1.) Man braucht nur einen beglaubigten Auszug aus dem Vereinsregister, um ein Konto zu eröffnen.

zu 2.)
Aus den Vereinsregisterauszug geht hervor, wer den Verein vertreten darf.

zu 3.) Jeder, der über das Konto verfügen darf, muss unterschreiben.

zu 4.)
Nur der neue Vorstandsvorsitzende unterschreibt.

zu 5.)
Der Vorstand erteilt dem Kassierer die Verfügungsberechtigung.

zu 6.
Wenn ein Verein nicht in das Vereinsregister eingetragen ist, braucht man zur Kontoeröffnung das Protokoll über die letzte Vorstandswahl, um prüfen zu können, wer welche Funktion hat. Zudem ist die Satzung des Vereins notwendig, um die Berechtigungen der Vorstandsmitglieder beurteilen zu können.
 

Forenübersicht >> Kontoführung

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse